Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Anwendung der Steuerbefreiung von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr
Leitsatz (redaktionell)
Die Stpfl. erbringt eine Vielzahl von Leistungen, die u.a. in der Einräumung des Rechts zur Teilnahme am grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr, Weiterleitung von Autorisierungsanfragen und –antworten u.Ä. besteht. Daher wird nach Auffassung des erkennenden Senats die Debit Card Fee nicht für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungs- bzw. Überweisungsverkehr bezahlt. Bei der Leistung handelt es sich um eine sonstige Leistung, die keine unselbständige Nebenleistung zu einer Leistung im Zahlungsverkehr darstellt.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d, § 13b
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin als Leistungsempfängerin Umsatzsteuer für die Zahlung der Debit Card Fee nach § 13 Buchst. b UStG schuldet.
Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Die Kunden, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, erhalten eine mit einem Chip und einem Magnetstreifen versehene Girocard, mit der sie unter Einsatz einer PIN (persönliche Identifikationsnummer) im ganzen Bundesgebiet Geld abheben können und bargeldlos im electronic cash-System bezahlen können und diese somit als Zahlungsmedium (sog. Debitcard) verwenden können. Darüber hinaus enthalten die Karten i.d.R. auf der Vorderseite das Logo „Maestro” sowie weitere auf dem Chip bzw. dem Magnetstreifen gespeicherte und verschlüsselte Daten, wodurch die Kunden auch weltweit die Karte als Debitcard einsetzten können.
Die Kartengesellschaft MasterCard Europe Sprl. (MCE, ansässig in Waterloo, Belgien) betreibt hierzu ein internationales Zahlungssystem. Das Logo „Maestro” ist ein Markenzeichen von Master Card International Incorporated, ansässig in den USA. Diese Gesellschaft hat ihrer Tochtergesellschaft MCE eine Lizenz zur Verwendung des Markenzeichens „Maestro” erteilt. MCE ist nach eigenen Angaben keine „Financial Institution” und führt keine (eigenen) Bankgeschäfte durch.
Ein Bezahlvorgang unter Verwendung der Girocard als Debitcard im Ausland läuft im Einzelnen wie folgt ab: Der die Debitcard akzeptierende im Ausland ansässige Unternehmer gibt in der automatisierten Kasse den Kaufpreis/Transaktionsbetrag ein und lässt den Kunden die Girocard/Maestro einführen und die PIN eintippen. Dadurch wird eine Autorisierungsanfrage an MCE gerichtet. MCE richtet diese entweder unmittelbar an das kartenausgebende Institut oder an von diesem mit der Abwicklung von Kartenzahlungen beauftragte Dienstleister. Diese prüfen, ob die Karte gültig ist, die PIN zur Karte passt und ob der eingeräumte Verfügungsrahmen für die Transaktion ausreicht. Ist dies der Fall, wird am Girokonto des Kunden in Höhe des Transaktionsbetrages ein Vormerkposten angebracht und zugleich die geplante Kartenzahlung autorisiert. Im Anschluss daran erfolgt unter Verwendung der erhaltenen Autorisierungsnummer die Bezahlung/der Geldtransfer vom Girokonto des Kunden auf das Konto des Händlers, wobei dies über ein Verrechnungskonto der MCE bei einem deutschen Kreditinstitut läuft, damit nicht eine Fülle von einzelnen Geldbeträgen transferiert werden muss.
MCE berechnete der Klägerin in den Streitjahren für jede am Ende eines Abrechnungszeitraums (vierteljährlich) von der Klägerin ausgegebene noch gültige mit dem Zeichen „Maestro” versehene Girocard, 0,03 €, die so genannte Debit Card Fee.
Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung (Payment Scheme Service Fees) der MCE, in der es in dem Passus betreffend die Debit Card Fee wie folgt heißt: „The Debit Card fee applies to all types of Pay Now cards (Maestro, Cirrus, and ec) including Local Use only (LUO) cards and is billed quaterly to issuers, based on the total number of cards in issuance, as reported by members in Quaterly Member Report. The Debit card fee is a flat fee of 0,03 euro cent per card per quarter.” Die Gebührenordnung enthält allerdings keine Aussage dazu, für welche Leistung die Gebühr berechnet wird.
Ausweislich der vom … an die Klägerin übersandten Abrechnungen in Namen und für Rechnung der X GmbH (X, Frankfurt/Main) wurde die Zahlung der Debit Card Fee als nach § 4 Nr. 8 d UStG umsatzsteuerfreie Leistungen angesehen. Die Klägerin zahlte zudem ausweislich der Abrechnungen die sog. „Debit Royalty” als Entgelt für die Kosten als Lizenzhaltungsgesellschaft sowie für Gemeinschaftsaufgaben (z.B Dachmarkenwerbung, Entwicklung zentraler Sicherheitsmaßnahmen, zentraler Pool für die Erstattung von Schäden durch Einsatz von gefälschten Debitkarten an Geldautomaten). Diese wurde der Umsatzsteuer unterworfen.
Wegen der Debit Card Fee wurde in 2012 eine steuerliche Außenprüfung (Ap) bei der X durchgeführt. Die X hat im gemeinschaftlichen Interesse der deutschen Kreditinstitute Aufgaben im Bereich des kartengestützten Zahlungsverkehrs übernommen. Die Ap vertrat die Auffassung, dass die Debit Card Fee für die X nur ein durchlaufender Posten sei.
Im Anschluss an die Ap wurde u.a. eine Kontrollmitteilung bezüglich der Klägerin verfasst, in der die folgende A...