Art. 30 Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Informationsaustausch im einheitlichen Abwicklungsmechanismus
(1) Der Ausschuss unterrichtet die Kommission über alle von ihm zur Vorbereitung einer Abwicklung getroffenen Maßnahmen. Die Mitglieder des Rates, die Kommission sowie das Personal des Rates und der Kommission unterliegen hinsichtlich aller Informationen, die der Ausschuss ihnen bereitstellt, der in Artikel 88 festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
(2) Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, der Rat, die Kommission, die EZB sowie die nationalen Abwicklungsbehörden und die nationalen zuständigen Behörden eng zusammen, insbesondere bei der Planung einer Abwicklung, bei frühzeitigem Eingreifen und in den einzelnen Phasen der Abwicklung gemäß den Artikeln 8 bis 29. Sie stellen einander alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) Die EZB oder die nationalen zuständigen Behörden übermitteln dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden die von ihnen genehmigten Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und Änderungen daran.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung kann die EZB den Vorsitzenden des Ausschusses zur Teilnahme als Beobachter an dem nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingerichteten Aufsichtsgremium der EZB einladen. Der Ausschuss kann, wenn er es für zweckmäßig erachtet, zu diesem Zweck einen anderen Vertreter anstelle des Vorsitzenden benennen.
(5) Der Ausschuss benennt für die Zwecke dieser Verordnung einen Vertreter, der für ihn an dem nach Artikel 127 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Abwicklungsausschuss der EBA teilnimmt.
(6) Der Ausschuss bemüht sich darum, eng mit den Fazilitäten für eine öffentliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), zusammenzuarbeiten, insbesondere unter den in Artikel 27 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen und wenn eine solche Einrichtung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen direkten oder indirekten finanziellen Beistand gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird.
(7) Der Ausschuss schließt erforderlichenfalls mit der EZB und den nationalen Abwicklungsbehörden und den nationalen zuständigen Behörden eine Vereinbarung, in der die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 2 und 4 bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festgelegt werden. Die Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses veröffentlicht.
Art. 31 Zusammenarbeit im einheitlichen Abwicklungsmechanismus
(1) Der Ausschuss nimmt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden wahr. In Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden billigt und veröffentlicht er für die Gestaltung der praktischen Vereinbarungen ein Rahmenwerk über die Umsetzung dieses Artikels.
Im Interesse einer wirksamen und einheitlichen Anwendung dieses Artikels verfährt der Ausschuss wie folgt:
a) |
er gibt Leitlinien heraus und richtet allgemeine Anweisungen an die nationalen Abwicklungsbehörden, nach denen sie Aufgaben ausführen und Abwicklungsbeschlüsse fassen; |
b) |
er kann jederzeit die in den Artikeln 34 bis 37 genannten Befugnisse ausüben; |
c) |
er kann auf Ad-hoc-Basis oder auf kontinuierlicher Basis Informationen von den nationalen Abwicklungsbehörden über die Ausübung der von ihnen gemäß Artikel 7 Absatz 3 wahrgenommenen Aufgaben anfordern; |
d) |
er erhält von den nationalen Abwicklungsbehörden den Entwurf einer Entscheidung, zu dem er seine Ansichten darlegen und bei dem er insbesondere auf die Elemente hinweisen kann, die nicht mit dieser Verordnung oder seinen allgemeinen Anweisungen im Einklang stehen. |
Unbeschadet des Kapitels 5 dieses Titels kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden auffordern, ihm zwecks Beurteilung von Abwicklungsplänen alle notwendigen Informationen, die sie sich gemäß Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU beschafft haben,vorzulegen.
(2) Artikel 13 Absätze 4 bis 10 und die Artikel 88 bis 92 der Richtlinie 2014/59/EU gelten nicht für die Beziehungen zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden. Gemeinsame Entscheidungen und bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 45h der Richtlinie 2014/59/EU [Bis 27.12.2020: Artikel 45 Absätze 9 bis 13 der Richtlinie 2014/59/EU] getroffene Entscheidungen finden keine Anwendung. Stattdessen finden die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.
Art. 32 Anhörung von und Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern
(1) Umfasst eine Gruppe sowohl in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassene Unternehmen, so vertritt der Ausschuss unbeschadet einer gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung des Rates oder der Kommission die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und...