Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft. verbindliche Entscheidung über die Einkünftezuordnung durch das Gesellschaftsfinanzamt. Bindungswirkung des Grundlagenbescheides
Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidung, ob der Erwerb und die Veräußerung einer Beteiligung in Höhe von 10 % an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mehr als 3 Grundstücke in ihrem Gesamthandsvermögen hält, beim Gesellschafter zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, ist auf Gesellschaftsebene durch das Betriebsfinanzamt im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte zu treffen. Das Wohnsitzfinanzamt des Gesellschafters ist aufgrund der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids daran gehindert, hierzu eigene Feststellungen zu treffen.
2. Es ist sehr zweifelhaft, ob der Gesellschafter durch den Kauf und Verkauf nur einer einzigen Beteiligung an einer nicht gewerblichen Grundstückspersonengesellschaft innerhalb eines 5-Jahreszeitraums einen gewerblichen Veräußerungsgewinn erzielt.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2; AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 182 Abs. 1 S. 1, § 155 Abs. 2
Gründe
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren einerseits, ob der Antragsteller (ASt) aus der Veräußerung seines Anteils an der Grundstücksgesellschaft „H-GbR” einen Gewinn aus gewerblichem Grundstückshandel erzielt hat, und andererseits, ob der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) die Einkünfte zu Recht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters ermittelt hat oder ob dies im Rahmen des Feststellungsverfahrens der H-GbR hätte erfolgen müssen.
Aus dem Inhalt der vorgelegten Einkommensteuer- und Betriebsprüfungsakten ergibt sich lediglich, dass der ASt einen 2/20 Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück in K, bestehend aus mehreren Flurnummern (Flurstück-Nr. …, …, … nebst Tiefgaragenstellplätzen und einem Kfz-Stellplatz), besaß und er diesen Miteigentumsanteil mit notariellem Vertrag vom 30.09.1996 zum Preis von 950.000 DM an A und B als Gesellschafter bürgerlichen Rechts veräußert hat. Unklar ist, welche Funktion die im Betriebsprüfungsbericht erwähnte „H-GbR” hat, ob es sich hierbei um eine Falschbezeichnung für die Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 des bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –) handelt oder ob neben der Bruchteilsgemeinschaft noch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) bestand, in der sich die Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft, z.B. in Form einer Innengesellschaft, zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen haben.
Nach Darstellung des FA sind der H-GbR 6 Grundstücke zuzurechnen. Der ASt soll vom 08.04.1992 bis 01.10.1996 an der H-GbR mit 10 % beteiligt gewesen sein und aus dem Verkauf des GbR-Anteils einen Gewinn in Höhe von 316.906 DM erzielt haben. Art, Größe und Nutzung der Grundstücke sind nicht dargestellt. Nach Auffassung des FA soll es sich um gewerbliche Großobjekte handeln, was sich aus der Vielzahl der Vermietungen der H-GbR und den jährlich erzielten Mieteinnahmen von rund 400.000 DM ergebe.
Nach Auffassung des FA hat der ASt durch die Veräußerung seines Anteils an der H-GbR Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Das FA hat den von ihm ermittelten Gewinn im geänderten Einkommensteuerbescheid 1996 vom 13.12.2000 angesetzt, gegen den die ASt Einspruch eingelegt haben.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 27.07.2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Nach vorheriger Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung durch das FA beantragen die Antragsteller
die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1996 i.H.v. 164.106 DM und des Solidaritätszuschlagsbescheides 1996 in Höhe von 12.131,43 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides.
Das FA beantragt
die Ablehnung des Antrags.
II.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich auf die Aussetzung des Solidaritätszuschlags bezieht.
Für die Aussetzung der Vollziehung des Solidaritätszuschlags fehlen den ASt das Rechtsschutzbedürfnis. Die ASt halten die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Solidaritätszuschlags nur unter Hinweis auf die hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung vorgebrachten Einwände für ernstlich zweifelhaft. Nach § 351 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und § 42 Finanzgerichtsordnung (FGO) können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. Da der festgesetzten Einkommensteuer nach § 3 Abs. 1 und 2 Solidaritätszuschlagsgesetz (SolZG) Bindungswirkung für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zukommt, ist der Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid anzusehen; der Antrag ist also insoweit unzulässig.
2. Im Übrigen ist der Antrag überwiegend begründet, weil an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3...