Entscheidungsstichwort (Thema)
sachliche Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung durch die Verpachtung der Rechte und Pflichten aus einem Handelsvertreter-Vertrag als wesentliche Betriebsgrundlage
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsaufspaltung stellt eine zulässige richterliche Rechtsfortbildung dar.
2. Ist ein wesentliches Standbein der Tätigkeit der GmbH ein vom Kläger an seine GmbH verpachteter Handelsvertreter-Vertrag, kann dadurch eine sachliche Verflechtung gegeben sein.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zu Recht bestimmte Einkünfte des Klägers bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erfassen konnte.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärte der Kläger Einkünfte aus der Verpachtung der Rechte und Pflichten aus einem Handelsvertreter-Vertrag mit dem AB Verlag GmbH vom 18. Juli 1997 an die XY GmbH (GmbH) lt. Pachtvertrag vom 20. August 1997 in Höhe von 8.924,20 EUR. Der Kläger war im Streitjahr an dieser GmbH zu 75 v.H. beteiligt. Im Rahmen der Kapitaleinkünfte erklärte der Kläger Dividendenzahlungen der GmbH in Höhe von 14.250 EUR.
Mit dem Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 2. Februar 2005 berücksichtigte das FA Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers in Höhe von 22.777 EUR. Im Einzelnen:
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Kläger |
Ehefrau |
insgesamt |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
22.777 |
4.352 |
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
163.998 |
13.812 |
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen Werbungskosten Sparer-Freibetrag Einkünfte |
715 253 462 0 |
215 316 0 -101 |
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
-6.055 |
-6.055 |
|
Gesamtbetrag der Einkünfte |
192.728 |
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen |
187.798 |
alle Beträge in EUR |
Der Einspruch vom 17. Februar 2005 war insoweit erfolgreich, als das FA Dividendenzahlungen an die Ehefrau nicht mehr bei ihren gewerblichen Einkünften berücksichtigte und auf die gesamten Dividendenzahlungen das Halbeinkünfteverfahren angewandt hat. Im Übrigen blieb der Einspruch erfolglos. Es seien beim Kläger die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben. Eine sachliche Verflechtung sei mit der Verpachtung der Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertreter-Vertrag durch die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage gegeben. Die personelle Verflechtung sei gegeben, da der Kläger zu 75 % an der GmbH beteiligt sei. Im Einzelnen änderte die Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2005 den Einkommensteuerbescheid wie folgt ab:
|
Kläger |
Ehefrau |
insgesamt |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
16.049 |
0 |
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
163.998 |
13.812 |
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen Werbungskosten Sparer-Freibetrag Einkünfte |
715 253 462 0 |
2.590 316 2.274 0 |
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
-6.452 |
-6.453 |
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Gesamtbetrag der Einkünfte |
180.954 |
alle Beträge in EUR |
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 31. Mai 2005:
Aufgrund der Rechtsprechung durch die Gerichte werde seit Jahrzehnten die so genannte Betriebsaufspaltung als Richterrecht von der Verwaltung angewandt, obwohl das Richterrecht immer nur auf Einzelfallentscheidungen beruhe. Nach der Entscheidung des GrS in 1984 und des BVerfG in 1985 über die Rechtmäßigkeit des Richterrechts habe der Gesetzgeber versucht, anschließend das Richterrecht in ein Gesetz zu fassen. Das Vorhaben habe er jedoch, aus welchem Grund auch immer, nicht verwirklicht.
○ Demnach hätten die Staatsbürger, im Streitfall der Kläger, kein Gesetz an das sie sich halten könnten. Es sei einem Staatsbürger nicht möglich, die sich ständig ändernde Rechtsmeinung der Gerichte und Verwaltung in den letzten zwei Jahrzehnten zu verfolgen und sich daraus eine Meinung zu bilden. Zumal die heutige Auffassung der Gerichte morgen schon wieder eine andere sein könne, weil der Fall anders gelagert sei und auch kein Gesetz vorliege, an dem sich die Gerichte orientieren könnten.
○ Da die Masse der Staatsbürger nur die Hauptschule besucht habe, müsse ein Gesetz so gefasst sein, dass es auch von allen Staatsbürgern ohne zur Hilfenahme von Sachverständigen zum hauptsächlichen Teil verstanden werden könne.
○ Im Streitfall liege jedoch keine Gesetzesregelung vor, an die sich die Staatsbürger halten bzw. an der sie sich orientieren könnten. Auch der Rat vom Sachverständigen helfe hier nicht, weil sich die Meinung der Gerichte in den vergangenen Jahren ständig geändert habe und dadurch auch keine Rechtssicherheit gegeben sei.
○ Daher sei im Streitfall eine Umgliederung auf Gewerbebetrieb (Betriebsaufspaltung) nicht rechtens und der Vorgang aufzuheben.
○ Durch die Umgliederung gehe dem Kläger der Sparerfreibetrag verloren und er müsse daraus die Einkommensteuer entrichten.
Der Kläger beantragt,
1) den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 2. Februar 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2005 insoweit abzuändern,
- ○ als die gewerblichen Eink...