1. Auskünfte in der Bilanzsitzung
Rn. 83
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Äußert ein Gesellschafter das Teilnahmeverlangen nach § 42a Abs. 3 GmbHG, wird er damit i. d. R. ein konkretes Informationsinteresse verbinden (z. B. an Erläuterungen zum Prüfungsbericht). Abs. 3 trifft lediglich eine Regelung über die Teilnahmepflicht des AP und enthält selbst keine nähere Umschreibung evtl. sonstiger Aufgaben des AP in der Gesellschafterversammlung; insbesondere enthält der Wortlaut keine Verpflichtung, Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich jedoch aus der organrechtlichen Stellung und Funktion der Gesellschafterversammlung, die ihrerseits ein Auskunftsrecht gegenüber dem AP hat, wenn sie zur Feststellung des JA berufen ist.
Die Gesellschafterversammlung unterscheidet sich insofern vom AR/Verwaltungsrat einer AG/KGaA/SE, als der AP derweil nach Maßgabe des § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG verpflichtet ist, an den Verhandlungen des AR über die in § 171 Abs. 1 AktG genannten Vorlagen teilzunehmen. Die frühere Einschränkung, dass eine Teilnahme lediglich auf Verlangen des AR zu erfolgen habe, ist mit der durch KonTraG erfolgten Neufassung des § 171 Abs. 1 AktG entfallen.
Eine entsprechende Änderung ist indes nicht in das GmbHG übernommen worden. Insofern handelt die Gesellschafterversammlung grds. nicht pflichtwidrig, wenn sie eine Teilnahme des AP einer mittelgroßen oder großen GmbH ausschließt (anders bei einer AG/KGaA/SE; vgl. dazu Hüffer-AktG (2024), § 171 AktG, Rn. 14, m. w. N.).
Ist dagegen in einer GmbH ein obligatorischer oder fakultativer (vgl. § 52 GmbHG) AR eingerichtet worden, so gilt § 171 Abs. 1 AktG mit der Folge, dass eine Teilnahme des AP einer GmbH an der Bilanzsitzung des AR verpflichtend ist (vgl. § 25 MitbestG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 52 GmbHG i. V. m. § 171 AktG).
Die Gesellschafterversammlung nimmt, soweit die Satzung nichts Gegenteiliges anordnet, u. a. die organrechtlichen Funktionen wahr, die dem AR/Verwaltungsrat einer AG/KGaA/SE zustehen (vgl. § 46 Nr. 6 GmbHG). Entsprechend § 170 Abs. 1 AktG sind die Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern nach § 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG zur Vorlage des Prüfungsberichts verpflichtet (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 10, 31ff.). Zum Zweck der Bilanzfeststellung (vgl. § 42a Abs. 1 GmbHG) bedarf die Gesellschafterversammlung einer sachadäquaten Information über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft. Im Rahmen ihrer Befugnisse aus § 46 Nr. 1 und Nr. 6 GmbHG und der ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten tritt die Gesellschafterversammlung dabei auch in eine Prüfung des JA ein (vgl. Hommelhoff, BB 1981, S. 944f., 950). Ist die Gesellschaft prüfungspflichtig oder gebietet die Satzung eine AP, werden die Gesellschafter ihre Informationen mangels eigener Prüfungsmöglichkeiten auch und gerade mit Hilfe des Prüfungsberichts erlangen. Zu dessen Durcharbeitung und Verständnis muss sich die Gesellschafterversammlung des AP bedienen können, wenn sie – anders als die HV i. d. R. ohne Vorschalten eines AR – von ihrem Recht aus § 46 Nr. 1 GmbHG sachgerechten Gebrauch machen soll.
Rn. 84
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Das generelle Auskunftsrecht der Gesellschafterversammlung kann nicht unter Berufung auf § 176 Abs. 2 Satz 3 AktG verneint werden. Diese Vorschrift bestimmt für die HV einer AG/KGaA/SE ausdrücklich, dass der AP "nicht verpflichtet [ist, d.Verf.], einem Aktionär [in der HV, d.Verf.] Auskunft zu erteilen". Eine korrespondierende Bestimmung enthält § 42a Abs. 3 GmbHG nicht. Eine entsprechende Anwendung von § 176 Abs. 2 AktG kommt für die GmbH nicht in Betracht, da das GmbH-Recht – anders als das Aktienrecht – ein "Auskunftsmonopol" der Geschäftsführer nicht kennt (vgl. ADS (1997), § 42a GmbHG, Rn. 62; Rowedder-GmbHG (2022), § 42a, Rn. 104); vielmehr ist das Auskunftsrecht der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung bewusst abweichend von § 131 AktG gestaltet (vgl. § 51a Abs. 2 GmbHG: Eingeschränkte Verweigerungsmöglichkeit, Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses etc.). Weiterhin ist zu beachten, dass der HV – anders als den Gesellschaftern (vgl. § 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG) – der Prüfungsbericht des AP nicht vorgelegt zu werden braucht (vgl. § 175 Abs. 2 AktG) und dieser damit nicht Gegenstand der Verhandlungen über die Bilanzfeststellung ist.
Rn. 85
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Auskunftspflicht des AP gegenüber der Gesellschafterversammlung findet in dem ihm erteilten Auftrag ihre Grenze. Der Prüfer ist folglich nur zu solchen Auskünften verpflichtet, die sich in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Prüfungsaufgabe im Hinblick auf die von ihm getroffenen Feststellungen im Prüfungsbericht ergeben; nur diese hat er im Einzelnen zu erläutern. Dazu gehören Auskünfte über die Organisation des Rechnungswesens, dessen Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit sowie über die Qualifikation der im Rechnungswesen tätigen Personen. Auf Fragen, die Interna der Gesellschaft betreffen, aber keinen Bezug zur Prüfungs- und Berichtspflicht des AP haben, muss er unter Hinweis auf die Verschw...