Tenor
Der Bescheid vom 17.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.2007 bis 19.08.2014 in seiner Tätigkeit als Systemanalytiker und IT-Berater für die I2 AG (ehemals B AG), die T GmbH und die J1 AG nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI unterlag.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit seit dem 01.01.2007 bis zum 19.08.2014 als Selbstständiger der Versicherungspflicht bei der Beklagten unterlag.
Der im Jahr 1972 geborene Kläger schloss 1992 in L eine Qualifizierung zum Techniker - Elektromechaniker - ab und siedelte im selben Jahr nach Deutschland über. Nach Erwerb der Fachhochschulreife studierte er von 1996 bis 2000 an der FH O Elektrotechnik und schloss das Studium mit dem Diplom ab. Von 2000 bis Ende 2002 war er als Software-Berater bei der Firma T GmbH in X angestellt. Seit 2003 ist er freiberuflich als System-Analytiker und IT-Berater tätig.
Im Rahmen eines wegen der Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung im Jahr 2010 initiierten Kontenklärungsverfahrens überprüfte die Beklagte eine mögliche Versicherungspflicht des Klägers als Selbständiger. Der Kläger reichte einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige ein. Dazu legte er einen Arbeitsvertrag über die Anstellung einer Frau I3 ab dem 01.04.2003 zu einem Gehalt von 400 Euro monatlich vor und teilte mit, seit Juli 2010 keinen Angestellten mehr gehabt zu haben. Außerdem legte der Kläger einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag mit der Firma B AG - Rechtsvorgängerin der Firma I2 - vom 27.12.2002 vor, in dem u.a. geregelt war: "§ 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Erbringung der im Projekteinzelvertrag beschriebenen Subunternehmer-Leistungen durch den Auftragnehmer. ( ... ) (4) Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Wahl seines Leistungsortes und seiner zeitlichen Einteilung während der Leistungsdurchführung bis zum Ende des Projektes frei. ( ... ) (5) der Auftragnehmer unterliegt nicht dem Weisungsrecht von B. ( ... )". Der Kläger fügte einen Projekteinzelvertrag (Nr. 2301 11/24) mit der Firma I2 vom 05.11.2010 bei.
Mit Bescheid vom 17.02.2012 stellte der Beklagte fest, der Kläger sei versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und habe daher laufend Pflichtbeiträge zu zahlen. Ab 01.01.2007 habe er den Regelbeitrag zu zahlen, nach der Anlage zum Bescheid bis zum 29.02.2012 in Höhe einer Gesamtsumme von 31.034,40 Euro. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) lägen vor, da der Kläger auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei und regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Über die Zeit von Beginn der selbständigen Tätigkeit bis 31.12.2006 werde keine Entscheidung getroffen, da eventuelle Beitragszahlungen für diesen Zeitraum wegen Verjährung nicht mehr wirksam entrichtet werden könnten.
Hiergegen erhob der Kläger am 21.03.2012 Widerspruch und legte weitere Unterlagen vor, insbesondere einen "Rahmenvertrag zur projektbezogenen Zusammenarbeit" mit der Firma J2 vom 28.08.2009 sowie E-Mails zu diversen einzelnen Projektangeboten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 zurück. Der Kläger beziehe sein Einkommen aus den Projekteinzelverträgen mit der Firma I2. Aus der Rahmenvereinbarung mit der Firma J2 beziehe er nur geringes bzw. gar kein Einkommen. Dies zeige, dass er im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber tätig sei.
Hiergegen hat der Kläger am 24.08.2012 Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, er sei im Auftrag der Firma I2 in unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Projekten tätig gewesen und müsse sich insoweit auch immer neu bewerben. Es sei daher eher zufällig, dass er seine Aufträge von demselben Auftraggeber erhalte. Von 2007 bis 2009 sei er aber ausschließlich für diese Firma tätig gewesen. Er bewerbe sich jedoch auch permanent um Aufträge anderer Anbieter, etwa der Firma J2 oder der Firma F Ltd. Seit April 2013 arbeite er nunmehr für einen anderen Auftraggeber. Nach seinem Unternehmenskonzept strebe er somit die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern an, womit er nach der Rechtsprechung nicht der Versicherungspflicht als Selbständiger unterfalle. Für die "Fünf-Sechstel-Regelung" gebe es keine gesetzliche Grundlage.
Während des Klageverfahrens hat der Kläger unter Vorlage eines Arbeitsvertrages angegeben, dass ab dem 20.08.2014 dessen Ehefrau gegen eine monatliche Bruttovergütung von 1.300,00 Euro für ihn arbeite. Mit Bescheid vom 26.01.2015 hat die Beklagte daraufhin das Nichtbestehen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung ab d...