Tenor
1. Es ist beschlossen, dass acht Fenster in den Räumen der Wohnungen Nr. 17 und Nr. 18 der WEG … nämlich in der Einheit 18: 2 × Wohnzimmer, 2 × Küche, 1 × Schlafzimmer, und in der Einheit 17: 1 × Gästezimmer, 1 × Kammer und 1 × Badezimmer, festgestellt und beschrieben im Gutachten des Sachverständigen … vom 10.12.2019, durch die Gemeinschaft und auf deren Kosten nach Erstellung und unter Beachtung eines Lüftungskonzeptes nach DIN 1946/6 (2019) sowie unter Beachtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 06.04.2019 zu TOP 9 gegen neue, dreigeteilte Glas-Isofenster mit Kunststoffrahmen werden (einschließlich Demontage der alten Fenster und der Innendämmung) und die Fensterlaibungen erneuert werden, einschließlich aller notwendigen Maurer- und Malerarbeiten, durch Beauftragung der Fa. … gemäß Angebot vom 21.02.2022 über 21.364,57 EUR.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten den Klägerinnen als Gesamtschuldner gegenüber zum Schadensersatz aufgrund der nicht erfolgten Beschlussfassung über den Einbau der Fenster und Nebenarbeiten gemäß Ziffer 1) seit dem 01.02.2020 verpflichtet sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beauftragung des Austausches mehrerer Fenster in Wohnungen.
Die Klägerinnen – jeweils Eigentümer einer sanierungsbedürftigen Wohnung im Erdgeschoss des rechten hinteren Gebäudeflügels, die mittels eines Durchbruchs zusammengelegt worden sind – und die Beklagten sind Mitglieder der …. Beide Wohnungen verfügen über mehrere Fenster, deren Austauschbedürftigkeit seit Jahren im Streit steht. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27.03.2020 – Az. 980b C 9/19 WEG – ist u.a. beschlossen worden, dass „acht Fenster in den Räumen der Wohnungen Nr. 17 und Nr. 18, nämlich Einheit 18: 2 × Wohnzimmer, 2 × Küche, 1 × Schlafzimmer, und Einheit 17: 1 × Gästezimmer, 1 × Kammer und 1 × Badezimmer, festgestellt und beschrieben im Gutachten des Sachverständigen … vom 10.12.2019, durch die Gemeinschaft und auf deren Kosten nach Erstellung und unter Beachtung eines Lüftungskonzeptes nach DIN 1946-6 (2019) sowie unter Beachtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 06.04.2016 zu TOP 9 gegen neue dreigeteilte Glas-Isofenster mit Kunststoffrahmen ausgetauscht werden (einschließlich Demontage der alten Fenster und der Innendämmung) und die Fensterlaibungen erneuert werden einschließlich aller notwendigen Maurer- und Malerarbeiten” (vgl. Anlage K1). Daraufhin ist auf der Eigentümerversammlung vom 21.01.2021 zu TOP 5 beschlossen worden, dass „die Verwaltung (…) Auftrag und Vollmacht [erhält], das Angebot Nr. 1060905 der … vom 02.03.2020 zu Kosten in Höhe von rd. EUR 6.030,00 brutto zu beauftragen. Es wird eine Reserve für Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit dem Fenstereinbau in Höhe von max. EUR 2.000,00 berücksichtigt. Somit ergibt sich ein Gesamtkostenrahmen in Höhe von 8.030,00 EUR brutto. Die Kosten werden aus Mitteln der Instandhaltungsrücklage getragen.” Diesen Beschluss hat das Gericht auf Anfechtung der Klägerinnen mit rechtskräftigem Urteil vom 10.12.2021 – 980b C 9/21 WEG – für ungültig erklärt.
Die Klägerinnen machen mit ihrer am 30.11.2020 per Telefax bei Gericht eingegangenen Klage geltend, dass die Beklagten bisher von ihrem Recht und ihrer Pflicht, ein Fachunternehmen mit dem beschlossenen Austausch der Fenster – im gehörigen Umfang – zu beauftragen, keinen Gebrauch gemacht hätten. Die Verwaltung habe den Aufforderungen zur Einladung zu einer entsprechenden Eigentümerversammlung keine Folge geleistet. Ihnen, den Klägerinnen, sei es aber nicht mehr zuzumuten, noch länger zuzuwarten. Der Instandsetzungsbedarf für die Fenster sei bereits festgestellt und es sei nicht ersichtlich, warum die Beklagten dem nicht nachkommen. Sie könnten daher nach § 21 Abs. 8 WEG a.F. eine entsprechende Beschlussersetzung verlangen, und zwar nach Maßgabe des – zwischenzeitlich aktualisierten – Angebotes der … vom 21.02.2022 (Anlage K8) über einen Betrag von 21.364,57 EUR (das ursprünglich mit der Klage eingereichte Angebot v. 30.11.2020 ging noch auf 15.197,95 EUR).
Ferner könnten sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangen. Aufgrund der unterbliebenen Instandsetzung seien sie, die Klägerinnen, nicht in der Lage, die Wohnungen zu nutzen. Jedenfalls seit Anfang September 2019 befänden sich die Beklagten hier in Verzug.
Die Klägerinnen beantragen,
- Es wird beschlossen, dass acht Fenster in den Räumen der Wohnungen Nr. 17 und Nr. 18 der …, nämlich in der Einheit 18: 2 × Wohnzimmer, 2 × Küche, 1 × Schlafzimmer, und in der Einheit 17: 1 × Gästezimmer, 1 × Kammer und 1 × Badezimmer, festges...