Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine offenbare Unrichtigkeit eines Einkommensteuerbescheids ohne das Ergebnis eines bekannten neuen Gewerbes
Leitsatz (redaktionell)
Wird das negative Ergebnis eines neu eröffneten Gewerbebetriebs in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben, obwohl das Finanzamt hierzu schon einen Fragebogen versandt und der Steuerpflichtige eine Eröffnungsbilanz und eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte, und wird der ergangene Einkommensteuerbescheid bestandskräftig, kommt weder eine Änderung nach § 129 AO, noch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO in Betracht. Es fehlt an einer offenbaren Unrichtigkeit, da ein Denkfehler des Sachbearbeiters des Finanzamts nicht auszuschließen ist. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheitert am groben Verschulden des Steuerpflichtigen.
Normenkette
AO 1977 § 173 Abs. 1, § 129
Tatbestand
Streitig ist die Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheides, insbesondere gemäß § 129 Abgabenordnung (AO).
Der Kläger ist im Streitjahr 2000 als Geschäftsführer der B-H GmbH in E tätig gewesen. Daneben erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung an der C-H GbR. Aufgrund einer Mitteilung der Stadt E hatte er am 15.2.2000 ein weiteres Gewerbe angemeldet.
Mit Schreiben vom 20.3.2000 zeigte der Steuerberater des Klägers die Anmeldung des Gewerbes an und überreichte u.a. eine Umsatzsteuervoranmeldung 2/2000 nebst Eröffnungsbilanz zum 15.2.2000. Mit Schreiben vom 23.3.2000 übersandte der Beklagte an den Steuerberater des Klägers einen Fragebogen zur Gewerbeanmeldung.
Mit Schreiben vom 31.5.2001 forderte der Beklagte unter Hinweis auf diese Gewerbeanmeldung die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für 2000 vorzeitig an.
Am 27.11.2001 reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung 2000 bei der Beklagten ein. In dieser Einkommensteuererklärung fehlten Angaben zu Einkünften aus dem am 15.2.2000 angemeldeten Gewerbe.
Am 14.12.2001 erließ der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2000, der mit Ablauf des 17.1.2002 bestandskräftig wurde.
Am 24.1.2002 reichten die Kläger eine geänderte Anlage GSE für 2000 ein, der der Jahresabschluss 2000 sowie die Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen für 2000 für das am 15.2.2000 angemeldete Gewerbe beilagen. Ausweislich des eingereichten Jahresabschlusses 2000 wurde dieser am 22.1.2002 vom Steuerberater des Klägers aufgrund der Buchführung dieses Gewerbebetriebes erstellt. Der Kläger unterzeichnete die Bilanz ebenfalls am 22.1.2002.
Sie beantragten gleichzeitig die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2000. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 14.3.2002 ab. Der Ablehnungsbescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 22.7.2002 legten die Kläger gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch ein, welcher durch Einspruchsentscheidung vom 28.8.2002 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiergegen wenden sie sich nun mit der am 30.9.2002 eingelegten Klage.
Die Kläger begehren mit dieser Klage die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2000 gemäß § 129 AO. Es liege ein ähnlicher Fehler i.S.d. § 129 AO vor. Aufgrund der vorzeitigen Anforderung der Erklärungen für 2000 sei dem Beklagten offensichtlich bekannt gewesen, dass der Kläger ein Gewerbe angemeldet habe. Die dann in der Einkommensteuererklärung fehlenden Angaben zu diesem Gewerbe seien unbeanstandet geblieben. Dies zeige eine offenbare Unrichtigkeit. Der Sachbearbeiter hätte ohne weiteres – auf einen Blick – erkennen können, dass der Eintrag zum neu gegründeten Einzelunternehmen gefehlt habe. Eines besonderen Denkvorganges bedürfe es hierzu nicht. Dies gelte um so mehr als der Sachbearbeiter aufgrund der vorab eingereichten Unterlagen, insbesondere der Eröffnungsbilanz, eine weitere Bilanzakte einzurichten hatte Allein die Überprüfung der Anzahl der Akten hätte hier dazu führen müssen, dass die Schlussbilanz des Gewerbebetriebes für 2000 fehlte.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2000 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.3.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.8.2002 dahingehend zu ändern, dass ein zusätzlicher Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 25.474,00 DM Berücksichtigung findet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass hier allein ein Fall der Übernahme einer offenbaren Unrichtigkeit des Klägers durch den Beklagten in Frage komme. Das sei jedoch nicht der Fall, wenn der Kläger Einkünfte fortlasse. Es habe nicht den geringsten Anhaltspunkt im Zusammenhang mit der fehlerhaften Steuererklärung der Kläger gegeben, aus dem der Schluss gezogen werden könnte, dass der Beklagte den Fehler habe erkennen können. Der Fehler des Sachbearbeiters des Beklagten habe darin bestanden, dass dieser auf die Richtigkeit der Erklärung der Kläger vertraute und nicht hinsichtlich der Einkünfte aus dem in 2000 angemeldeten Gewerbebetrieb nachfragte. Allerdings läge dann ein Denkfehler des Sachbearbeiters vor. Er hätte auch davon ausgehen können, dass das Gewerbe in ...