Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten nach Auflösung einer GmbH sowie zur Anerkennung nachträglicher Betriebsausgaben
Leitsatz (redaktionell)
Zur Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes aus einer im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung sowie zum Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3, § 17 Abs. 1-2, 4
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe Auflösungsverluste und nachträgliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist praktischer Arzt. Die Klägerin ist Hausfrau. In den Jahren 1986 bis 1988 erklärte der Kläger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit aus seiner von ihm allein betriebenen ärztlichen Praxis in ... Einkünfte aus selbständiger Arbeit einer in München im Jahr 1985 und in den Streitjahren 1986 bis 1988 betriebenen Praxis bzw. einer in München betriebenen Gemeinschaftspraxis erklärte der Kläger nicht. In den Einnahme-Überschussrechnungen der Jahre 1986 und 1988 der in ... betriebenen Praxis war eine Beteiligung an der ... GmbH nicht aufgeführt. Daneben erzielte der Kläger aus Beteiligungen an Laborgemeinschaften Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ferner erzielten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen.
Bis zum Herbst des Jahres 1984 war der Kläger in einer Gemeinschaftspraxis in ... als praktischer Arzt tätig gewesen. Im Herbst 1984 veräußerte er seinen Praxisanteil, verzog nach ... bei ... und wurde im Rahmen eines am 9. November 1984 geschlossenen Dienstvertrages für die ... GmbH tätig. Während dieser Zeit war er von der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung in ... beurlaubt. Der Dienstvertrag mit der ... wurde jedoch bereits am 12. März 1985 wieder aufgehoben. Zeitgleich wurde der Kaufvertrag hinsichtlich seines Praxisanteils in ... rückabgewickelt und der Kläger nahm seine Praxistätigkeit zum 6. Juni 1985 in ... wieder auf.
Bei der ... handelte es sich um eine mit Gesellschaftsvertrag vom 27. Januar 1981 von der Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwägerin gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in ... Sie wurde am 15. Juni 1981 im Handelsregister eingetragen. Gegenstand der ...war die Anwendung biologisch-medizinischer Heilverfahren. Die Gesellschaftsanteile hielt die Klägerin von Anfang an treuhänderisch für den Kläger. Das Stammkapital betrug zunächst 50.000,00 DM, von dem die Klägerin 25.000,00 DM hielt. Gleichzeitig war sie alleinige Geschäftsführerin der ... GmbH. Seit dem 26. Januar 1984 war die Klägerin Alleingesellschafterin der GmbH.
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24. August 1984 sowie Nachtrag vom 3. Oktober 1984 wurde das Stammkapital der Gesellschaft um 250.000,00 DM auf 300.000,00 DM erhöht und der Sitz der Gesellschaft nach ... verlegt. Die neuen Geschäftsanteile übernahmen die Klägerin, Frau ..., sowie Herr ... jeweils in Höhe von 50.000,00 DM sowie Herr F. in Höhe von 100.000,00 DM. Die S. wurde im Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragen. Gleichzeitig wurde die Klägerin als Geschäftsführerin abberufen und Frau S. zur Geschäftsführerin bestellt. Ab Februar 1985 war Herr L. Geschäftsführer der ... GmbH. Die Geschäftsführung legte er bereits im Oktober 1985 wieder nieder, ohne dass dies im Handelsregister eingetragen wurde. Die ... erstellte mit Ausnahme des Jahres 1983 keine Jahresabschlüsse und gab keine Körperschaftsteuererklärungen ab. Ausweislich dieses Jahresabschlusses stand der ... gegenüber der Klägerin aus der von ihr nicht erbrachten Einlage eine Forderung in Höhe von 21.500,00 DM zu. Kontenunterlagen der ... legten die Kläger nur vereinzelt vor. Nachdem die Kläger der Aufforderung des Gerichts vom 18. Dezember 2001, die Datev-Kontenführung vorzulegen, nicht Folge leisteten, hat das Gericht die Kläger am 12. Februar 2002 gemäß § 79b Abs. 2 FGO bis zum 6. März 2002 zur Vorlage der Datev-Kontenführung der ..., beginnend mit dem Jahr 1984, aufgefordert. Hierauf teilten sie mit, dass diese nicht mehr auffindbar sei.
In der Gesellschafterversammlung vom 3. Februar 1986 wurde schließlich die Liquidation der Gesellschaft beschlossen. Zur Liquidation der ... GmbH wurde die Klägerin bestellt. Am 13. April 1987 beantragte sie die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der ... GmbH beim Amtsgericht ... Dieses ordnete die Sequestration über das Vermögen der ... GmbH an. Der Sequester ... hielt in seinem im Auftrag des Amtsgerichts ... erstellten Bericht vom 7. Januar 1988 fest, dass die ... GmbH zahlungsunfähig und überschuldet und eine die Verfahrenskosten deckende Masse nicht vorhanden sei.
In seinem Bericht hob er das Schreiben des Geschäftsführers ... vom 1. März 1985 hervor, in dem dieser festhielt, dass die Gesellschaft nach seinen Feststellungen seit dem 24. Januar 1985 überschuldet sowie zahlungsunfähig sei und zum 15. Februar 1985 einen Bilanzverlust in Höhe von 250.086,00 DM aufweise. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass sich die wirtschaftliche Lage...