OFD Münster, Verfügung v. 11.10.2011, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 30/2011
Die Berücksichtigung antragsabhängiger Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren 2012 setzt voraus, dass der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2012 einen entsprechenden Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellt. Eine Ausnahme gilt für Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge, die bereits in der ELStAM-Datenbank gespeichert sind.
Soweit dem Arbeitnehmer keine Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 ausgestellt wird, erhält er grundsätzlich erst durch die Lohnabrechnung seines Arbeitgebers Kenntnis davon, dass das FA seinem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag vollumfänglich entsprochen hat. Auf Antrag des Arbeitnehmers können ihm die jeweils aktuellen ELStAM ausgedruckt und zugesandt werden. Mit Beginn des elektronischen Verfahrens soll der Arbeitnehmer über das ElsterOnline-Portal die für ihn gespeicherten ELStAM einsehen können.
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 und das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG), das voraussichtlich im November 2011 verabschiedet wird, ergeben sich Änderungen, die bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2012 zu berücksichtigen sind. Auf die gesetzlichen Regelungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wird in den nachfolgenden Punkten – entsprechend dem Aufbau des Lohnsteuer-Ermäßigungsantrages – hingewiesen.
1. Berücksichtigung von volljährigen Kindern (§ 32 Abs. 4 EStG)
1.1 Allgemeines
§ 32 Abs. 4 EStG ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 dahingehend geändert worden, dass begünstigte volljährige Kinder ab 2012 unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen sind.
Auch volljährige Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und
werden bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ohne weitere Voraussetzung berücksichtigt. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im oben genannten Sinne setzt voraus, dass das Kind einen Beruf im Rahmen eines geordneten Ausbildungsgangs erlernt hat und dieser durch eine Prüfung abgeschlossen worden ist. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt folglich nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung.
Begünstigt sind somit auch Kinder, die ohne vorhergehende Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich daneben in Berufsausbildung befinden, weil sie z.B. eine Abendschule besuchen oder an einem Fernstudiengang teilnehmen.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kommt eine Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG nur noch in Betracht, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und eine Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ebenso sind Einkünfte, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit bezogen werden, z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, unschädlich.
1.2 Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG
Es ist beabsichtigt, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG durch das BeitrRLUmsG dahingehend zu erweitern, dass auch Kinder zu berücksichtigen sind, die folgende Freiwilligendienste leisten:
- einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst i.S. der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2010 (GMBl S. 1778) oder
- einen Bundesfreiwilligendienst i.S. des Gesetzes zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes vom 28.4.2011 (BGBl 2011 I S. 687).
Eine Berücksichtigung dieser Kinder ist erst nach Inkrafttreten des BeitrRLUmsG möglich.
1.3 Mehrjährige Berücksichtigung volljähriger Kinder für Zwecke der Zuschlagsteuern im Lohnsteuerabzugsverfahren
Der Entwurf des BeitrRLUmsG sieht vor, dass die Berücksichtigung volljähriger Kinder für Zwecke der ELStAM für mehrere Jahre erfolgen kann, wenn zu erwarten ist, dass sich die Verhältnisse nicht ändern, z.B. weil sich das Kind in einer mehrjährigen erstmaligen Berufsausbildung befindet (§ 38b Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des Entwurfes des BeitrRLUmsG).
Diese Änderung kann erstmals bei Anträgen berücksichtigt werden, die nach Inkrafttreten des BeitrRLUmsG bearbeitet werden.
1.4 Berücksichtigung von volljährigen Kindern für Zwecke der ELStAM bei Wegfall der Voraussetzungen im Laufe des Kalenderjahres
Entfallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes im Laufe des Kalenderjahres, ist als Gült...