Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzuverlässigkeit eines Gastwirtes i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 Gaststättengesetz (GastG) bei bestehenden Steuerschulden. Sperrwirkung des § 12 Gewerbeordnung (GewO) bei einer sofortigen Anordnung der Vollziehung einer Maßnahme i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis und Schließungsverfügung
Normenkette
GastG § 2 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2, § 31; GewO §§ 12, 15 Abs. 2 S. 1; InsO § 21; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3, 5 S. 1
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1234/10 des Antragstellers wird hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsmittels angeordnet.
Im Übrigen werden die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sinngemäß gestellten Anträge,
die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1234/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Februar 2010 hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Schließungsverfügung wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen,
sind zulässig, aber nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.
Die Kammer legt die (missverständliche) Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 3 des Bescheides dahingehend aus, dass sich diese sowohl auf den Widerruf der Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides) als auch auf die Schließungsverfügung (Ziffer 2 des Bescheides) bezieht. Denn der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung lässt sich entnehmen, dass eine Klage gegen den in Rede stehenden Bescheid insgesamt, mithin auch hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis, keine aufschiebende Wirkung entfalten sollte.
Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollzugsinteresses (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), kommt nicht in Betracht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt mit der Begründung, der Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Betriebsschließung duldeten keinen Aufschub bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache, da zu befürchten sei, dass weiterer finanzieller Schaden durch die Fortführung des Betriebes der Gaststätte des Antragstellers entstehe, den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO.
Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht – für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.
Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz – GastG –. Danach ist die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist eine Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Betroffene nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Einem Gewerbebetreibenden fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Dies ist der Fall, wenn nach verständiger Würdigung aller Umstände ernsthafte Zweifel bestehen, dass die Gewerbeausübung nicht im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgen wird.
Dabei kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an,
|
ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1994 – 1 B 212.93 –, zitiert nach […] m. w. N. |
Ob der Umstand, dass das Amtsgericht E. mit Beschluss vom 9. März 2010 nach Erlass der streitbefangenen Ordnungsverfügung Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Insolvenzordnung – InsO – angeordnet hat, nach § 12 Gewerbeordnung...