5.1 Allgemeines
Zur Sicherung von Steueransprüchen im Bereich von Bauleistungen wurde bereits 2001 ein besonderes Steuerabzugsverfahren eingeführt, welches in den §§ 48 ff. EStG geregelt ist. Grundsätzlich haben nach diesen Bestimmungen unternehmerisch tätige Auftraggeber einen Steuerabzug von 15 % vom Rechnungsbetrag vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn vom erbringenden Unternehmer im jeweiligen Einzelfall eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird. Einzelheiten zur Bauabzugsteuer sind in einem BMF-Schreiben niedergelegt.
Wenn keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird, hat der Leistungsempfänger innerhalb eines Kalendermonats nach dem Zeitpunkt, in dem die Zahlung erfolgt, bis zum 10. des Folgemonats den Steuerabzugsbetrag unter Angabe des Verwendungszwecks an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Anmeldung des Steuerabzugsbetrags hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular zu erfolgen.
5.2 Haftung bei Nichterfüllung der Verpflichtungen
Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, haftet der Leistungsempfänger nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG für den nicht oder nicht in richtiger Höhe abgeführten Abzugsbetrag. Auf diesen Betrag ist die Haftung begrenzt.
Die Haftung nach § 48a EStG ist grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden. Nach § 48a Abs. 3 Satz 2 EStG haftet der Leistungsempfänger allerdings dann nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte. Wichtig ist, dass die Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung vorliegen muss, eine nachträgliche Vorlage reicht nicht aus. Allerdings kann eine solche verspätete Vorlage dann im Rahmen der Ermessensentscheidung des Finanzamts Berücksichtigung finden.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 48a Abs. 3 Satz 3 EStG ist ein Vertrauensschutz insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Freistellungsbescheinigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt wurde und dem Leistungsempfänger dies bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Im Rahmen der Beurteilung des Vertrauensschutzes ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass den Leistungsempfänger nach der Ansicht der Finanzverwaltung ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Freistellungsbescheinigung trifft. So ist dieser verpflichtet, sich zu vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Kopien sollen nur eingeschränkt verwendbar sein.
Hinzuweisen ist insbesondere auf die Möglichkeit, hinsichtlich der Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung eine Online-Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.bund.de vorzunehmen.