Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993 und 1994
Normenkette
EStG § 21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Streitwert beträgt 4 467,00 DM.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Berücksichtigung der Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung der Einliegerwohnung an nahe Verwandte.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Jahre 1988 im sozialen Wohnungsbau errichteten Zweifamilienhauses. Die Einliegerwohnung wurde durch Mietvertrag vom 15. Mai 1988 ab 1. Juli 1988 an die Schwägerin und den Schwager der Klägerin vermietet. Die Miete für die aus drei Zimmern, einer Küche, zwei Dielen, einem Bad, einer Toilette, zwei Kellerräumen, einem Dachraum und einer Terrasse bestehenden Wohnung mit einer Wohnfläche von 88,75 m² beträgt lt. Mietvertrag 585,75 DM. Zur Zahlung von Nebenkosten enthält der Vertrag den Zusatz: „gemäß zukünftiger Abrechnungen”. Die Schönheitsreparaturen hat lt. Vertrag der Vermieter zu tragen. Weitere Vereinbarungen zur Zahlung von Nebenkosten wurden im Vertrag nicht getroffen.
Die Kläger erklärten aus der Vermietung dieser Einliegerwohnung regelmäßig negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die bis einschließlich 1992 vom Beklagten berücksichtigt wurden. In den Streitjahren gelangte der Beklagte im Rahmen der Bearbeitung des Einspruchs der Kläger gegen die Steuerbescheide für 1993 und 1994 zu der Auffassung, das Mietverhältnis sei insgesamt steuerlich nicht zu berücksichtigen. In seiner für die Streitjahre zusammengefaßten verbösernden Einspruchsentscheidung vom 26. November 1997 vertrat der Beklagte die Auffassung, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– seien Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen seien und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspreche. Dieser sogenannte Fremdvergleich diene der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich oder dem Bereich der Einkunftserzielung zuzuordnen sei. Dem streitigen Mietverhältnis sei die Anerkennung zu versagen, da sich die Kläger nicht an die vereinbarte Umlegung der Nebenkosten gehalten hätten. Ferner hätten sie abweichend vom Üblichen die Tragung der Schöheitsreparaturen durch den Vermieter vereinbart. Da die Kläger der Aufforderung des Beklagten, den Inhalt der im Mietvertrag nicht näher bestimmten Nebenvereinbarungen offen zu legen, nicht nachgekommen seien, könne der erforderliche Fremdvergleich vom Beklagten nicht durchgeführt und folglich die erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt werden.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger tragen vor, das Mietverhältnis sei zivilrechtlich wirksam geschlossen und vertragsgemäß durchgeführt worden. Die nunmehr streitige Nebenstimmung sei aufgrund rechtlicher Unsicherheit in den Vertrag eingefügt worden. Der damals von den Klägern für die Lastenberechnung beauftragte Baubetreuer, Herr … habe den Klägern erläutert, die Betriebskosten seien bereits in die Kostenmiete einberechnet. Aus der eingereichten Lastenberechnung der WBK ergäbe sich, dass Grundsteuern, Betriebskosten und Instandhaltungskosten bei der Berechnung der als Einnahmen zu erfassenden Miete und Aufwendungszuschüsse einbezogen seien. Aufgrund der von Herrn … zwischen Vertragsschluss und Mietbeginn gegebenen Erläuterungen seien sich die Vertragschließenden einig gewesen, dass aufgrund der Mietpreisbindung eine höhere Mietzinsforderung gesetzlich unzulässig und daher unwirksam sei. Die Nebenbestimmungen seien daher nicht mehr zu vereinbaren und eine schriftliche Fixierung entbehrlich gewesen. Ob die vom Beklagten verlangte Einbeziehung von Betriebskosten in die Miete überhaupt rechtlich zulässig sei, sei bisher nicht dargelegt worden. Gemäß § 27 Abs. 3 der zweiten Berechnungsverordnung dürften Betriebskosten nicht in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden. Die Einbeziehung von Betriebskosten erfolge aber bei der Berechnung der Kostenmiete. Die vereinnahmten Beträge (Miete und Zuschuss) für die Überlassung des Wohnraums hielten jedem Fremdvergleich stand. Es seien daher Einkünfte in Höhe von ./. 8 138,69 DM für 1993 und ./. 8 444,50 DM für 1994 zu berücksichtigen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 25. Januar 1996 und 19. April 1996 und den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 23. April 1997 und vom 11. Juni 1997, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. November 1997 zu ändern und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskostenüberschüsse für 1993 in Höhe von 8 138,69 DM und für 1994 in Höhe von 8 444,50 DM zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung trägt der Beklagte ergänzend vor, das Streitige Mietverhältnis könne einem Fremdvergleic...