Dipl.-Kfm. Klaus Eckmann, Dr. Niklas Homfeldt
Tz. 112
§ 342 Privates Rechnungslegungsgremium
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann eine privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen:
- Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung,
- Beratung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften,
- Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien und
- Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinn des § 315a Abs. 1.
Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung gewährleistet, daß die Empfehlungen und Interpretationen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht. Soweit Unternehmen oder Organisationen von Rechnungslegern Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen die Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern ausgeübt werden.
(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bekanntgemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung beachtet worden sind.
1. Einleitung
a) Überblick
Tz. 113
Der durch Art. 2 des KonTraG vom 27.04.1998 neu in das HGB eingefügte fünfte Abschnitt des Dritten Buchs des HGB mit den Bestimmungen der §§ 342, 342a HGB regelt nach internationalem Vorbild ein privates Rechnungslegungsgremium und hilfsweise einen Rechnungslegungsbeirat beim BMJ als Standard Setter. Dabei besteht zwischen dem Anerkennungsmodell nach § 342 HGB und dem Beiratsmodell nach § 342a HGB ein Rangverhältnis: Das Beiratsmodell kommt nur zu Zuge, wenn es nicht zur Anerkennung eines privaten Rechnungslegungsgremiums i. S. v. § 342a HGB kommt. Das Beiratsmodell stellt mithin nur eine Auffanglösung dar. Daraus folgt, dass der Beirat dieselben Aufgaben wie das private Gremium hat. Das private Rechnungslegungsgremium ist der Lösung nachempfunden, wie sie sich auf internationaler Ebene mit dem International Accounting Standards Committee (IASC) und bereits zuvor auf nationaler Ebene etwa in den USA mit dem Financial Accounting Standards Board (FASB) oder im Vereinigten Königreich mit dem Accounting Standards Board (ASB) findet. Es wird vom BMJ durch Vertrag nach dem Vorbild des zwischen dem BMWi und dem Deutschen Institut für Normung (DIN) e. V. im Jahre 1975 geschlossene Anerkennungsvertrags anerkannt und erhält die nach § 342 Abs. 1 Satz1 Nr. 1–4 HGB vorgesehenen Aufgaben, nämlich die Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung, die Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften, die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien und die Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards.
Tz. 114
Schon vor dem Inkrafttreten der Ermächtigungsnorm in Art. 2 des KonTraG wurde am 17.03.1998 das DRSC – Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee (ASCG – Accounting Standards Committee of Germany) gegründet. Es ist nach § 1 Abs. 3 der DRSC-Satzung als eingetragener Verein mit Sitz in Berlin verfasst. Das BMJ hat das DRSC durch sog. "Standardisierungsvertrag" vom 03.09.1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung i. S. d. § 342 Abs. 1 Satz 1 HGB anerkannt. Die vom DRSC und seinen Gremien erarbeiteten Standards der Rechnungslegung werden – mit eigenwilliger Schreibung – unter der Bezeichnung "Deutsche Rechnungslegungs Standards – DRS" bekannt gemacht.
b) Entstehungsgeschichte
Tz. 115
Überlegungen zur Schaffung eines Rates zur Entwicklung und Fixierung von GoB (GoB-Rat) lassen sich bis in die siebziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts zurückverfolgen. Die Initiative zur Einrichtung eines deutschen Standardsetzer-Gremiums ging dann in den späten neunziger Jahren auf das IASB und dessen Bemühung um engere Zusammenarbeit mit nationalen Standardsetzern zurück. Angesichts der Zusammensetzung des IASB vorwiegend aus Wirtschaftsprüfern und Praktikern der Rechnungslegung lag es durchaus nahe, auf nationaler Ebene ebenfalls ein aus Praktikern zusammengesetztes privates Gremium mit der Standardsetzung zu beauftragen. Dahinter stand nicht zuletzt der Gedanke, dass ein vergleichbar zusammengesetztes nationales Gremium stärkeres Gehör beim IASB finden könnte und dass damit der deutsche Einfluss auf die Internationalen Standards erhöht werden könnte.
Tz. 116
Argumente für die Standardsetzung durch ein privaten Gremiums anstelle des staatlichen Gesetzgebers sind vor allem die größere Flexibilität, die größere Sachnähe ...