Entscheidungsstichwort (Thema)
Überhöhte Aufwendungen für Geschäftsführung durch Vervielfältigung der Geschäftsführertätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, die zum großen Teil mit Aufgaben befasst sind, die nicht zu den typischen Geschäftsführertätigkeiten gehören, so führt die damit verbundene Aufblähung der Geschäftsführer-Vergütungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1993, 1994 und 1995, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1993 und 31.12.1994, Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1993, 31.12.1994 und 31.12.1995 werden so abgeändert, wie sich die Steuern sowie die Besteuerungsgrundlagen bei Berücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttung von 52.500 DM (1993), 146.250 DM (1994) und 193.425 DM (1995) ergeben. Die Berechnung der Steuern bzw. der Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Leistung einer Sicherheit in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Angemessenheit von Geschäftsführer-Gehältern.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich in den Streitjahren (1993 bis 1995) in der Bauträgerbranche betätigt hatte. Die GmbH war durch Gesellschaftsvertrag vom 20.8.1993 gegründet worden. Ihr damaliger Sitz war M. Gesellschafterinnen waren in den Streitjahren zu je einem Drittel Frau R, Frau S sowie Frau T. Die Gesellschafterinnen waren zugleich Geschäftsführerinnen. Jede Geschäftsführerin erhielt in den Streitjahren ein laufendes monatliches Gehalt von 12.500 DM. Sie nahmen ihre Tätigkeit im November 1993 auf und erhielten bereits für das erste Jahr das volle Weihnachtsgeld. Abgesehen von den Geschäftsführerinnen waren nur Aushilfen für die Klin tätig. Die Klin erzielte in den Jahren 1993 bis 1995 Umsätze von 961.531 DM (1993), 4.446.352 DM (1994) und 4.979.222 DM (1995) und erwirtschaftete lt. Handelsbilanz einen Verlust von 80.118 DM (1993) bzw. Gewinne von 96.761 DM (1994) und 21.760 DM (1995).
Bei einer im Jahre 1998 durchgeführten Außenprüfung beanstandete der Prüfer des damals zuständigen Finanzamts (FA) M die Höhe der Bezüge für die Geschäftsführerinnen. Zum einen hätte für das Jahr 1993 nicht das volle Weihnachtsgeld gezahlt werden dürfen, weil die Tätigkeit erst im November aufgenommen worden sei, zum anderen sei das laufende Gehalt zu hoch. Die Klin habe jährlich nur ein (einziges) mittleres Bauvorhaben abgewickelt. Alle Geschäftsführerinnen seien auch anderen Tätigkeiten nachgegangen, keine habe die für eine Geschäftsführertätigkeit übliche Vorbildung gehabt. Der Prüfer ermittelte als angemessene Gesamtbezüge einen Betrag von 166.000 DM, machte hiervon einen Abschlag wegen einer überhöhten Altersversorgung und Zuschläge für Tätigkeiten neben der Geschäftsführung, für Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Er kam hierdurch zu einer Maximalvergütung für alle drei Geschäftsführerinnen von 270.000 DM und zu einer angemessenen monatlichen Gesamtausstattung je Geschäftsführerin von 7.500 DM. Die Differenz zu der den Geschäftsführerinnen gewährten Gesamtausstattung behandelte er als verdeckte Gewinnausschüttung, die er in Höhe von jährlich 67.500 DM (1993), 236.250 DM (1994) und 283.425 DM (1995) DM ansetzte.
Das FA M erließ aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung unter dem Datum des 14.5.1999 geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1993 bis 1995, geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1993 und 31.12.1994 sowie geänderte Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1993 bis 31.12.1995.
Hiergegen wandte sich die Klin mit Einspruch, zu dessen Begründung sie u.a. auf ein bereits im Veranlagungsverfahren vorgelegtes Gutachten des Vereins „X” verwies, in dem die Geschäftsführergehälter als nicht überhöht bezeichnet wurden.
Durch Vertrag vom 15.4.1999 übertrugen die drei Gesellschafterinnen ihre Anteile zum Preis von 3 DM an Herrn P. Der Sitz der Gesellschaft wurde nach L verlegt. Das nunmehr zuständig gewordene Finanzamt L (der Beklagte, das Finanzamt -FA-) erließ unter dem Datum des 15.10.2002 die Einspruchsentscheidung und wies den Rechtsbehelf als unbegründet zurück.
Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Im Streitfall sei von einem ertragsstarken Unternehmen auszugehen. Im Herbst 1996 sei das Gehalt auf monatlich 7.000 DM reduziert worden, da die Erwartungen der Gesellschaft nicht mehr zu realisieren gewesen seien. Die Klin habe lediglich die jeweilige Eingabeplanung von einem externen Planer anfertige...