Entscheidungsstichwort (Thema)
Als technischer Redakteur tätiger Maschinenbautechniker nicht freiberuflich
Leitsatz (redaktionell)
Ein gelernter Maschinenbautechniker, der nach 15 Jahren nichtselbständiger Tätigkeit in verschiedenen technischen Betrieben nunmehr als selbständiger "technischer Redakteur" für seine Kunden Betriebs- und sonstige technische Anleitungen (z.B. Systemdokumentationen, Einstellanweisungen, Bedienungshandbücher, Reparaturanleistungen, Montagehinweise) neu erstellt, umgestaltet oder überarbeitet, übt keine ingenieurähnliche freiberufliche Tätigkeit aus. Das gilt insbesondere dann, wenn er nicht nachweisen kann, dass seine Arbeit einen der Ingenieurtätigkeit vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweist.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als „technischer Redakteur” eine ingenieurähnliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt und deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus der Tätigkeit als technischer Redakteur. Den Gewinn daraus ordnete er den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu.
Der Kläger schloß seine Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker im September 1974 ab. Anschließend war er bei verschiedenen technischen Betrieben abhängig beschäftigt. Er arbeitete zunächst als Betriebsingenieur bei einer Werft. Er war dort verantwortlich für Angebots- und Rechnungserstellung und die Durchführung von Reparaturprojekten. Anschließend arbeitete er als „Sachbearbeiter Logistik” für den Bereich „Marine Logistik” eines Luftfahrtunternehmens. Seine Aufgabe war die Koordinierung und Definition von Betriebsanleitungen und Betriebsführungsunterlagen für Marineprojekte. Von 1980 bis 1985 war der Kläger dann in einem Elektronikunternehmen tätig und wurde dort im Rahmen einer firmeninternen Ausbildung technischer Redakteur. Er war verantwortlich für die Erstellung von Betriebsführungsunterlagen, Systembeschreibungen für Marineschiffe, Koordinierung und Durchführung von Ausbildungsprojekten für die Erstbesatzungen. Anschließend war er wiederum für ein Logistikunternehmen tätig, bei dem er eine Abteilung für grafische und visuelle Dokumentationsunterstützung aufbaute. Er erstellte eine Systemdokumentation für eine prozessorgesteuerte Antriebsanlage. Darüberhinaus betrieb er Mitarbeiterausbildung zu technischen Redakteuren und erwarb den Eignungsnachweis zum Ausbilder für grafische EDV-Systeme. Bei einem Betrieb für Computerunterstütztes Zeichnen (CAD) führte er anschließend Ausbildungen durch und erstellte Ersatzteilkataloge. Ab 1989 bis 1997 war der Kläger selbständig als technischer Redakteur tätig.
Während dieser Zeit war er mit Projekten und Aufgaben beschäftigt, die von ihm selbst oder in einem Team bearbeitet wurden, und zwar:
• Krupp-Mobilkrane, Wilhelmshaven:
Werkstatthandbücher, Wartungs- und Reparaturanleitungen, Schulungsunterlagen, visuelle Wartungsbeschreibungen
• Kärcher Reinigungssysteme, Winnenden:
Betriebsanleitungen für Sonderprojekte, Aufbauanleitung für Zeltsysteme.
• ERCO-Leuchten Lüdenscheid:
Montageanleitung für Lichtschienensysteme, Inbetriebnahmebeschreibung, Programmierhinweise, Betriebsanleitung und Steuerungsmöglichkeiten eines EDV-gestützten Lichtsteuerungssystemes für Großprojekte
• Deutsche Bahn AG, Frankfurt, Zentrale Ausbildungsschriften:
Erstellen von Betriebshandbüchern für die InterRegio Reisezug- und Servicewagen und des ICE-Triebkopfes
- • Erstellen von Qualitätssicherungsspezifikationen für Zulieferdokumentation im Rahmen der ISO 9000 Zertifizierung für O & K Hydraulikbagger in Berlin.
• PREUSSAG NOELL Wassertechnik GmbH, Großkläranlage ANKARA:
Projektkoordinierung im Rahmen der Projektleitung, Erstellung von Einbaubeschreibungen, Anbnahmevorschriften, Benutzdokumentation. Bearbeitung des Ersatzteilpaketes.
- • Untersuchung der Zulieferteile auf vereinfachte Wartung und Austauschbarkeit der Ersatzteile.
Der Beklagte betrachtete die Einkünfte aus dieser selbständigen Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und erließ am 26.05.1994 den Bescheid über den Gewerbesteuermeßbetrag und die Gewerbesteuer 1991 sowie am 24.08.1994 den entsprechenden Bescheid für 1992.
Mit seinen Einsprüchen vom 07.06.1994 für 1991 und vom 06.09.1994 für 1992 wendete sich der Kläger gegen die Behandlung seiner Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit mit der Folge der Heranziehung zur Gewerbesteuer. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Berufsgruppe der freien technischen Redakteure arbeite hauptsächlich als Freiberufler und sei insoweit auch anerkannt. Die Tätigkeit eines technischen Redakteurs sei mit der eines Ingenieurs oder Technikers vergleichbar. Was für die eine Ingenieurgruppe eine Konstruktion oder statische Berechnung sei, sei für Ingenieure, die als technischer Redakteure tätig seien, die Konzipierung und Erstellung einer Betriebsanleitung, War...