Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 469
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Sofern die Voraussetzungen in IFRS 9.6.4.1 erfüllt werden, wird beim Cashflow-Hedge wie folgt vorgegangen: Die betragsmäßig kumulierte Fair Value-Änderung (Barwert) des gesicherten Grundgeschäfts seit Absicherungsbeginn wird mit dem betragsmäßigen kumulierten Gewinn oder Verlust des Sicherungsgeschäfts verglichen (sog. lower of-Test; vgl. IFRS 9.6.5.11(a)):
(1) |
Sollte der betragsmäßige Gewinn/Verlust des Sicherungsgeschäfts geringer sein als die betragsmäßige Änderung des gesicherten Grundgeschäfts, liegt ein sog. Under-Hedge vor. |
(2) |
Sollte der betragsmäßige Gewinn/Verlust des Sicherungsgeschäfts hingegen größer sein als die betragsmäßige Änderung des gesicherten Grundgeschäfts, liegt ein sog. Over-Hedge vor. |
Der Anteil am Gewinn oder Verlust des Sicherungsinstruments, der als wirksame Absicherung ermittelt wird, ist in einer Cashflow-Hedge-Rücklage im "Sonstigen Ergebnis" (OCI) zu erfassen (vgl. IFRS 9. 6.5.11 (b)). Der verbleibende Anteil am Gewinn oder Verlust des Sicherungsinstruments wird als ineffektiver Teil erfolgswirksam erfasst (vgl. IFRS 9.6.5.11(c)). Somit kann ein erfolgswirksam zu erfassender ineffektiver Teil nur im Falle eines Over-Hedge entstehen.
Beispiel:
Unternehmen X plant die hochwahrscheinliche Transaktion zum Kauf von 10 t Aluminium zum 30.06.t1. Dieser geplante Kaufpreis soll abgesichert werden durch den Kauf von Future-Kontrakten, die auf eine andere Aluminiumsorte abgeschlossen werden. Zum 31.03.t1 ergibt sich folgende Situation:
Fall (1): Die Wertänderung des Grundgeschäfts in Bezug auf das abgesicherte Kaufpreisrisiko ändert sich um 70 TEUR. Die Fair Value-Änderung des als Sicherungsinstruments eingesetzten Future beträgt hingegen 80 TEUR. Die Wertänderung des Sicherungsinstruments übersteigt damit die des Grundgeschäfts. Mithin liegt ein Over-Hedge vor. Die Buchung erfolgt wie nachfolgend dargestellt:
Sicherungsinstrument (Future) |
80 |
an |
Sonstiges Ergebnis (OCI) |
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|
|
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(Cashflow-Hedge-Rücklage) |
70 |
|
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Sicherungsergebnis (Ineffektivität) |
10 |
Fall (2): Die Wertänderung des Grundgeschäfts in Bezug auf das abgesicherte Kaufpreisrisiko ändert sich um 80 TEUR. Die Fair Value-Änderung des als Sicherungsinstruments eingesetzten Future beträgt hingegen 70 TEUR. Die Wertänderung des Grundgeschäfts übersteigt damit die des Sicherungsinstruments. Ergo liegt ein Under-Hedge vor. Die Buchung erfolgt wie nachfolgend dargestellt:
Sicherungsinstrument (Future) |
70 |
an |
Sonstiges Ergebnis (OCI) |
70 |
Eine erfolgswirksam zu erfassende Ineffektivität entsteht somit nicht.
Der in der Cashflow-Hedge-Rücklage kumulierte Betrag ist wie folgt zu bilanzieren: Wenn die abgesicherte erwartete Transaktion (forecast transaction) später zum Ansatz eines nicht finanziellen Vermögenswerts oder einer nicht finanziellen Verbindlichkeit führt, ist dieser Betrag aus der Cashflow-Hedge-Rücklage auszubuchen und direkt in den erstmaligen AK oder anderen Buchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit zu berücksichtigen (sog. basis adjustment; vgl. GAAP-EY (2017), S. 4151). Ebenso ist vorzugehen, wenn die abgesicherte erwartete Transaktion eines nicht finanziellen Vermögenswerts oder Verbindlichkeit anschließend zu einer festen Verpflichtung (firm commitment) wird und dem schließlich mittels eines Fair Value-Hedges begegnet wird (vgl. GAAP-EY (2017), S. 4151). Dies stellt allerdings keinen Umgliederungsbetrag nach IAS 1 dar und hat keine Auswirkungen auf das "Sonstige Ergebnis" (OCI).
Bei anderen Cashflow-Hedge-Absicherungen ist der Betrag aus der Cashflow-Hedge-Rücklage in der oder denselben Periode(n), in der bzw. den die abgesicherten erwarteten Cashflows erfolgswirksam werden, als Umgliederungsbetrag (reclassification adjustment) aus dem EK in die GuV zu reklassifizieren. Stellt dieser Betrag jedoch einen Verlust dar und ist davon auszugehen, dass dieser Verlust in einer oder mehreren künftigen Perioden weder ganz noch teilweise ausgeglichen werden kann, ist der voraussichtlich nicht ausgleichbare Betrag als Umgliederungsbetrag (nach IAS 1) unverzüglich in die GuV umzugliedern (vgl. IFRS 9.6.5.11(d)).