Anders als das notwendige Betriebsvermögen bietet gewillkürtes Betriebsvermögen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, da es bei Vorliegen der für die Zuordnung zum Betriebsvermögen erforderlichen steuerrechtlichen Voraussetzungen auf die Willensentscheidung des Steuerpflichtigen ankommt, ob das Wirtschaftsgut letztendlich zum Betriebsvermögen wird oder Privatvermögen bleibt ("nicht notwendiges Privatvermögen").
Gewillkürtes Betriebsvermögen entsteht in der Praxis oftmals dadurch, dass Landwirte Flächen hinzuerwerben, die jedoch nicht unmittelbar in die eigene Bewirtschaftung einbezogen werden, weil sie noch verpachtet sind. Kann innerhalb von 12 Monaten nach Übergang von Nutzen und Lasten die Pacht beendet und mit der Eigenbewirtschaftung begonnen werden und ist die beabsichtige Eigenbewirtschaftung offenkundig, dann liegt notwendiges Betriebsvermögen vor.
Ist eine Eigenbewirtschaftung innerhalb von 12 Monaten nicht möglich, dann liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor.
Bei im Ganzen verpachteten Betrieben gelten dieselben Grundsätze. Erwirbt der Verpächter eine landwirtschaftliche Fläche hinzu und bezieht er sie innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb in die Verpachtung an den bestehenden Betriebspächter ein, dann handelt es sich bei der hinzuerworbenen Fläche um notwendiges Betriebsvermögen. Bei einer parzellierten Verpachtung gilt dies dann, wenn die Fläche an einen der bereits existierenden Pächter verpachtet wird. Erfolgt bei einer Verpachtung im Ganzen und bei einer parzellierten Verpachtung die Verpachtung an einen neuen Pächter, dann liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor.
Ist eine Verpachtung nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb an den Betriebspächter oder an einen der bestehenden Einzelpächter möglich, dann liegt ebenfalls gewillkürtes Betriebsvermögen vor.
Sind die Voraussetzungen für gewillkürtes Betriebsvermögen erfüllt, dann bedarf es einer Einlagehandlung durch Einbuchung in ein laufend zu führendes Anlageverzeichnis oder durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt sowohl bei buchführenden Betrieben, als auch bei Einnahmen-Überschuss-Gewinnermittlung.
Landwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermitteln, können im Bereich der Sondergewinne des § 13a Abs. 7 Satz 1 EStG gewillkürtes Betriebsvermögen bilden.
Das Gesamthandsvermögen gehört stets zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es nicht notwendiges Privatvermögen ist. Dieser Grundsatz dürfte auch nach der Abschaffung der gesamthänderischen Verbundenheit durch das MOPEG unverändert gültig sein. Allerding kann im Sonderbetriebsvermögen zwischen notwendigem und gewillkürten unterschieden werden.
Die Entfernung einer Ackerfläche von der Hofstelle entscheidet nicht über die Eigenschaft als Betriebsvermögen, sondern lediglich darüber, ob bei Bewirtschaftung der Ackerfläche ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt oder durch die bewirtschaftete Fläche ein zweiter landwirtschaftlicher Betrieb, ggfs. ohne Hofstelle, entsteht. Durch die Rechtsprechung wurde bislang ein 80 km von der Hofstelle entferntes Grundstück dem notwendigen/gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet.
Gebäude können je nach Nutzung (eigen- oder fremdbetrieblich, eigene und fremde Wohnzwecke) mit dem zugehörigen anteiligen Grund und Boden bis zu 4 verschiedene Wirtschaftsgüter bilden.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt anders als bei den Gebäuden eine einheitliche Betrachtungsweise. Wird das bewegliche Wirtschaftsgut zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzt, gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen. Liegt der betriebliche Nutzungsgrad bei mehr als 10 % und bei weniger als 50 %, dann liegt gewillkürte Betriebsvermögen vor. Bei einer betrieblichen Nutzung zu weniger als 10 % entsteht notwendiges Privatvermögen.
Beteiligungen an einer Absatzgenossenschaft gehören stets zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie für die Geschäftsbeziehung unverzichtbar sind.