Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustabzug
Leitsatz (redaktionell)
- Alle Fehler seit dem Verlustentstehungsjahr, die sich auf den Verlustabzug ausgewirkt haben oder auswirken würden sind in einem Abzugsjahr, in dem der Steuerbescheid noch anfechtbar ist, zu berichtigen. Die Berichtigungsmöglichkeit umfaßt neben Rechtsfehlern im Abzugsjahr auch Fehler die die Verlustentstehung selbst betreffen
- Die fehlende Möglichkeit die Werbung als übliche Maßnahme der Umsatzsteigerung auszuweiten, weil der Betrieb seiner Art nach wegen der Gefahr der Entdeckung und der strafrechtlicher Verfolgung nur verdeckte Werbung zuläßt, ist zusammen mit erheblichen Reisekosten ein Indiz für die von Beginn an fehlende Aussicht einen rentablen Betrieb zu führen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 10d
Streitjahr(e)
1986, 1987
Tatbestand
(auszugsweise, nur Einkommensteuer )
Der als Zahnarzt tätige Kläger begehrt mit seiner Klage die Erhöhung von Verlusten aus seiner Nebentätigkeit (Import/Export), die seit 14 Jahren zu Verlusten geführt hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet, da der Kläger durch die den Klagegegenstand bildende Einkommensteuerfestsetzung vom 25.01.1994 in Höhe von 19.925 DM auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 65.179 DM nicht beschwert ist. Die ergibt sich daraus, daß die seit 14 Jahren zu Verlusten führende Tätigkeit des Klägers aus seinem "Import /Export" zumindest von 1983 bis 1990 als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche "Liebhaberei" anzusehen ist, so daß die vom FA bisher hieraus zu Unrecht anerkannten Verluste mit den zusätzlich geltend gemachten Betriebsausgaben aus zahlreichen Streitpunkten saldiert werden können, ohne daß sich eine niedrigere als die vom FA tatsächlich festgesetzte Steuer ergibt.
1. Für den Verlustabzug nach § 10 d EStG ist von folgenden verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Grundsätzen auszugehen:
a) Für Veranlagungszeiträume vor Inkrafttreten der Vorschrift des § 10d Abs. 3 EStG ist - nach ständiger Rechtsprechung - über den Verlust, dessen Abzug im Wege des Verlustrücktrags begehrt wird, im Rahmen der Veranlagung des Verlustabzugsjahres (Verlustrücktragsjahres) und nicht des Verlustentstehungsjahres zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1987 I R 260/83, BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460; vom selben Tag I R 1/85, BFHE 151, 554, BStBl II 1988, 463; vom 8. Dezember 1982 VIII R 53/82, BFHE 139, 28; BStBl II 1983, 710). Die Verfahrensvorschrift des § 10d Abs. 3 EStG 1990, wonach nicht ausgeglichene Verluste gesondert festzustellen sind, findet gem. § 52 Abs. 1 EStG 1990 auf anhängige Verfahren aus früheren Veranlagungszeiträumen keine Anwendung (vgl. Abschnitt 115 Abs. 9 der Einkommensteuerrichtlinien - EStR - 1990; ferner BFH-Urteile vom 25. April 1990 I R 136/85, BFHE 160, 529, BStBl II 1990, 905). Für die Veranlagungszeiträume 1983 - 1989 ist daher über Grund und Höhe der zum Abzug zur Verfügung stehenden Verluste sowie über deren Verbrauch in Vorjahren und damit über die Höhe des jeweiligen Gesamtbetrags der Einkünfte ohne Bindung an die Steuerfestsetzung erst im Verlustabzugsjahr 1988 -dem Streitjahr- zu entscheiden (BFH-Urteil vom 9. 7. 1992 XI R 29/91, BFHE 168, 558, BStBl II 93, 29 m.w.N.).
b) Ist in einem Abzugsjahr der Steuerbescheid anfechtbar, so ist in diesem Rechtsbehelfsverfahren die gesamte Verrechnung der Verluste seit dem Entstehungsjahr überprüfbar. Hierbei kann zum einen der Stpfl. über den gesamten Besteuerungszeitraum zu seinen Gunsten Besteuerungsgrundlagen nachschieben (Hermann / Heuer, EStG, § 10 d Anm.142). Andererseits sind alle Fehler bei der Veranlagung des Verlustentstehungsjahres, die sich auf den Verlustabzug ausgewirkt haben oder auswirken würden, zu berichtigen, auch wenn sie zu Gunsten des Klägers ergangen sind (BFH-Urteile vom 8. 4. 1992 I R 41/88, BFH/NV 92, 799 und vom 11. 11. 1993 XI R 12/93, BFH/NV 94, 710; FG München, Urteil vom 10.2.1995 1 K 1358/91, EFG 1995, 664). Dies betrifft nicht nur Rechtsfehler im Abzugsjahr, sondern auch Fehler, die die Verlustentstehung selbst betreffen wie insbesondere im Streitfall die Frage, ob ein entstandener Verlust dem Grunde nach wegen "Liebhaberei" überhaupt berücksichtigt werden durfte. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, daß die Streichung des Verlustausgleichs wegen "Liebhaberei" zulässig ist und auch keine Grundrechte des Stpfl. verletzt (FG Hamburg, Urteil vom 12.4.1991 VI 60/88, EFG 1992, 79) und bisher vom FA zu Unrecht anerkannten Verluste, die wegen Bestandskraft des Steuerbescheides des Entstehungsjahres nicht mehr zu einer Änderung der Steuerfestsetzung dieses Jahres führen können, bei der Berechnung des Verlustvortrages zu saldieren sind (BFH Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 38/ 88, BFH/NV 1990, 369).
c) Eine Bindung an die vom FA vorgenommene bisherige Behandlung ergibt sich ausnahmsweise nur dann, wenn -wie für 1984 und 1985- die Verlustentstehung selbst zum Inhalt der Steuerfestsetzung gehört, nämlich bei gesonderter Gewinnfeststellung (BFH Urteile v...