Leitsatz (amtlich)
1. Satzungsbestimmungen, die die Beitragsfestsetzung für ein forstwirtschaftliches Unternehmen für das Beitragsjahr 2013 bundeseinheitlich ohne Differenzierung nach Lage des Forsts oder der Baumart regeln, sind nicht zu beanstanden (Anschluss an BSG vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R = SozR 4-2700 § 183 Nr 3). Ferner ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Satzung nicht danach differenziert, ob die anfallenden Arbeiten auf den forstwirtschaftlichen Flächen durch den Unternehmer selbst oder durch Lohnunternehmer erfolgen.
2. Zu den Voraussetzungen, ab wann ein strukturelles Vollzugsdefizit zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung führt.
3. Ein forstwirtschaftlicher Unternehmer, der sich gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, ist im Gerichtsverfahren kostenrechtlich nicht privilegiert.
Normenkette
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, § 123 Abs. 1 Nr. 1, § 136 Abs. 3 Nr. 1, § 150 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 152 Abs. 1 S. 1, § 182 Abs. 2 Sätze 1-3, Abs. 4 S. 2 Nr. 1, Abs. 5 Sätze 1-2, § 183 Abs. 2, § 192; BWaldG § 11; GG Art. 3 Abs. 1; SGG §§ 138, 183, 193, 197a Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 S. 3; GKG § 52 Abs. 1, 3 Sätze 1-2
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 24. Oktober 2017 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Gotha vom 24. Oktober 2017 hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst wird: Der Kläger hat die Kosten des Klageverfahrens zu tragen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.042,21 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Beitragserhebung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für das Beitragsjahr 2013.
Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 10. September 2004 forstwirtschaftliche Grundstücke in einer Größe von 104,23 ha von der Bodenverwertungsgesellschaft (BVVG) zu Eigentum und zeigte die Übernahme der Bewirtschaftung mit Schreiben vom 18. August 2005 gegenüber der Beklagten an. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2005 ihre Zuständigkeit für den forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers seit dem 10. September 2004 fest. Auf einen Widerspruch des Klägers hin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2005 ihren Bescheid dahingehend, dass ihre Zuständigkeit seit dem 10. September 2005 bestehe, weil erst seit diesem Zeitpunkt die Nutzungsrechte an den forstwirtschaftlichen Grundstücken übergegangen seien. Mit weiterem Kaufvertrag vom 9. März 2006 erwarb der Kläger von der BVVG weitere Forstflächen in einer Größe von 18,63 ha und mit Verträgen vom 14. Dezember 2005 bzw. 14. März 2007 wurde die Bewirtschaftung von weiteren Flächen in einer Größe von 2,00 bzw. 2,49 ha übernommen. Im Jahre 2009 erhöhte sich die bewirtschaftete Forstfläche auf 130,25 ha (+ 2,89 ha) und durch notariellen Hinzukauf vom 30. März 2011 von 1,50 Ha auf die für die Beitragsjahr 2013 maßgebliche Forstfläche in einer Größe von 131,75 ha. Mit Schreiben vom 4. September 2013 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass mit Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zum 1. Januar 2013 die Beitragsberechnung nach einem für das Bundesgebiet einheitlichen Beitragsmaßstab verbunden sei. Für die Umlagejahre 2013 bis 2017 erfolge eine schrittweise Heranführung an die neue Beitragshöhe durch einen individuellen Angleichungssatz. Es würden ergänzende Informationen zu den nachfolgend aufgeführten Produktionsverfahren benötigt. Es werde gebeten, den beigefügten Fragebogen ausgefüllt zurückzusenden. Den beigefügten Erhebungsbogen füllte der Kläger unter dem 17. September 2013 aus und teilte den steuerlichen Nutzungssatz in Einschlagsfestmetern unter Bezugnahme auf einen Feststellungsbescheid des Finanzamts G. vom 29. Juni 2009 mit 1.100 Einschlagsfestmetern (EFM) mit.
Durch Bescheid vom 17. April 2014 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013 auf 1.042,21 Euro fest. In die Berechnung stellte sie einen Grundbeitrag in der Mindesthöhe von 60 Euro sowie einen Risikobeitrag i. H. v. 2.090 Euro ein. Unter Berücksichtigung des Abzugs eines Zuschusses aus Bundesmitteln und der Senkung nach der Übergangvorschrift ergab sich ein Zahlbetrag i. H. v. 1.042,21 Euro. Hiergegen legte der Kläger am 22. April 2014 Widerspruch ein. Der Risikobeitrag werde angesichts der nahezu vollzähligen Durchführung des Einschlags durch Dienstleistungsunternehmen als nicht angemessen angesehen. Da die entsprechenden Lohnunternehmen ihrerseits Unfallversicherungsbeiträge zahlten, komme es im Ergebnis zu einer rechtswidrigen Doppelerhebung.
Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 den Widerspruch als unbegründet zurück. Ab dem Umlagejahr 2013 gelte anstelle der bisherigen regionalen Beitragsmaßstäbe der von der Selbstverwaltung beschlossene bundesein...