Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif: Einreihung von LED-Leuchtmitteln (Retrofit-LED)
Leitsatz (amtlich)
LED-Leuchtmittel in Form einer Glühlampe (Retrofit-LED) mit Schraubsockel, Kondensatornetzteil und LED-Modul sind in die Unterposition 8543 7090 KN (andere elektrische Maschinen mit eigener Funktion, anderweitig weder genannt noch inbegriffen) einzureihen. Es handelt sich nicht um Leuchtdioden im Sinne der Position 8541 40 KN oder um innenverspiegelte Scheinwerferlampen, andere als für zivile Luftfahrzeuge im Sinne der Taric-Warennummer 8539 1000 90 0. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 ist weder direkt noch analog anwendbar.
Normenkette
KN Unterposition 8543 7090; Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), mit der LED-Leuchtmittel in die Position 8541 KN, hilfsweise 8539 KN eingereiht werden.
Die Klägerin beantragte am 10.12.2013 beim Beklagten eine vZTA, mit der drei LED-Leuchtmittel (Artikelnummern ...-1, ...-2 und ...-3), die als Ersatz für konventionelle Glühlampen im Wohnbereich dienen, in die Position 8539 1000 90 0 eingereiht werden sollten. Die LED-Leuchtmittel werden mit einer Spannung von 230 Volt und einer Leistung von 4 W bzw. 10 W betrieben. Sie bestehen aus einer matten Kunststoffabdeckung in Birnen-, Kerzen- oder Tropfenform nach der Art einer herkömmlichen Glühlampe und einem Schraubsockel (E14- bzw. E27-Gewinde). Auf einer mit weiteren elektrischen Bauelementen bestückten Schaltung befinden sich mehrere Leuchtdioden, die mit Kabeln über ein Kondensatornetzteil mit dem Schraubsockel verbunden sind (im Folgenden: LED-Leuchtmittel).
Der Beklagte erteilte für diese Waren unter dem 20.01.2014 die vZTA-Nr. DE ...-1, mit der die LED-Leuchtmittel in die Taric-Warennummer 8543 7090 99 0 als andere elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, im Kap. 85 KN anderweitig weder genannt noch inbegriffen, eingereiht wurden.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2014 Einspruch ein. Aus der beantragten Position lasse sich wenigstens die Zugehörigkeit zu Leuchtmitteln ableiten, was bei der Einreihung, die der Beklagte vorgenommen habe, nicht der Fall sei.
Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) München vom 19.02.2014 legte der Beklagte mit Schreiben vom 06.03.2014 seine Auffassung dar: Mit Ausnahme der Maschinen, Apparate und Geräte, die in Kap. 84 KN einzureihen seien, würden alle elektrischen Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile von Kap. 85 KN erfasst, sofern sie nicht vom Abschnitt XVI KN ausgenommen seien. Damit sei jedes elektrische Erzeugnis, das namentlich nicht genannt, oder dessen Funktion in einer Position des Kap. 85 KN aufgeführt sei, zolltarifrechtlich eine Maschine i. S. v. Kap. 85 KN. Die LED-Leuchtmittel seien aus elektrischen Komponenten zusammengesetzt und arbeiteten elektrisch, d. h. ihre Arbeitsweise beruhe auf den Eigenschaften und Wirkungen der Elektrizität. Sie seien nicht nach Anm. 1 zu Abschnitt XVI KN und Anm. 1 zu Kap. 85 KN vom Abschnitt XVI KN bzw. vom Kap. 85 KN ausgenommen. Auch wenn sie als Ersatz für herkömmliche Glühlampen dienten, die in der Position 8539 KN namentlich genannt seien, könnten sie nicht in diese Position eingereiht werden, da sie von ihrem Wortlaut nicht erfasst seien. Da sie jedoch in ihrer Funktion mit den Glühlampen der Position 8539 KN vergleichbar seien, handele es sich um "elektrische Geräte mit eigener Funktion". Weil sie nicht durch die Anm. 1 zu Abschnitt XVI KN oder die Anm. 1 zu Kap. 85 KN aus dem Kap. 85 KN ausgewiesen würden, bliebe nur, sie als elektrische Geräte mit eigener Funktion der Position 8543 KN zuzuweisen. Im Hinblick darauf, dass sie keiner der anderen Unterposition zuzuordnen seien, seien sie in die Position 8543 7090 99 0 einzureihen.
Unter Hinweis darauf, dass Konkurrenten mit einer anderen Zolltarifnummer verzollen könnten, erhielt die Klägerin ihren Einspruch aufrecht.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13.06.2014 wies der Beklagte unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 06.03.2014 den Einspruch zurück. Sofern andere Wirtschaftsbeteiligte vermeintlich gleichartige Waren unter Verwendung andere Zolltarifposition verzollen könnten, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit der am 09.07.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt nunmehr vor, dass die LED-Leuchtmittel zumindest in die Position 8541 4010 KN einzureihen seien. Die vom Beklagten ausgewählte Zolltarifposition enthalte keinerlei Hinweis auf LED-Leuchtmittel. Es handele sich nicht um elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, sondern um Leuchtmittel, die ohne Verbindung mit anderen Gerätschaften keine eigene Funktion hätten. Da sie herkömmliche Glühbirnen ersetzten, seien sie in dieselbe Position einzureihen. Es stelle außerdem eine Ungleichbehandlung dar, dass die Firma A LED-Leuchtmittel unter der Zolltarifpos...