1.1 Grundsatz
§ 10b EStG regelt den Abzug von Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und von weiteren, als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken. Einzelheiten des Gemeinnützigkeitsrechts finden sich in den §§ 51 – 68 AO.
Die Abzugsfähigkeit einer Zuwendung setzt nach § 50 Abs. 1 EStDV grundsätzlich voraus, dass die Zuwendung durch eine Zuwendungsbestätigung (früher Spendenbescheinigung) nachgewiesen wird, welche nach einem amtlichen Vordruck durch den Empfänger der Zahlung auszustellen ist. Im Einzelfall kann nunmehr auch eine digitale Zuwendungsbestätigug nach § 50 Abs. 2 EStDV erfolgen. Nach § 50 Abs. 4 EStDV reicht in Ausnahmefällen auch ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts aus. Dies ist der Fall, wenn ein Katstrophenfall vorliegt oder die Zuwendung unter EUR 300,00 liegt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung darf der Spender nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt war bzw. er diese hätte kennen müssen. Hierbei kommt im Einzelfall auch die Zurechnung des Verhaltens einer dritten Person in Betracht. Dieser Schutz umfasst das Bestehen der Voraussetzungen für die Erteilung der Bestätigung sowie die Verwendung der Spenden.
Diese Regelungen gelten entsprechend bei einer Zuwendung an eine politische Partei oder an eine unabhängige Wählervereinigung. Als Nachweis für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge reicht nach § 50 Abs. 6 EStDV die Vorlage des Zahlungsbelegs.
1.2 Fehlerhafte Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung
Der Vertrauensschutz des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG hat auch zur Folge, dass nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG eine Haftung desjenigen normiert ist, der vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Die Haftung erstreckt sich hierbei auf die aufgrund des Vertrauensschutzes nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG entgangene Steuer. Diese entgangene Steuer wird nach § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG mit 30 % des zugewandten Betrags fingiert.
Diese Höhe der Steuer ist nicht widerlegbar.
Die Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG umfasst somit 2 Alternativen:
- Haftung wegen einer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ausgestellten Zuwendungsbestätigung;
- Haftung für eine falsche Verwendung der gewährten Mittel; diese 2. Alternative setzt nunmehr auch Verschulden voraus.
Die Haftung trifft grundsätzlich den Zuwendungsempfänger, also z. B. den Verein. Eine Haftung einer natürlichen Person, z. B. eines Vereinsvorstands, kommt dann in Betracht, wenn die Person außerhalb ihres zugewiesenen Wirkungskreises tätig geworden ist. Hierbei ist gesetzlich normiert, dass in der 2. Alternative der sog. Veranlasserhaftung vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen ist. Die handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht erloschen ist und gegen den Zuwendungsempfänger nicht vollstreckt werden kann.
Fälle einer Haftung sind etwa:
- Ausstellen einer Zuwendungsbestätigung trotz Nichtbestehens der Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts,
- Verwendung der Mittel zu anderen als den begünstigten Zwecken; hierbei kann es sich durchaus auch um andere gemeinnützige Zwecke handeln,
- eine nachträgliche Änderung der Satzung oder der tatsächlichen Geschäftsführung.
Grundsätzlich kein Fall der Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG ist es, wenn die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers rückwirkend entfällt.
Nach § 10b Abs. 4 Satz 5 EStG besteht eine besondere Haftungsverjährungsfrist für Haftungsansprüche nach § 10b Abs. 4 EStG. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für die geschuldete Körperschaftsteuer nicht abgelaufen ist. Die allgemeine Regelung zur Haftungsverjährung nach § 191 Abs. 5 AO gilt für diese Art der Haftung nicht.