Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992 und 1993
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungs- und Unterhaltsprozesses als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Im September 1990 lernte der Kläger (Kl), der zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in … unterhielt, die in … wohnhafte … kennen. Aufgrund unüberbrückbarer Meinungsdifferenzen löste der Kl Anfang 1991 die Beziehung endgültig und brach jeglichen Kontakt ab.
Am 2. April 1991 trat der Kl seinen Dienst in München an. Anfang Juni 1991 erfuhr er telefonisch von der Schwangerschaft der … Diese gebar am 8. Oktober 1991 das Kind …
Der Kl erkannte die Vaterschaft nicht an. Der letzte Verkehr mit der Kindsmutter sei nach deren Aussage vor dem Amtsgericht … (AG) am 6. Januar 1991 gewesen. Das AG holte ein serologisches Gutachten ein, nach dem der Kl zu einer Wahrscheinlichkeit von 99,996 % der Kindsvater ist.
Im Endurteil des AG vom 28. Oktober 1992 wurde die Vaterschaft des Kl zu … festgestellt und der Kl zur Unterhaltsleistung verurteilt.
Die Gerichtskosten des AG belaufen sich lt. Kostenrechnung vom 24. März 1993 auf 5.642,70 DM. Davon hat der Kl im Jahre 1993 4.200 DM bezahlt.
In den Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen 1992 und 1993 machte der Kl die angefallenen Prozeßkosten (1992 624 DM – Fahrten zum Gericht – und 1993 5.643 DM) als außergewöhnliche Belastung geltend.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung in den Bescheiden zur ESt 1992 vom 3. August 1994 und zur ESt 1993 vom 13. Juli 1995 ab und verneinte die für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung notwendige Zwangsläufigkeit.
Die dagegen eingelegten Einsprüche waren erfolglos (Einspruchsentscheidung –EE– vom 16. November 1995). Das FA vertrat die Auffassung, daß die Prozeßkosten nicht zwangsläufig entstanden seien.
In seiner dagegen erhobenen Klage legt der Kl dar, daß erhebliche Zweifel an seiner Vaterschaft bestanden hätten. So habe sich die Kindsmutter erst nach sechs Monaten bei ihm gemeldet. Der Lebenswandel der Kindsmutter sei aufgrund von Alkoholproblemen für ihn nicht akzeptabel gewesen, weshalb er die Beziehung gelöst habe. Zwischen dem letzten Verkehr und der Geburt des Kindes lägen immerhin mehr als neun Monate. Deshalb habe er sich auf den Vaterschaftsprozeß nicht leichtfertig eingelassen. Die Kosten seien daher, wie in der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 21. Januar 1986 1 K 560/83, EFG 1986, 401, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen. Auch das AG habe die Zweifel des Kl geteilt und deshalb zur umfassenden Aufklärung ein serologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Ein Vaterschaftsprozeß sei steuerrechtlich wie ein Ehescheidungsprozeß zu behandeln. Auch die Kosten eines Ehescheidungsprozesses seien als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Der Kl beantragt,
die ESt-Bescheide 1992 und 1993 vom 3. August 1994 und vom 13. Juli 1995 in Gestalt der EE vom 16. November 1995 so zu ändern, daß für 1992 zusätzlich 624 DM und für 1993 4.200 DM als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine EE. Das vom Kl zitierte Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. Januar 1986 sei auf den Streitfall nicht anwendbar, da der Kl seine Argumentation gegen die Vaterschaft auf Alkoholprobleme der Kindsmutter gestützt habe. In der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts sei der unsolide Lebenswandel der Kindsmutter nachgewiesen gewesen. Im übrigen könne bei Beginn eines jeden Vaterschaftsprozesses davon ausgegangen werden, daß der Ausgang des Prozesses zweifelhaft sei.
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Die Prozeßkosten für den Vaterschaftsprozeß sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die ESt ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen. Zwangsläufigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in der Weise Gründe von außen einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Februar 1992, BStBl II 1992, 795). Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit. Zwar kann sich der Steuerpflichtige in solchen Fällen, unabhängig davon, ob er als Kläger oder als Beklagter an einem Zivilprozeß beteiligt ist, der eigentlichen Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an; vielmehr muß auch das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflic...