Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des landwirtschaftlichen Unternehmers auf Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Betriebshilfe
Orientierungssatz
1. Der Anspruch des landwirtschaftlichen Unternehmers auf Betriebshilfe nach § 10 Abs. 1 KVLG setzt entweder einen Ausfall des landwirtschaftlichen Unternehmers selbst oder, falls es zu einer Begründung der Quasi-Unternehmerschaft bei einem Dritten gekommen ist, des Quasi-Unternehmers voraus. Bei der Begründung der Quasi-Unternehmereigenschaft muss es sich um eine dauerhafte Übertragung der Verantwortlichkeit für den Betrieb handeln.
2. Die Landwirtschaftliche Krankenkasse kann durch Satzungsrecht festlegen, dass eine Erstattung der Kosten einer selbst beschafften Ersatzkraft nur zulässig ist, wenn die Ersatzkraft betriebsfremd ist. Eine vor dem Einsatz als Betriebshelfer begründete geringfügige Beschäftigung steht einer Betriebsfremdheit entgegen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für eine selbst beschaffte Betriebshilfe zu erstatten.
Der 1966 geborene Kläger ist im Jahre 2005 landwirtschaftlicher Unternehmer und als solcher nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten gewesen. Er lebte mit seinem Vater KT, geb. am 00.00.1930, und seiner Mutter NT1, geb. am 00.00.1938, auf dem früher von seinen Eltern bewirtschafteten Hof. Am 02.10.2005 erkrankte die Mutter arbeitsunfähig. Der Kläger, der in der Vergangenheit bereits einige Male Betriebshilfen zu Lasten der Beklagten bei eigenen Erkrankungen in Anspruch genommen hatte, beantragte am 04.10.2005 wegen des Ausfalls der mitarbeitenden Familienangehörigen über den Betriebshilfsdienst und Maschinenring (BHD) Paderborn-Büren e.V. die Bewilligung von Betriebshilfe; bei der telefonischen Antragstellung gab er an, seine Mutter arbeite täglich sechs Stunden im Betrieb. Sie sei mit dem zwei Mal täglichen Melken der 103 Milchkühe, dem Tränken der rd. 200 Kälber und dem Reinigen der Milchkammer befasst. Darüber hinaus arbeite sie sechs Stunden täglich im Haushalt. Er teilte weiter mit, dass er eine selbst beschaffte betriebsfremde Betriebshilfe einsetzen wolle. Hierbei handelte es sich um den gelernten Bäcker NT2, der zunächst arbeitslos und im Rahmen einer Trainingsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers in der Zeit vom 23.05. - 05.06.2005 tätig gewesen war. Am 06.06.2005 war er von dem Kläger unbefristet auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung von zwölf Wochenstunden für 300,00 EUR Arbeitsentgelt pro Monat zuzüglich kostenloser Unterkunft und Verpflegung eingestellt worden. Das Beschäftigungsverhältnis bestand über den Zeitpunkt der o. g. Antragstellung hinaus. In seinem schriftlichen Antrag vom 08.10.2005 führte der Kläger ergänzend aus, seine Mutter sei normalerweise acht Stunden täglich im Betrieb und vier Stunden täglich im Haushalt eingesetzt. Die selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft solle täglich acht Stunden für folgende Arbeiten eingesetzt werden: Stall-, Feldarbeiten, Herbstbestellung, Grassilage, Maisernte.
Mit Bescheid vom 14.10.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Betriebshilfe aus Anlass der nachgewiesenen Krankenhausbehandlung der mitarbeitenden Mutter des Klägers ab und führte zur Begründung aus, die selbst beschaffte Ersatzkraft sei nicht betriebsfremd, da NT2 in einem fortwährenden Beschäftigungsverhältnis zu dem Kläger stehe. Eine Ersatzkraft über den BHD könne ebenfalls nicht zu ihren, der Beklagten, Lasten bestellt werden. Durch die Beschäftigungsaufnahme von NT2 in dem Betrieb des Klägers fehle es an der Erforderlichkeit der Leistung. Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch legte der Kläger eine Stundenaufstellung, deren Richtigkeit er selbst und der Betriebshelfer T2 unterschriftlich bestätigt hatten, vor. Danach hatte dieser durchgehend vom 03.10.2005 bis zum 23.11.2005 montags bis freitags acht, samstags und sonntags sechs Stunden in dem Betrieb des Klägers gearbeitet. Seine Tätigkeit war mit 10,00 EUR pro Stunde vergütet worden, so dass der Kläger den Erstattungsanspruch mit 3.880,00 EUR bezifferte. Ergänzend legte der Kläger eine von ihm und seiner Mutter unterzeichnete Erklärung vom 08.10.2005 vor. Danach nehme NT1 seine, des Klägers, Aufgaben als landwirtschaftlicher Unternehmer ständig wahr, d. h. ihr obliege neben der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes auch die Planung und Lenkung des Betriebes sowie der Ein- und Verkauf. Die Erklärung enthielt weiter den Hinweis, dass dem Kläger bekannt sei, dass mit dieser Übertragung die Bewilligung von Betriebshilfe für ihn ausgeschlossen sei. Seine, des Klägers Mutter, habe ebens...