Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung der Geschäftsgebühr des Steuerberaters für das außergerichtliche Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens gem. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG. Streitwert einer Verlustfeststellung nach § 47 Abs. 2 KStG a. F.. Gegenstandswert des Vorverfahrens bei Verböserung. Erledigungsgebühr bei Tätigkeiten des Steuerberaters zur außergerichtlichen Einigung über noch offene Streitpunkte
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der nach § 45 StBGebV gebotenen sinngemäßen Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG ist die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren, die einem Steuerberater als Prozessbevollmächtigten nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1 StBGebV zusteht, entsprechend der Geschäftsgebühr eines Rechtsanwaltes für das Vorverfahren nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG zu behandeln (Anschluss an FG Köln v. 30.7. 2009, 10 Ko 1450/09). Aus dem bis zum 31.12.2007 für Steuerberater geltenden geringeren Gebührenrahmen für das Vorverfahren von 5/10 bis 10/10 (§ 41 Abs. 1 StBGebV) gegenüber der Geschäftsgebühr für einen im Vorverfahren tätigen Rechtsanwalt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG von 0,5 bis 2,5 lässt sich nicht ableiten, dass bei der sinngemäßen Anwendung des RVG auf einen im finanzgerichtlichen Verfahren tätigen Steuerberater gem. § 45 StBGebV eine Anrechnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht zu erfolgen hat (gegen Sächsisches FG v. 15.9.2009, 3 Ko 830/09).
2. Wird darüber gestritten, in welcher Höhe Verluste bei der Körperschaftsteuerveranlagung mit der sich aus § 47 Abs. 2 KStG in der vor 2001 gültigen Fassung ergebenden Bindungswirkung anzusetzen sind, ist der Streitwert auf 10 v.H. der streitigen Verlustbeträge festzusetzen.
3. Auch wenn die mit Einsprüchen angefochtenen Bescheide erst mit der Einspruchsentscheidung im für den Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens maßgeblichen Umfang verbösert wurden, ist der Gegenstandswert des Vorverfahrens nicht nur aus den ursprünglich mit Einsprüchen angefochtenen Bescheiden abzuleiten, sondern umfasst auch die angekündigte und umgesetzte Verböserung.
4. Hat der Bevollmächtigte nach Erlass von Änderungsbescheiden zur Körperschaftsteuer in umfänglicher Korrespondenz mit dem FA darauf hingewirkt, dass es auch in Bezug auf die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG a. F. zu einer außergerichtlichen Einigung gekommen ist, steht ihm eine 1,0-fache Erledigungsgebühr zu.
Normenkette
GKG § 52 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 S. 1; StBGebV § 40 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1, §§ 45, 10 Abs. 1 Sätze 2-3; KStG 1999 § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 1 S. 1; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1; VV-RVG Nr. 1002 S. 1, Nrn. 1003-1004, 2300; AO § 367 Abs. 2
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.05.2014 wird dahingehend geändert, dass auf den Antrag vom 26.03.2014 die nach dem Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.03.2014 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten gemäß § 149 Abs. 1 FGO auf 29.955,40 Euro festgesetzt werden. Der festgesetzte Betrag ist ab dem 28.03.2014 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführerin 80 v.H. und der Erinnerungsgegner 20 v.H. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 FGO).
Gründe
1. Entgegen der Auffassung der Kostenbeamtin ist bei der Ermittlung des Gegenstandswertes auch die von der Erinnerungsführerin begehrte Minderung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.
Nach § 47 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ist der Körperschaftsteuerbescheid Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals hinsichtlich des zu versteuernden Einkommens. Demnach war das bei der Körperschaftsteuerveranlagung ermittelte zu versteuernde Einkommen nicht nur (unselbstständige) Besteuerungsgrundlage, sondern wurde mittels Feststellungsbescheid, der mit der Körperschaftsteuerfestsetzung als zusammengefasster Verwaltungsakt erging, verbindlich geregelt.
Die Feststellung des zu versteuernden Einkommens war im Verfahren 8 K 2158/05 von der Erinnerungsführerin neben der Körperschaftsteuerfestsetzung angefochten worden. Zwar hat die Erinnerungsführerin im vorgenannten Verfahren als Streitwert mit ihrer Klageschrift vom 02.12.2005 nur den Körperschaftsteuer- und Solidaritätszuschlagsbetrag bezeichnet. Die vorgetragenen Einwände machen indessen deutlich, dass es ihr nicht nur um die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 Euro ging, sondern darüber hinaus um die Feststellung eines negativen zu versteuernden Einkommens.
Es sind daher bei der Ermittlung des Gegenstandswertes neben dem jeweils streitigen Körperschaftsteuerbetrag (§ 22 Abs. 1 RVG) 10 v.H. des jeweils streitigen...