Rn. 21
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Mit der Festlegung des § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG wurde auch die obligatorische mündliche Berichtspflicht des AP eingeführt. Demnach hat der AP nicht nur anwesend zu sein, sondern auch über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten. Da dem AR der schriftliche Prüfungsbericht bereits vorliegt, geht es hier in erster Linie um gezielte Erläuterungen zum JA bzw. KA sowie Prüfungsbericht des AP (vgl. BT-Drs. 13/9712, S. 22; Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 15). Auf diese Weise wird die Hilfs- und Unterstützungsfunktion des AP betont und die Zusammenarbeit zwischen ihm und dem AR in sinnvoller Weise verstärkt (vgl. Forster, AG 1999, S. 193 (197)).
Rn. 22
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Durch die Konkretisierung der Berichtspflicht in § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG wird die Bedeutung eines funktionierenden IKS unter Einschluss der internen Revision sowie eines Risikomanagementsystems betont. Die Berichtspflicht des AP bezieht sich dabei auf den RL-Prozess. Weiterhin hat der AP gemäß § 171 Abs. 1 Satz 3 AktG über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen, sowie Zusatzleistungen neben der AP zu berichten. Hiermit soll sowohl die Unabhängigkeit des AP als auch die Rolle des AR bei der Überwachung der Unabhängigkeit unterstrichen werden (vgl. ausführlich zur Unabhängigkeit des AP BeckOK-HGB (2023), § 319, Rn. 1ff.). Art. 11 der AP-VO (EU) Nr. 537/2014 (ABl. EU, L 158/77ff. vom 27.05.2014) enthält für UN von öffentlichem Interesse (PIE) i. S. d. § 316a (vgl. dazu BeckOK-HGB (2023), § 316a, Rn. 1ff.) weitergehende Berichtspflichten an den Prüfungsausschuss.
Rn. 23
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Auskunftspflicht des AP gegenüber dem AR erstreckt sich auch über die AR-Sitzung(en) hinaus. Sie wird jedoch gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht gegenüber einzelnen AR-Mitgliedern gewährt (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 46; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 184). Der AP ist zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der an ihn gestellten Fragen verpflichtet. Seine Antworten gegenüber dem AR unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht des § 323 Abs. 1 (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 46).