Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Eigenheim- und Kinderzulage für im EU-Ausland belegene Objekte. Eigenheimzulage 2000
Leitsatz (amtlich)
Dass der Gesetzgeber die Eigenheimzulage auf im Inland belegene Objekte beschränkt hat und im EU-Ausland belegene Eigenheime eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht gefördert werden, verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote (hier: Wohnung in Frankreich).
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1; EGVtr Art. 39, 48; EStG § 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; EigZulG § 9 Abs. 5
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 08.07.2008; Aktenzeichen IX R 73/02) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage für eine im Ausland belegene Wohnung.
Die verheirateten Kläger haben ihren Familienwohnsitz ….
Der Kläger bezieht als … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die das Besteuerungsrecht nach Art. 14 DBA-Frankreich der Bundesrepublik Deutschland zusteht, während seine Ehefrau nach den eingereichten Steuererklärungen der Jahre 1995 bis 1999 keine der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte erzielt. In den Jahren 1995 bis 1999 wurde für den Kläger eine Einzelveranlagung gemäß § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durchgeführt.
Mit Schreiben vom … beantragten die Kläger beim beklagten Finanzamt –FA– für die mit Kaufvertrag vom … 2000 von ihnen je zur Hälfte erworbene Wohnung in F. die Gewährung einer Eigenheimzulage sowie die Kinderzulage für das gemeinsame Kind. Mit Schreiben vom … lehnte das Finanzamt diesen Antrag unter Hinweis auf § 2 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) ab, da nur Objekte im steuerlichen Inland (= Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) gefördert würden.
Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom … form- und fristgerecht Einspruch ein. In der nachgereichten Begründung führten sie aus, dass die Versagung der Eigenheimzulage gegen Art. 39 des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaften –EG– (ex-Artikel 48) EGV verstoßen würde. Da das gesamte Einkommen des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland der Besteuerung unterliege, wäre es eine Ungleichbehandlung, ihn von der Gewährung der Eigenheimzulage nur deshalb auszuschließen, weil er seinen Familienwohnsitz im Ausland habe. Vielmehr sei § 2 EigZulG in Verbindung mit Art. 39 EGV so auszulegen, dass auch für im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Staatsgebiet der Bundesrepublik belegene Objekte eine Eigenheimzulage zu gewähren sei. Die Kläger führten in diesem Schreiben außerdem aus, dass die erworbene Wohnung von Seiten des französischen Staates weder in steuerlicher noch in einer anderen Form einer Begünstigung oder Förderung unterliegt und dass sie die Einkunftsgrenzen des § 5 EigZulG nicht überschreiten würden.
Mit Einspruchsentscheidung vom … auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Im Wesentlichen ist ausgeführt, dass die Beschränkung der Förderung nach dem EigZulG auf im Inland befindliche Objekte nicht gegen den EGV verstoßen würde und sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) befinde.
Hiergegen richte sich die mit Schriftsatz vom …, der am … bei Gericht einging, erhobene Klage. Die Kläger verfolgen ihr außergerichtliches Begehren mit den dort bereits vorgebrachten Argumenten weiter. Ferner wiesen sie darauf hin, dass sich aus dem vorgelegten Schreiben der Europäischen Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion, vom … den Kläger ergebe, dass die Generaldirektion der Kommission vorgeschlagen habe, eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Sinne des Art. 226 EGV abzugeben.
Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid über die Ablehnung der Gewährung der Eigenheimzulage vom … in der Form der Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben und das FA zu verpflichten, die beantragte Eigenheimzulage zu gewähren, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem EuGH im Wege des Vorabentscheidung folgende Fragen zur Entscheidung vorzulegen:
- Verstößt eine steuerliche Regelung der in § 2 EigZulG vorgesehenen Art insofern gegen den Grundsatz der Freizügigkeit und der Abschaffung jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit als sie ein eigengenutztes, im EU-Ausland belegenes Eigenheim eines unbeschränkt Steuerpflichtigen von der Förderung ausschließt?
- Für den Fall, dass der EuGH die Frage zu 1. Verneinen sollte: Ist eine Regelung der in § 2 EigZulG vorgesehenen Art selbst dann gemeinschaftskonform, wenn der Erwerb des Objekts im Wohnsitzstaat steuerrechtlich keine Berücksichtigung findet oder ist der besteuernde Staat in einem solchen Fall gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, die steuerliche Situation des Steuerpflichtigen und seiner Familie im Wohnsitzstaat zu berücksichtigen?
Das FA hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gesetzeslage eindeutig und ein Verstoß wed...