(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und zugleich Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680.
(2) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz sieht von allen mit den Aufgaben seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während seiner Amtszeit keine andere mit seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. 2Er darf insbesondere kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 3Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz sowie seine Mitarbeiter sind sowohl während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit als auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 3 gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(5) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung. 2Er trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und seine Mitarbeiter sowie die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage und der Auskunftserteilung in eigener Verantwortung. 3Der Nachfolger im Amt entscheidet über die in Satz 2 genannten Entscheidungen für seine Vorgänger.
(6) 1Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz sind die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse nötige personelle, technische, finanzielle Ausstattung sowie Räumlichkeiten und Infrastruktur zur Verfügung zu stellen; entsprechende Haushaltsmittel sind im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel auszuweisen. 2Er untersteht der Finanzkontrolle durch den Rechnungshof nur, soweit seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(7) 1Die Besetzung der Personalstellen kann nur auf Vorschlag des Landesbeauftragten für den Datenschutz erfolgen. 2Seine Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur mit seinem Einvernehmen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden; er ist ihr Dienstvorgesetzter, sie sind in ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz nur an seine Weisungen gebunden.