Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung von Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 56.252,87 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (nur noch) um die Abrechnung von Sachkosten für das Quartal 4/2012 und für das Quartal 2/2013.
Die Klägerin ist eine Praxis, deren Mitglieder zur vertragsärztlichen Versorgung im Bereich der Augenheilkunde zugelassenen sind. Die Ärzte sind sowohl konservativ als auch chirurgisch tätig. Im Quartal 4/2012 erzielten sie ein Gesamthonorar von 422.194,25 Euro (Honorarbescheid vom 21.05.2013), im Quartal 2/2013 von 370.095,93 Euro (Honorarbescheid vom 20.11.2013).
Mit Bescheid vom 21.03.2013 nahm die Beklagte eine sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnung der Klägerin für das Quartal 4/2012 vor. Sie nahm abgerechnete Sachkosten in Höhe von 13.238,98 Euro für die in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Artikel (Einmal-Keratom, Einmal-Vakuum-Trepan Hessburg Patient, OcuCoat Hornhautschutz, Einmal-Lichtquelle Weitwinkel, Anspirationskanüle Sterimedix, Hurricane Vitrektomie Infusionskanüle, Dk-Line Perfluorodecalin, 23G Trocar Implant Set HS 32 1615, 23G Vitrector HS 1515 P, 23G Illuminator Wide-Angle, Set für Luftaustausch, 20G Biolitec HGM EP-20 Einmal-Fiber, Klinge Amadeus Keratom, Saugschlauch Amadeus Keratom, Infusionskanüle Sterimedix, transskleraler Einmal-Zyklofotokoagulator, Einmal-Schneidekit Femto Trepan) von der Vergütung aus und berücksichtigte sie quartalsgleich nicht im Honorarbescheid, weil sie nach dem Bundesmantelvertrag und den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts I Nr. 7 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM-Ä) Bestandteil der jeweiligen Operation seien.
Mit Schreiben vom 14.04.2013 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch. Die Regelungen des EBM-Ä enthielten keine hochwertigen Einmalprodukte, die nach Vorgaben etwa des Robert Koch-Instituts (RKI) verwendet werden müssten. Die Operationen seien nicht kostendeckend durchzuführen, wenn die Sachkosten nicht ersetzt würden. Sie schließe zunehmend Direktverträge mit gesetzlichen Krankenkassen.
Den Widerspruch wies die Beklagte (neben dem Widerspruch betreffend die Streichung der Gebührenordnungsposition (GOP) 06225 EBM-Ä in Höhe von 14.142,24 Euro durch einen anderen Bescheid) mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 zurück.
Mit Bescheid vom 19.09.2013 nahm die Beklagte eine sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnung der Klägerin für das Quartal 2/2013 vor. Sie nahm abgerechnete Sachkosten in Höhe 15.458,05 Euro für die in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Artikel (wie zuvor mit Ausnahme der Klinge Amadeus Keratom und des Saugschlauches Amadeus Keratom; zusätzlich DMEK Einmal-OP-Set Dorc, intraokulare Lösung ICG, Einmal-Vitrektom Oertli komplett und Oxane Silikonöl Implant 1300/5700 10 ml) von der Vergütung aus und berücksichtigte sie quartalsgleich nicht im Honorarbescheid. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21.10.2013 erfolglos Widerspruch - Widerspruchsbescheid vom 21.08.2014, ebenso auch betreffend die Streichung der GOP 06225 EBM-Ä in Höhe von 13.413,60 Euro durch einen anderen Bescheid.
Am 28.10.2013 hat die Klägerin Klage erhoben gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 (Quartal 04/2012 - Az. S 3 KA 194/13 ). Am 19.09.2014 ist Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.08.2014 (Quartal 02/2013 - Az. S 3 KA 139/14 ) erhoben worden. Im Laufe der schriftlichen Verfahren hat die Klägerin die Klagen zurückgenommen, soweit sie die unterbliebene Vergütung von Leistungen nach der GOP 06225 EBM-Ä betrafen. Zur Begründung ihrer Klagen betreffend die unterbliebene Erstattung der Sachkosten führt die Klägerin aus, sie verwende die in Frage stehenden Materialien für Vitrektomien, Keratoplastiken und in der Glaukomchirurgie. Durch die Honorarberichtigung der Beklagten würden maßgebliche Teile der Sachkosten nicht erstattet. Die streitgegenständlichen Kosten fielen nicht unter Nr. 7.1 EBM-Ä und seien nicht in den GOPen enthalten. Sie seien insbesondere keine Kosten für die unter dem dritten Spiegelstrich aufgezählten Einmalartikel, weil die von ihr verwandten Instrumente mit diesen nicht vergleichbar seien. Der EBM-Ä-Geber habe mit den genannten Einmalartikeln wie Skalpellen und Kanülen nur wenige Cent kostende einfache Materialien gemeint, nicht die wesentlich aufwändigeren Artikel, die von ihr verwandt würde. Bei der Fassung des EBM-Ä im Jahr 1996 habe es diese aufwändigen Instrumentarien noch gar nicht oder nicht in der heutigen Ausfertigung gegeben. Die verwandten Artikel gehörten vielmehr zu den Gegenständen und Stoffen, die nach der Anwendung verbraucht sind, die gemäß Nr. 7.3 EBM-Ä nicht in den GOPen enthalten und deren Kosten daher erstattungsfähig seien. Sie sieht sich bestätigt durch ein Schreiben der Beigeladenen zu 1 an die Techniker Krankenkasse aus dem März 2013 und ein Schreiben der Beigeladenen zu 1 an die...