Entscheidungsstichwort (Thema)
Treuhandschaft im Umsatzsteuerrecht und Leistungen von Personenvereinigungen an Mehrheitsgesellschafter
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der offenen Treuhandschaft und des Leistungsaustausches bei Leistungen von Personenvereinigungen an Mehrheitsgesellschafter und der Bemessung des Entgelts.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 9 a, §§ 9, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a; BGB § 164 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin (Klin.), soweit sie für die Stadt als Entwicklungsträgerin und im Rahmen der Wirtschaftsförderung tätig wird, Unternehmerin ist und ob die ihr in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellten Vorsteuern abzugsfähig sind.
Die Klin. ist durch Gesellschaftsvertrag vom 28. Mai 1974 gegründet worden. Gesellschafter im Streitjahr waren die Stadt zu 95,4 % und eine Bank zu 4,6 %. Das Stammkapital belief sich im Streitjahr auf ... DM, die von den Gesellschaftern eingezahlt worden sind. Der Gründungsvertrag enthielt u. a. folgende Regelungen:
"§ 2
Gegenstand und Zweck des Unternehmens
1) Der Gegenstand und Zweck des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft ist die Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme, deren städtebaulicher Entwicklungsbereich durch die Verordnung der Landesregierung des Landes Schleswig- Holstein vom 13. Juli 1973 förmlich festgelegt worden ist.
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte führen, die diesem Zweck dienlich sind. Die Gesellschaft verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Die Gesellschafter haben im Falle der Auflösung der Gesellschaft lediglich Anspruch auf den Nennwert der Geschäftsanteile. Sollte bei Auflösung nach Rückzahlung der Geschäftsanteile und Abdeckung der Schulden ein Reinvermögen verbleiben, so ist dieses der Stadt zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung mit entsprechender Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zuzuführen.
2) Die Gesellschaft darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3
Stammkapital und Stammeinlagen
... Die Stadt trägt die Verwaltungskosten der Gesellschaft sowie sonstige Aufwendungen der Gesellschaft, soweit sie nicht durch eigene Einnahmen gedeckt werden."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
Durch Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 1982 wurde der Gegenstand und Zweck des Unternehmens durch § 2 Ziff. 3 erweitert, der auszugsweise wie folgt lautet:
"3. Die Gesellschaft kann als Auftragnehmer der Stadt Aufgaben der Wirtschaftsförderung übernehmen, die über die sachliche und räumliche Begrenzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen, deren Bereich durch die Entwicklungsbereichsverordnung vom 13. Juli 1973 förmlich festgelegt wurde, hinausgehen. Umfang und Einzelheiten der Aufgaben der Gesellschaft auf diesem Gebiet sind vertraglich zwischen der Stadt und der Entwicklungsgesellschaft zu regeln."
§ 3 des Vertrages lautet auszugsweise wie folgt:
"... Die Stadt trägt die Verwaltungskosten der Gesellschaft sowie sonstige Aufwendungen der Gesellschaft, soweit sie nicht durch eigene Einnahmen gedeckt werden."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Vertrag Bezug genommen.
Diese Regelungen galten auch im Streitjahr (vgl. Gesellschaftsvertrag vom 11. November 1987).
Am 13. Dezember 1974 schlossen die Stadt und die Klin. einen Entwicklungsträgervertrag für den durch die Landesregierung festgelegten Entwicklungsbereich für die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme. Dieser Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:
"Vorbemerkung
Die Landesregierung hat die im anliegenden Lageplan bezeichneten Gebiete durch Rechtsverordnung als städtebaulichen Entwicklungsbereich förmlich festgelegt. In diesem Bereich befinden sich im Zusammenhang bebaute Ortsteile, über deren förmliche Festlegung als Anpassungsgebiete im Sinne des § 62 Städtebauförderungsgesetz die Stadt entscheiden wird, sobald die vorbereitenden Untersuchungen dies ermöglichen.
§ 1 Entwicklungsträgerschaft
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Entwicklungsgesellschaft mbH als Entwicklungsträger im Sinne von § 55 Städtebauförderungsgesetz für die Stadt tätig wird. Beide Vertragspartner werden in allen Fragen, die den Entwicklungsbereich und den Entwicklungszweck betreffen, in ständiger Abstimmung verfahren, um ein Ergebnis zu erzielen, das den Wünschen und Vorstellungen der Stadt entspricht. Dabei werden durch die Tätigkeit des Entwicklungsträgers hoheitliche Befugnisse nicht berührt und das sachliche Weisungsrecht der Stadt gegenüber dem Entwicklungsträger nicht eingeschränkt.
§ 2
(1) Die Stadt überträgt dem Entwicklungsträger folgende zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses benennbare Aufgaben zur Erreichung des Entwicklungs...