Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung an nahe Angehörige (Mutter der Steuerpflichtigen). Mietvertrag durch spätere unentgeltliche Wohnrechtsvereinbarung aufgehoben. Nachweis des Zuflusses von Miet- und Nebenkostenzahlungen. Einkommensteuer 1996, 1997 und 1998
Leitsatz (redaktionell)
Ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen (Mutter bzw. Schwiegermutter der Kläger) kann dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn der Mietvertrag durch die spätere Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts überlagert wird.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I
Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1996–1998 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden.
In den Jahren 1992/1993 errichteten die Kläger ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung im Obergeschoss in F., (F). Als Zeitpunkt der Fertigstellung der Einliegerwohnung ist der 15. März 1993 angegeben. Diese Wohnung wurde von der 1907 geborenen Mutter (M) der Klägerin genutzt. Zum Nachweis des Rechtsgrundes für die Nutzung wurden dem Prüfer teils während, teils nach der Betriebsprüfung, welche – mit Unterbrechungen – vom 25. März bis 23. Mai 1996 beim Kläger stattfand, folgende Unterlagen vorgelegt:
- Ein „im März 1993” unterzeichneter Mietvertrag der Kläger mit M ab 1. April 1993; der Mietzins beträgt 400 DM monatlich und ist „im Voraus, spätestens am 3. Werktage an den Vermieter zu überweisen” (§ 3 Abs. 1); Schönheitsreparaturen übernimmt lt. § 4 Abs. 3 die Mieterin;
- ein notarieller Vertrag vom 16. Mai 1994 über eine „Wohnungsrechtsbestellung”; in Tz. II ist geregelt, dass das Wohnrecht als „Gegenleistung” für die Zuwendung von 90.000 DM durch M an die Klägerin eingeräumt wird; in Tz. III räumen die Kläger das Wohnrecht unentgeltlich und „auf Lebensdauer” ein, wobei die „Eigentümer” (die Kläger) die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume auf ihre Kosten in stets gut bewohnbarem und beheizbarem Zustand zu unterhalten „und die Kosten für Schönheitsreparaturen zu tragen haben”; in Tz. IV wurde vereinbart, dass M für den Fall der Kündigung des Wohnrechts eine Ablösesumme von 220.000 DM erhält; der Mietwert wurde mit 600 DM pro Monat angesetzt; zur Sicherung des Wohnrechts beantragten die Kläger die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch (Tz. V);
- Nachtrag vom 3. Februar 1997 zur Urkunde vom 16. Mai 1994, worin festgestellt wird, dass die zugewendeten 90.000 DM nicht mit dem für M bestellten Wohnrecht im Zusammenhang stehen; dass über die dem Wohnrecht unterliegenden Räume bereits ein Mietvertrag (vom März 1993) abgeschlossen und das Wohnrecht „nur zur dinglichen Absicherung” bestellt wurde; die „Mietwertangabe” in Tz. IV wird aufgehoben.
Ferner wurde eine „Darlehensvereinbarung” vom 2. Juni 1993 über ein zinsloses Darlehen von M an die Kläger über die Summe von 60.000 DM zum Erwerb des Wohnhauses in F. vorgelegt. Im Übrigen wird auf die vorgelegten Verträge im weißen Schnellhefter verwiesen.
Der Mietzins soll entgegen § 3 Abs. 1 des Mietvertrags bar entrichtet worden sein (siehe die Ablichtungen der von der Klägerin unterzeichneten Quittungen Bl. 42–59 ESt-Akte 1996). Die Nebenkosten wurden nach den für die Kalenderjahre 1996–1998 eingereichten Aufstellungen (Bl. 29 FG-Akte, Bl. 60 ff. ESt-Akte 1996) pauschal nach dem Verhältnis der Wohnfläche der Einliegerwohnung zur Gesamtwohnfläche (26,44 %) ermittelt und am 22. Dezember 1956 bzw. 18. Dezember 1997, bzw. 20. Dezember 1998 M in Rechnung gestellt. Lt. Angabe soll M die Beträge für 1996–1998 ebenfalls bar bezahlt haben.
Der Prüfer vertrat aufgrund der hier gegebenen Umstände die Ansicht, dass der Mietvertrag vom März 1993 steuerlich nicht anerkannt werden könne (siehe Schreiben vom 24. April 1997 und S. 12 f. des Bp-Berichts vom 5. September 1997). Dem Prüfer folgend erließ das FA für 1996 und 1997 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte ESt-Bescheide, in denen die erklärten Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung der Einliegerwohnung i. H. v. 17.697 DM (für 1996) und 13.738 DM (für 1997) gestrichen wurden. Im ESt-Bescheid 1998 wurde der erklärte Werbungskostenüberschuss von 13.375 DM außer Ansatz gelassen. Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos (siehe die Einspruchsentscheidung –EE– vom 6. Februar 2002, Bl. 62–66 ESt-Akte 1996).
Mit ihrer Klage halten die Kläger daran fest, dass der Vertrag einem Fremdvergleich standhalte und auch nicht rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 42 AO sei. Das Nebeneinander eines notariell bestellten Wohnrechts und eines Mietvertrags stelle keinen Rechtsmissbrauch dar, weil das dingliche Nutzungsrecht lediglich der Sicherung des Mietverhältnisses gedient habe. M habe sich somit lediglich das Recht auf dauernde Nutzung der Wohnung sichern wollen. Auch die Abweichungen zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Abwicklung (bezüglich Zahlung des Mietzinses) sowie die Unklarheiten bei der Vereinbarung bzw. Deklarierung der...