Dipl.-Oec. Andrea Bruckner, Dr. Niklas Homfeldt
Tz. 287
Gem. § 324 Abs. 2 Satz 2 HGB müssen die Mitglieder des Prüfungsausschusses in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Dabei müssen der Vorsitzende und die Mehrheit der Mitglieder unabhängig sein. Darüber hinaus muss mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Weder Unabhängigkeit noch Sachverstand werden im HGB näher definiert. In der Begründung des RegE BilMoG wird hinsichtlich der Konkretisierung des Unabhängigkeitsbegriffs zum einen auf Ziffer 5.4.2 S. 2 des DCGK verwiesen, wonach ein Aufsichtsratsmitglied dann als nicht unabhängig anzusehen ist, wenn es in einer persönlichen oder einer geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Zum anderen wird auf den entsprechenden Erwägungsgrund Nr. 24 der Abschlussprüfungsrichtlinie Bezug genommen, welche auf die Empfehlung der Kommission verweist. Darin werden Kriterien zur Beurteilung der Unabhängigkeit aufgelistet. Der RegE stellt aber auch klar, dass die Kommissionsempfehlungen nur Hinweise zur Beurteilung der Unabhängigkeit liefern können, jedoch keine abstrakten Vorgaben darstellen und dass es ggf. im Einzelfall zu Abweichungen kommen kann. Eindeutig geregelt ist dagegen in § 324 Abs. 2 Satz 3 HGB, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht mit der Geschäftsführung betraut sein darf.
Tz. 288
Um über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung zu verfügen, setzt der Gesetzgeber in der Begründung zum BilMoG voraus, dass ein Mitglied (dieses muss gleichzeitig unabhängig sein) beruflich mit der Rechnungslegung und/oder der Abschlussprüfung befasst ist oder war. Weiterhin wird erläutert, dass dies nicht nur bei steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen oder bei einer speziellen beruflichen Ausbildung der Fall ist, sondern beispielsweise auch angenommen werden kann für Finanzvorstände, fachkundige Angestellte aus den Bereichen Rechnungswesen und Controlling, Analysten sowie langjährige Mitglieder in Prüfungsausschüssen oder Betriebsräten, die sich diese Fähigkeit im Zuge ihrer Tätigkeit oder Weiterbildung angeeignet haben. Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses wird eine gründliche Fachkenntnis als unabdingbar angesehen. Grundsätzlich sollten die Mitglieder eines Prüfungsausschusses neben einem soliden Grundverständnis der Rechnungslegung u. a. Managementerfahrung im Bereich der unternehmensbezogenen Überwachung und Kontrolle sowie Kenntnisse über die unternehmens- und branchenspezifischen Besonderheiten besitzen.