Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe -Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO. Verhältnis zu § 120 Abs. 4 ZPO
Leitsatz (amtlich)
1. Gegen einen Beschluss, mit dem das SG die Bewilligung von PKH aufgehoben hat, ist die Beschwerde nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.
2. Erfolgt erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Antrag nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO, so hat wegen § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht das Landessozialgericht, sondern das Sozialgericht über diesen Antrag zu entscheiden.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache streitig, ob der Kläger ab 1. März 1997 zu Recht Arbeitslosengeld beziehungsweise ab dem 22. Juli 1998 Arbeitslosenhilfe bezog. Vorliegend ist über die Aufhebung der Bewilligung von Ratenzahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu entscheiden.
Gegen den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 9. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2003 erhob der Kläger am 30. Juni 2003 Klage zum Sozialgericht Landshut (Az.: S 13 AL 248/03). Mit Beschluss vom 7. Januar 2004 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht Landshut abgelehnt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgericht (Az.: L 8 B 80/04 AL PKH) wurde der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 7. Januar 2004 aufgehoben, dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe gegen monatliche Ratenzahlung von 30 € bewilligt und Frau Rechtsanwältin B. beigeordnet. Mit Urteil vom 7. März 2007 hob das Sozialgericht Landshut teilweise den Bescheid vom 9. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2003 auf bzw. änderte ihn zu Gunsten des Klägers ab. Insoweit wird auf das nunmehr rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. März 2007 (Az.: S 13 AL 248/03) verwiesen. Mit Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13. Oktober 2010 wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Auferlegung von Ratenzahlungen gemäß § 124 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben, da der Kläger länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand war.
Hiergegen hat der Kläger und Beschwerdeführer am 12. März 2010 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und zusammenfassend ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand war, da im Berufungsverfahren L 8 AL 182/07 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13. Januar 2010 aufzuheben und Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu gewähren.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat in nicht zu beanstandender Anwendung von § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger aufgehoben.
Die Beschwerde des Klägers ist insbesondere nach § 172 SGG statthaft und nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. Mit der Neufassung des § 172 SGG zum 1. April 2008 wollte der Gesetzgeber zur Entlastung der Landessozialgerichte die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur noch dann zulassen, wenn eine Entscheidung über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache durch das Sozialgericht erlassen wurde (BR-Drucksache 820/07, Teil B, zu Nr. 29). Wurde dagegen lediglich über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen entschieden, ist eine Beschwerde nicht mehr statthaft. Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO wird bereits vom Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (n.F.) nicht erfasst. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung kommt nicht in Betracht, da weder eine planwidrige Lücke ersichtlich ist, noch ein gleich gelagerter Sachverhalt vorliegt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO wesentlich umfangreicher sind und zumindest nach der herrschenden Meinung ein Verschulden voraussetzen (vergleiche ebenso LSG Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2009, Az.: L 11 R 898/09 PKH B).
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Diese Voraussetzung ist nach dem vorstehend geschilderten Geschehensablauf erfüllt. Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen säumiger Ratenzahlung setzt weiter voraus, dass die Nichtzahlung der Raten schuldhaft erfolgte. Zwar enthält diese Vorschrift nicht den Begriff "Verzug", sondern nur das Wort "Rückstand". Es ist jedoch herrschende Meinung, dass dennoch Verzug erforderlich ist (vergleiche Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. A...