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Ein Prozesskostenvorschussanspruch kann, wie sonstiger Unterhalt, im Regelfall vom Unterhaltsgläubiger nicht zurückgefordert werden. Da es sich um einen Vorschuss handelt, kann er ausnahmsweise dann aus Billigkeitsgesichtspunkten zurückverlangt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen er beansprucht werden konnte, nicht mehr bestehen, etwa weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des vorschussberechtigten Ehegatten wesentlich gebessert haben oder wenn die Rückzahlung aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht (BGH FamRZ 90, 491; Kobl OLGR 00, 333). Die Einkommensverbesserung auf Seiten des Berechtigten kann auch darin liegen, dass er aufgrund des Verfahrens, für welches der Vorschuss gezahlt wurde, einen höheren monatlichen Unterhalt erhält oder eine erhebliche Nachzahlung an ihn zu leisten ist (KG FamRZ 08, 2201). Obsiegt der Unterhaltsgläubiger, so kann der unterlegene Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren den bereits geleisteten Kostenvorschuss geltend machen. Ansonsten ist die Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die Zahlung unstr oder aktenkundig ist (Frankf FuR 01, 523). Die Kosten der einstweiligen Anordnung sind nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache auszugleichen. Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf einstweilige Anordnung bereits vor Rechtshängigkeit der Hauptsache zurückgewiesen wurde; die Anhängigkeit der Hauptsache reicht aus (Nürnbg FamRZ 02, 478). Wird das Hauptsacheverfahren nach § 52 FamFG eingeleitet, so dient dieses der Überprüfung der zuvor erlassenen einstweiligen Prozesskostenvorschussanordnung. Ergibt sich allenfalls ein Anspruch auf ratenweisen Verfahrenskostenvorschuss, so kommt es wegen des Unterhaltscharakters des Vorschussanspruchs auf die Leistungsfähigkeit des Vorschussverpflichteten ab Fälligkeit der ersten Rate an. Liegen daher im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Hauptsacheverfahrens Einkommensbelege für den Zeitraum vor, in dem die in der einstweiligen Anordnung angeordneten Raten zu leisten waren, so müssen diese aktuellen Belege verwertet werden. Die Unterlagen zu den Einkünften für zurückliegende Zeiträume, auf die noch die einstweilige Anordnung gegründet und deren Zahlen im Wege der Prognose fortgeschrieben wurden, können nicht mehr herangezogen werden (Saarbr NJW-RR 12, 1092 [OLG Saarbrücken 24.05.2012 - 6 UF 148/11]).
Die mögliche Rückforderung eines Prozesskostenvorschusses wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse des Berechtigten ist dagegen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen (Oldbg OLGR 98, 28).