Rn. 62
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Der Erwerb eigener Aktien ist zulässig, wenn damit ein Beschluss der HV zur Kap.-Herabsetzung durch Einziehung von Aktien i. S. d. § 237 Abs. 1 Satz 1 AktG, 2. Fall durchgeführt wird. Der Umfang des zulässigen Erwerbs bestimmt sich dabei nach dem Kap.-Herabsetzungs- und Einziehungsbeschluss (vgl. Kümpel/Ott 1971, Abschnitt 105, S. 248). Der Beschluss der HV muss dem Aktienerwerb vorangehen. Er muss jedoch noch nicht im Handelsregister eingetragen sein (vgl. Oechsler 2008, § 71 AktG, Rn. 178). Geschieht die Einziehung nach den Regeln der ordentlichen Kap.-Herabsetzung, können auch nicht voll eingezahlte Aktien erworben werden (vgl. Lutter/Drygala 2011, § 71 AktG, Rn. 233 ff. m. w. N.; Oechsler 2008, § 71 AktG, Rn. 327). Die Zahlung des Erwerbspreises und die Befreiung von der restlichen Einlageschuld unterliegen jedoch den Gläubigerschutzregeln des § 225 Abs. 2 AktG. Dies ist von der AG bei der Vereinbarung der Erwerbsbedingungen zu berücksichtigen. Insbes. darf der Erwerbspreis erst nach Ablauf der sechsmonatigen Gläubigerschutzfrist und Befriedigung oder Sicherstellung aller fristgerecht an die AG herangetretenen Gesellschaftsgläubiger gezahlt werden (vgl. Lutter/Drygala 2011, § 71 AktG, Rn. 233; Oechsler 2008, § 71 AktG, Rn. 327). Erfolgt die Einziehung nach den vereinfachten Regeln des § 237 Abs. 3 bis 5 AktG, dürfen nur voll eingezahlte Aktien erworben werden. Die Zahlung des Erwerbspreises (zu Lasten freier Mittel) unterliegt dagegen keinerlei Bindung (vgl. Lutter/Drygala 2011, § 71 AktG, Rn. 234; Oechsler 2008, § 71 AktG, Rn. 327). Hefermehl/Bungeroth (1973, § 71 AktG, Rn. 123) vertreten in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass der Erwerb nach § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG nur insoweit gerechtfertigt sei, als nicht bereits anderweitig eigene Aktien zur Verfügung stehen, die zu diesem Zweck verwendet werden können. Einen ausdrücklichen Hinweis auf eine solche Beschränkung enthält das Gesetz nicht. Dieser Auffassung ist deshalb nur einschränkend dahingehend zu folgen, als Aktien, die die AG i. R. d. § 71c AktG veräußern müsste, für die Einziehung zu verwenden sind und damit den Umfang der i. R. d. § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG zu erwerbenden Aktien beschränken. Diese Beschränkung ist sinnvoll, da der Gesellschaft insoweit Erwerbs- bzw. Veräußerungskosten erspart werden.