Leitsatz
Übernehmen die Geschäftsführer praktisch alle Tätigkeiten in einer kleinen GmbH, rechtfertigt sich damit nicht ein überdurchschnittliches Gehalt. Vielmehr sind bloße Hilfstätigkeiten so zu vergüten, als ob fremde Dritte diese Arbeiten für die GmbH leisten würden.
Sachverhalt
3 Geschäftsführerinnen betrieben eine Bauträger-GmbH und erzielten in drei Jahren Umsätze von DM 961.531 bis zu DM 4,979 Mio. Laut Handelsbilanz wurde im ersten Jahr ein Verlust von DM 80.118 eingefahren, in den folgenden beiden Jahren betrug der Gewinn DM 96.761 sowie DM 21.760. Die Geschäftsführerinnen bezogen ein Monatsgehalt von je DM 12.500. Nachdem sich im Folgejahr die Auftragslage durch eine Verkettung unglücklicher Umstände drastisch verschlechtert hat, wurde das Gehalt der drei Geschäftsführerinnen auf je DM 7.000 pro Monat gekürzt. Das Finanzamt hielt lediglich ein Geschäftsführer-Monatsgehalt von DM 7.500 pro Geschäftsführerin für angemessen. Im Laufe des Verfahrens erhöhte das Finanzamt den noch als angemessenen anzusehenden Monatsbetrag auf DM 10.000.
Entscheidung
Das FG gab dem Finanzamt Recht und erkannte keine darüber hinausgehenden Geschäftsführerbezüge an, sondern behandelte diese als verdeckte Gewinnausschüttung. Das Gericht geht vom allgemeinen Grundsatz aus, dass bei mehreren Geschäftsführern in der Regel ein Abschlag auf die Geschäftsführergehälter vorzunehmen ist. Eine noch angemessene Gesamtausstattung an Geschäftsführergehältern kann nicht dadurch ausgedehnt werden, indem weitere Geschäftsführer eingestellt werden.
Im vorliegenden Fall schien die Geschäftsführung im Wesentlichen überbesetzt: Die Geschäftsführerinnen erledigten von den Schreibarbeiten bis zur Bauaufsicht alle in der GmbH anfallenden Tätigkeiten mit Ausnahme des Vertriebsbereiches. Hintergrund war, dass die Ehegatten der Geschäftsführerinnen Bauunternehmer waren. Aus diesem Grund hat das Gericht schon die Erforderlichkeit einer Bauaufsicht aberkannt. Ferner sind regulär niedriger bezahlte Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten, auch wenn sie von Geschäftsführern erledigt werden, nur zu dem gewöhnlichen Gehaltssatz zu entlohnen. Allerdings erkennt das Gericht an, dass sich in Ausnahmefällen mehrere Geschäftsführer so gut ergänzen können, dass im betrieblichen Interesse ein Aufschlag auf jeden Bezug gerechtfertigt ist. Bei den Klägerinnen sah das Gericht diesen Ausnahmefall aber nicht als gegeben an. Weiter erschien dem Gericht wesentlich, dass nur eine der Geschäftsführerinnen einschlägig im Bauträgergeschäft vorgebildet war. Bei den anderen beiden handelte es sich um Autodidakten, die sich in dieser Branche selbst eingearbeitet hatten.
Hinweis
Das Urteil verdient Anerkennung. Das Finanzamt hat im Laufe des Verfahrens von sich aus den angemessenen Monatsbezug auf DM 10.000 hoch gesetzt. In der relativ kleinen GmbH wurden von den Geschäftsführern überwiegend Aufgaben fernab der eigentlichen Geschäftsführung erledigt, etwa Buchführungsarbeiten, Rechnungsstellung etc., so dass dies durchaus erstaunt. Ausschlaggebend war wohl für das Gericht, dass die Bauträgergesellschaft im Zusammenspiel mit den Ehemännern gegründet worden ist, um zusätzlich zum Baugeschäft der Ehegatten im Bauträgergeschäft über Geschäftsführergehälter weitere Gewinne gewerbesteuerfrei zu stellen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 11.05.2004, 6 K 5083/02