Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgabenabzug nach § 4e EStG für an einen Pensionsfonds zu entrichtende Leistungen beim Kombinationsmodell (Nachfolgeentscheidung zu BFH, Urteil v. 20.11.2019, XI R 52/17, BStBl 2020 II S. 264)
Leitsatz (redaktionell)
1. Sofern im Rahmen des sogenannten Kombinationsmodells der bereits erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft (sogenannter Past-Service) auf einen Pensionsfonds übergeht und der noch zu erdienende Teil (sogenannter Future-Service) zugleich auf eine Unterstützungskasse übertragen wird, können die an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichteten Leistungen nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG als Betriebsausgaben nicht im Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellung abgezogen werden, sondern nur soweit die Auflösung dieser Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt (Anschluss an BFH, Urteil v. 20.11.2019, XI R 52/17, BStBl 2020 II S. 264 und BFH, Urteil v. 20.11.2019, XI R 42/18, BStBl 2020 II S. 271). Der Zweck des § 4e EStG verbietet es, dass auch der Betrag einer nicht durch die Übertragung an einen Pensionsfonds veranlassten Auflösung von Pensionsrückstellungen in die Anwendung des § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG einbezogen wird.
2. Bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben sofort abzugsfähigen Leistungen im Sinne des § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG ist auf die am vorangegangenen Bilanzstichtag gemäß § 6a EStG gebildete Pensionsrückstellung abzustellen, die infolge der Übertragung einer Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft aufzulösen ist. Die zuletzt gemäß § 6a EStG gebildete Pensionsrückstellung ist für Zwecke des § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG weder bis zum unterjährigen Übertragungsstichtag fortzuschreiben noch ist sie auf diesen Zeitpunkt zu erstellen (BFH, Urteil v. 20.11.2019, XI R 52/17, BStBl 2020 II S. 264). Darüber hinaus ist auch nicht der Wert der Pensionsrückstellung zu dem Bilanzstichtag maßgeblich, der der Übertragung der Versorgungsverpflichtung nachfolgt.
3. Soweit die Steuerpflichtige geltend macht, dass es der von der Verwaltung noch im BMF-Schreiben BMF, Schreiben v. 26.10.2006, IV B 2-S 2144-57/06, BStBl 2006 I S. 709, vertretenen Ansicht und der Übergangsregelung im BMF-Schreiben BMF, Schreiben v. 10.7.2015, IV C 6-S 2144/07/10003, BStBl 2015 I S. 544 widerspreche, statt auf den jeweiligen Übertragungszeitpunkt auf den letzten maßgeblichen Bilanzstichtag abzustellen, kann sich die Steuerpflichtge in der Sache nicht mit Erfolg auf eine sogenannte Selbstbindung der Verwaltung berufen, da es sich bei diesen BMF-Schreiben lediglich um norminterpretierende Verwaltungsanweisungen handelt.
Normenkette
EStG § 4e Abs. 1, 3 Sätze 1, 3, §§ 6a, 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 242 Abs. 1 S. 1, § 249 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; AO § 176 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom …1984 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist der Einkauf von …, Herstellung von Erzeugnissen dieser Branche und Verkauf im Groß- und Einzelhandel.
Die Klägerin erteilte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer W. (nachfolgend: W.) am …1997 eine Pensionszusage. Danach bestand bei Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf ein Ruhegehalt in Höhe von … DM (… EUR) pro Jahr. Im Falle der Berufsunfähigkeit bestand ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von … DM (… EUR) jährlich bis zum Erreichen der Altersgrenze (65. Lebensjahr); anschließend war die vorgesehene Altersrente zu gewähren (abgekürzte Invalidenrente).
Zum 01.12.2008 übertrug die Klägerin die Verpflichtung, eine Altersrente zu zahlen, in Höhe des von W. bereits erdienten Rentenanspruchs (sog. Past-Service) mit einer Jahresrente von jährlich … EUR auf einen Pensionsfonds. Die zukünftig noch zu erdienenden Ansprüche (sog. Future-Service) übernahm eine Unterstützungskasse (Jahresrente in Höhe von … EUR). W. stimmte der Übertragung der Ansprüche mit Erklärung vom 01.12.2008 zu. Die Klägerin leistete an den Pensionsfonds im Streitjahr 2008 einen Betrag in Höhe von … EUR. Zuwendungen an die Unterstützungskasse erfolgten im Streitjahr nicht. Die Verpflichtung, möglicherweise eine Berufsunfähigkeitsrente bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters zahlen zu müssen, verblieb bei der Klägerin.
Für ihre Pensionsverpflichtung bildete die Klägerin zum Bilanzstichtag 31.12.2007 eine Pensionsrückstellung in Höhe von …. EUR. Zum 31.12.2008 betrug der Teilwert der Versorgungsverpflichtungen der Klägerin einem versicherungsmathematischen Gutachten der Nürnberger Versicherung zufolge … EUR. Die Klägerin erhöhte die Rückstellung im Streitjahr 2008 daher auf … EUR und löste diese zum 31.12.2008 bis auf einen Restbetrag in Höhe von … EUR auf. In der Körperschaftsteuererklärung 2008 gab die Klägerin einen Korrekturbet...