Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung der Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterrechnung: Ermittlung des Verhältnisses zwischen unternehmerischen und privaten Insolvenzforderungen
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Aufteilung der Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterrechnung ist in einem ersten Schritt das Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Insolvenzforderungen zu ermitteln. Bzgl. der unternehmerischen Forderungen ist in einem zweiten Schritt danach aufzuteilen, ob die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen oder steuerfreien Ausschlussumsätzen stehen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufteilung der Vorsteuer aus einer Rechnung, mit welcher die Klägerin als Insolvenzverwalterin gegenüber der Insolvenzmasse ihre Vergütung abrechnete.
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner war unternehmerisch tätig. Er betrieb seit 1985 eine Einzelfirma, die sich als Bauträger vorwiegend mit der Erstellung von Einzel- und Reihenhäusern beschäftigte. Hierzu erwarb der Schuldner zum Teil Grundvermögen, welches er anschließend im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bauverträgen an die Bauherren weiterveräußerte. Die Planungsarbeiten wurden vom Schuldner selbst ausgeführt; bei der Erstellung der Bauwerke beauftragte er zum Teil Subunternehmer. Die selbständige Tätigkeit des Schuldners wurde bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt.
Mit Beschluss vom 4. März 2003 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin am selben Tag zur Insolvenzverwalterin ernannt.
Die dem Insolvenzverfahren zugrunde liegenden Insolvenzforderungen resultierten fast ausschließlich aus der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners. Es wurden im Insolvenzverfahren insgesamt Forderungen in Höhe von 3.583.560,66 € zur Insolvenztabelle angemeldet.
Nach dem Schlussbericht der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin an das Amtsgericht A vom 3. September 2012 ergaben sich aus der Verwertung der Insolvenzmasse Einnahmen in Höhe von 231.350,59 €. Ein unbebautes Grundstück des Insolvenzschuldners wurde mit Kaufvertrag vom 24. Juni 2011 für 210.000,00 € veräußert. Der Kaufvertrag enthielt keinen Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a des Umsatzsteuergesetzes -UStG-; steuerpflichtige Umsätze aus dem Grundstücksverkauf wurden deshalb nicht erklärt. Von dem Kaufpreis wurden nach Absprache mit der Grundpfandrechtsgläubigerin 95 % der zur Ablösung der im Grundbuch eingetragenen Grundschulden verwandt, der Restbetrag in Höhe von 10.500,00 € ging in die Insolvenzmasse. Aus der Verwertung von zwei Lebensversicherungen des Insolvenzschuldners ergaben sich Beträge von 9.983,94 € und 5.178,79 €. Außerdem bestand ein Erstattungsanspruch aus der KFZ-Steuer in Höhe von 406,27 €. Die Anfechtung einer Sicherungsübereignung einer Segelyacht brachte einen Erstattungsbetrag von 3.500,00 €. Zusammen mit den im Insolvenzverfahren aufgelaufenen Zinsen führten diese Beträge zu Einnahmen von 231.350,59 €. Dem standen Ausgaben von insgesamt 207.008,36 € gegenüber, sodass ein Betrag von 24.342,23 € verblieb, der Vergütung und Auslagen der Klägerin für ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin nicht deckte.
Am 19. April 2013 setzte das Amtsgericht die Vergütung der Klägerin für ihre Tätigkeit auf 15.697,82 € zzgl. Umsatzsteuer (USt) sowie einen zu erstattenden Auslagenbetrag auf 16.482,69 € zzgl. USt fest. In ihrer Rechnung vom 25. April 2013 rechnete die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Schuldners wie folgt
ab:
Teilvergütung gemäß Beschluss Amtsgericht A |
2.004,70 € |
Auslagen 100 % |
16.482,69 € |
|
18.487,39 € |
19 % Mehrwertsteuer |
3.512,61 € |
gesamt |
22.000,00 € |
Die Zahlung erfolgte noch im April 2013. In ihrer am 8. Mai 2013 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Quartal 2013 gab die Klägerin aufgrund der Rechnung vom 25. April 2013 die Vorsteuer mit 3.512,61 € an. Steuerpflichtige Umsätze wurden nicht erklärt.
Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer in dieser Höhe nicht an, sondern teilte sie nach den Vermögensverwertungen aus dem privaten und dem unternehmerischen Bereich des Insolvenzschuldners auf.
Aufgrund dieser sich an der Verwertung der Insolvenzmasse orientierenden Aufteilung wurde die Vorsteuer im Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für das 2. Quartal 2013 vom 8. Juli 2013 nur in Höhe von (1,15 % von 3.512,61 € =) 40,40 € berücksichtigt. Zur Begründung legte das Finanzamt dar, bei der Aufteilung des Vorsteueranspruchs aus der Rechnung des Insolvenzverwalters sei danach differenziert worden, ob für die entsprechend getätigten Umsätze des Insolvenzverwalters ein Vorsteueranspruch bestehe oder nicht. Die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf seien zwar dem gewerblichen Bereich zugeordnet, jedoch sei die Veräußerung steuerfrei durchgeführt worden. Dementsprechend sei der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen.
Hiergegen w...