(1) 1Die Zollbehörden bewilligen, gegebenenfalls nach Konsultation der anderen zuständigen Behörden, nach den in Absatz 2 genannten Kriterien den Status eines "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" jedem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsbeteiligten.
2Einem "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften gewährt.
3Der Status des "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" wird von den Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Regeln und Voraussetzungen nach Absatz 2 und unbeschadet der Zollkontrollen anerkannt. 4Die Zollbehörden lassen den Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der Anerkennung des Status des "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" und unter der Voraussetzung, dass die im gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Anforderungen an eine bestimmte Art von Vereinfachung erfüllt sind, in den Genuss dieser Vereinfachung kommen.
(2) 1Die Kriterien für die Bewilligung des Status des "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" umfassen:
- die bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften,
- ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht,
- gegebenenfalls die nachweisliche Zahlungsfähigkeit und
- gegebenenfalls angemessene Sicherheitsstandards.
2Nach dem Ausschussverfahren werden die Regeln festgelegt:
- für die Bewilligung des Status des "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten",
- für die Erteilung von Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Erleichterungen,
- zur Bestimmung der Zuständigkeit einer Zollbehörde für die Verleihung dieses Status und die Erteilung dieser Bewilligungen,
- über Art und Umfang der Erleichterungen, die unter Berücksichtigung der Regeln für das gemeinsame Risikomanagement für sicherheitsrelevante Zollkontrollen bewilligt werden können,
- für die Konsultation der anderen Zollbehörden und die Erteilung von Informationen an diese;
und die Voraussetzungen, unter denen
- eine Bewilligung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt werden kann,
- der Status des "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" ausgesetzt oder entzogen werden kann und
- bei bestimmten Kategorien zugelassener Wirtschaftsbeteiligter insbesondere unter Berücksichtigung internationaler Übereinkünfte von dem Erfordernis der Gemeinschaftsansässigkeit abgesehen werden kann.