Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1995
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Ehegattendarlehens.
Die Kläger werden als Eheleute gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Klägerin erzielte u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem im Jahr 1992 teilweise mit Mitteln ihres Ehemannes erworbenen Objekts … …4 in … Daneben ist sie Alleineigentümerin eines weiteren Mietshauses in … und bezog im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 7.176,00 DM.
Die Klägerin erwarb das Geschäftsgrundstück … …4 in …it notariellem Kaufvertrag vom 21. Oktober 1992 zum Kaufpreis von 1,4 Mio DM zu ihrem Alleineigentum. Der Übergang von Nutzen und Lasten sowie die Kaufpreiszahlung erfolgte in 1993. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klägerin u. a. auch ein Darlehen beim Kläger in Höhe von 253.840,00 DM auf. Der Kläger löste zwecks Darlehenshingabe sein Sparguthaben (Festgeld und Fonds) auf bzw. setzte eigene Bausparguthaben zur Finanzierung mit ein.
Mit Datum vom 28. Dezember 1992 trafen die Kläger folgende Vereinbarung (Bl. 28 PrA):
„Zur Finanzierung des Grundstückskaufes in … …54 durch Frau … werden von Herrn … …folgende auf ihn lautende Darlehen zur Verfügung gestellt:
Darlehen Leonberger Bausparkasse, …
Darlehen Leonberger Bausparkasse, …
Hiermit wird vereinbart, daß sämtliche Belastungen aus o. g. Verträgen (Tilgungen, Zinsen, Gebühren etc.) wirtschaftlich von … getragen werden. Sämtliche von … zur Verfügung gestellten Guthaben (aus Bausparverträgen, Festgeld etc.) werden bis auf weiteres nicht verzinst … Dies gilt auch für den Bausparvertrag bei der LBS (Nr.: …, Auszahlung per 01.04.1993).”
Mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 30. Dezember 1994 wurde die Vereinbarung vom 28. Dezember 1992 dahingehend abgeändert, daß die zur Finanzierung des Hauskaufes im ersten Halbjahr 1993 zur Verfügung gestellten Guthaben von insgesamt 253.840,00 DM ab 1. Januar 1995 mit 6,5 % p. a. zu verzinsen seien. Der Zinssatz wurde auf 5 Jahre festgeschrieben. Zu Tilgungen war die Darlehensnehmerin während dieser Zeit nicht verpflichtet. Freiwillige Tilgungen sollten jederzeit möglich sein. Zur Sicherung des Darlehens verpflichtete sich die Klägerin, das Grundstück mit keinen weiteren Grundschulden zu belasten. Bezüglich der Mittelherkunft für das Darlehen erfolgte eine Aufstellung, der zu Folge das Darlehen des Klägers aus einem hälftigen Anteil aus Guthaben der Bausparverträge bei der LBS und der Leonberger Versicherung in Höhe von 61.865,99 DM, aus dem hälftigen Anteil aus den Verkaufserlösen des DIT-Fonds in Höhe von 86.973,98 DM und aus einer Erbschaft in Höhe von 105.000,00 DM stammten. Im übrigen wird auf den Inhalt des Darlehensvertrages und die Aufstellungen der Mittelherkunft (Bl. 21 f der ESt-Akten) Bezug genommen.
In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung machte die Klägerin bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung u. a. Schuldzinsen in Höhe von 16.496,60 DM aufgrund des Darlehensvertrages mit ihrem Ehemann geltend.
Der Beklagte versagte die steuerliche Anerkennung im Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1995 vom 20. November 1996. Der Einspruch blieb insoweit erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 1997 vertrat der Beklagte weiterhin den Standpunkt, daß die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien. Eine langfristige Kapitalhingabe in der vorliegenden Größenordnung sei ohne Bestellung von ausreichenden Sicherheiten unter Fremden nicht üblich. Das Fehlen von Sicherheiten stehe nach ständiger Rechtsprechung des BFH der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen entgegen. Bei der hier fehlenden dinglichen Absicherung handle es sich nicht um eine bloß geringfügige, sondern um eine bedeutendere Abweichung von dem, was unter Fremden üblich sei. Werde wie vorliegend mit einem großen Darlehensvertrag der Kaufpreis eines Gebäudes finanziert, werde von einem fremden Dritten in aller Regel eine dingliche Sicherheit verlangt. Eine „Negativerklärung” reiche daher entgegen der Ansicht der Kläger nicht aus.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, mit der die Kläger die Berücksichtigung der Schuldzinsen in Höhe von 16.499,00 DM als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wissen wollen. Zur Begründung tragen sie vor, daß das Darlehen nach ihrer Ansicht einem Fremdvergleich Stand halte. Der Darlehensvertrag sei ernsthaft gewollt und durchgeführt worden. Der Zinssatz sei angemessen gewesen, die Zinszahlungen seien fristgerecht, vertragsgemäß und fortlaufend erfolgt. Sie gingen in den Einkommens- und Vermögensbereich des Empfängers über, nämlich vom Mietkonto der Sparkasse der Klägerin auf das Konto des Klägers bei der Volksbank. Die Belastung des Gebä...