Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In den Zeilen 83–99 werden die Kürzungen nach § 9 GewStG berücksichtigt.
11.1 Zeile 83
Die Zeilen 83–87 betreffen die Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes, Zeile 88 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen. In Zeile 83 ist der Einheitswert bzw. Ersatzwirtschaftswert für die Berechnung der Kürzung für zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG einzutragen. Die Kürzung dient dazu, die doppelte Belastung des Grundbesitzes durch die beiden Realsteuern Gewerbesteuer und Grundsteuer zu verhindern. Entsprechend ist die Kürzung nicht anzusetzen, wenn das Grundstück von der Grundsteuer befreit ist. Einzutragen ist der Einheitswert für das im Eigentum des Unternehmens stehende und nicht von der Grundsteuer befreite Grundvermögen. Ob tatsächlich Grundsteuer erhoben worden ist, ist dagegen nicht von Bedeutung. Maßgebend ist, dass das Grundvermögen am 1.1.2021 im Eigentum des Unternehmens stand und zu diesem Zeitpunkt zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Der Erwerb oder die Eröffnung des Gewerbebetriebs nach diesem Zeitpunkt führt nicht zur Kürzung, bei Verkauf oder Schließung des Gewerbebetriebs nach diesem Zeitpunkt bleibt die Kürzung erhalten.
Bei Personengesellschaften berechtigen auch Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen zur Kürzung.
Sind mehrere Betriebsgrundstücke vorhanden, ist zusätzlich eine Einzelaufstellung einzureichen. Dient ein Grundstück nur teilweise dem Gewerbebetrieb, ist der entsprechende Teil des Einheitswerts einzutragen.
Für in den alten Bundesländern belegene Grundstücke ist der Einheitswert 1964 für Grundstücke in den neuen Bundesländern ist nach § 133 BewG der Einheitswert 1935, jeweils unter Berücksichtigung von Fortschreibungen und Nachfeststellungen, auf den letzten Zeitpunkt vor dem 1.1.2021 einzutragen. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen in den neuen Bundesländern, das zu dem Gewerbebetrieb gehört, ist mit dem Ersatzwirtschaftswert nach § 125 BewG anzusetzen. Einzutragen sind der im Fall eines DM-Betrags mit dem in Zeile 83 angegebenen Kurs in EUR umzurechnende Einheitswert .
11.2 Zeile 84
In dieser Zeile sind die Einheitswert-Aktenzeichen anzugeben.
11.3 Zeile 85
In dieser Zeile ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl der Prozentsatz anzugeben, mit dem der Einheitswert zu vervielfältigen ist Bei in den alten Bundesländern belegenen Grundstücken beträgt der Multiplikator 140 %, bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, das zu dem Gewerbebetrieb gehört, 100 %. Für Grundstücke in den neuen Bundesländern ist und der Einheitswert mit folgenden Prozentsätzen zu multiplizieren:
- Mietwohngrundstücke: 100 %;
- Geschäftsgrundstücke: 400 %;
- gemischt genutzte Grundstücke: 250 %;
- unbebaute Grundstücke: 600 %.
11.4 Zeile 86
In Zeile 86 ist der um den Multiplikator erhöhte Einheitswert einzutragen.
11.5 Zeile 87
In dieser Zeile ist die Summe der maßgeblichen Einheitswerte einzutragen. Die Errechnung des Kürzungsbetrages mit 1,2 % des Einheitswerts wird von der Finanzbehörde bei der Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags vorgenommen.
11.6 Zeile 88
In dieser Zeile ist die erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2, 3 GewStG zu berücksichtigen. Ein Grundstücksunternehmen ist ein Unternehmen, das ausschließlich eigenen Grundbesitz, eigenes Kapitalvermögen oder Wohnungen verwaltet. Wohnungsbauten i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind nur Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, also nicht gemischt genutzte Gebäude. Werden neben einem Grundstück mit Gebäude auch Betriebsvorrichtungen vermietet (Kühlanlage, Kühlmöbel, Theken- und Bufettanlage bei einem Hotelgebäude), schließt dies die erweiterte Kürzung wegen des Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot aus. Eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft schließt die erweiterte Kürzung aus, auch wenn diese Personengesellschaft nur grundstücksverwaltend tätig ist. Andererseits ist einer grundstücksverwaltenden, nur wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaft die erweiterte Kürzung zu gewähren, auch wenn sie an einer nicht gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist. Eine Organgesellschaft kann die erweiterte Kürzung nicht in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Grundstücke an eine andere Gesellschaft des Organkreises vermietet.
Einzutragen ist der Gewerbeertrag, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundvermögens entfällt. Durch diese Kürzung werden diese Unternehmen insoweit von der Gewerbesteuer freigestellt. Die Tätigkeit, für die die erweiterte Kürzung angesetzt wird, muss ihrem Wesen nach eine Vermögensverwaltung sein; eine gewerbliche Grundstücksvermietung schließt die erweiterte Kürzung aus. Die erweiterte Kürzung betrifft in erster Linie Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften, da bei anderen Unternehmen ohnehin Vermögensverwaltungen und keine gewerblichen Einkünfte vorliegen werden. Die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung müssen während des ganzen Erhebungsz...