Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Ermittlungspflicht des Gerichts bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2002
Leitsatz (redaktionell)
Das Gericht ist bei der Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Entscheidung bestehen, hinsichtlich des Prozessstoffes auf die ihm vorliegenden Unterlagen sowie auf präsente Beweismittel beschränkt.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3 S. 1
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Einspruchsentscheidung vom 03. Juni 2002 über die Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden der H. G mbH, D. (H.) auszusetzen ist.
Der Antragsgegner – das Finanzamt – erließ gegen den Antragsteller als alleinvertretungsberechtigtem Geschäftsführer der H. mit Datum vom 27. Dezember 1996 einen Haftungsbescheid wegen nicht entrichteter Körperschaftsteuer 1991 bis 1994, Zinsen zur Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1991 bis 1994, Solidaritätszuschlag 1991, 1992 und 1995, Umsatzsteuer 1990 bis 1995, Verspätungszuschläge 1992 bis 1994, Lohn- und Lohnnebensteuern 1992 bis 1995 sowie Säumniszuschlägen mit einem Gesamtbetrag von 257.093,71 DM. Mit Einspruchsentscheidung vom 03. Juni 2002 setzte er die Haftungssumme auf 103.748,57 DM herab und wies den gegen den Haftungsbescheid eingelegten Einspruch im übrigen als unbegründet zurück. Bezüglich der Zusammensetzung der Haftungssumme im einzelnen verweist der Senat auf Bl. 160 bis 165 der Rechtsbehelfsakte.
Am 05. Juli 2002 hat der Antragsteller Klage gegen die Einspruchsentscheidung erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht gestellt, ohne zuvor beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt zu haben. Klage und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sind nicht begründet worden.
Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrages als unbegründet beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend sowohl auf den Inhalt der Gerichtsakten als auch auf den Inhalt der Steuerakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet.
Gem. § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 FGO soll auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheides neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutagetreten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken; es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Umstände überwiegen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH-, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFH/NV 1990, 774; vom 21. Dezember 1993 VIII B 107/93, BStBl II 1994, 300). Hinsichtlich des Prozeßstoffes findet eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie auf präsente Beweismittel statt. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (vgl. BFH- Beschluß vom 19. Oktober 1988 V B 46/88, BFH/ NV 1990, 54). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH- Beschluß vom 17. März 1994 XI B 81/93, BFH/NV 1995, 171).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des Antragstellers. Der Antragsteller hat weder dargelegt, geschweige denn durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht, inwieweit ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen oder inwieweit ihre Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen