Rn 46
In Unterhaltsverfahren besteht gem § 246 Abs 1 FamFG die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Zahlung laufenden Unterhalts durch einstweilige Anordnung zu regeln; diese ist vom Hauptsacheverfahren unabhängig. Es ist nicht mutwillig, ein Hauptsacheverfahren neben dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig zu machen, da mit der einstweiligen Anordnung nur der laufende Unterhalt geregelt werden kann (Jena FamRZ 11, 491). In GewSchutzverfahren ist es streitig, ob gleich lautende Anträge im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und im Hauptsacheverfahren mutwillig sind. Dies wird tw grds bejaht (Celle FamRZ 10, 1586; Frankf FamFR 11, 473). Teilweise wird der Hauptsacheantrag bei gleich lautender einstweiliger Anordnung nicht als mutwillig angesehen, da das Hauptsacheverfahren einen weitergehenden Rechtsschutz beinhalte, als die einstweilige Anordnung (Hamm, FamRZ 10, 825 mit Anm. Stockmann, jurisPR-FamR 9/10 Anm 3). Zutreffender vermittelnder Auffassung zufolge ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein in derselben Lage wie der um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende befindlicher bemittelter Beteiligter neben dem einstweiligen Anordnungsverfahren auch noch die Hauptsache anhängig machen würde; dies wird va bei zeitgleicher Antragstellung kaum der Fall sein (Köln FamRZ 11, 1157; Celle FamRZ 10, 1586; Zweibr FamRZ 10, 666).
Der Unterhaltsgläubiger hat grds ein Wahlrecht, ob er den Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren oder im streitigen Antragsverfahren geltend macht (Naumbg OLGR 00, 451). Auch dem Antragsgegner kann im vereinfachten Verfahren VKH mit Beiordnung bewilligt werden (Frankf FamRZ 08, 420). Der Unterhaltsschuldner handelt mutwillig, wenn er nicht versucht hat, außergerichtlich ein Herabsetzungsbegehren durchzusetzen (München FamRZ 11, 386).
Rn 47
Der im Ausland ansässige deutsche Antragsteller kann wegen des Justizgewährungsanspruchs nicht darauf verwiesen werden, seinen Anspruch vor einem ausländischen Gericht geltend zu machen, nur weil ausländisches Recht zur Anwendung kommt (Karlsr FamRZ 10, 2095). Allerdings ist in Einzelfällen Verfahrenskostenhilfe abgelehnt worden, weil die Verfahrensführung im Ausland kostengünstiger oder unter erleichterten Bedingungen durchgeführt werden konnte (Celle OLGR 1998, 58; Hamm FamRZ 01, 1533). Dabei handelte es sich jedoch im Wesentlichen um Fälle, in denen die Antragsteller nicht nur sich im Ausland aufhielten, sondern es sich auch um ausländische Staatsangehörige handelte, die nach ausländischem Recht zu beurteilende und im Ausland angesiedelte Sachverhalte unterbreiteten.