Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 02.07.2020 bleibt aufrechterhalten.
2. Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1. Der Streitwert wird auf 55.000,00 EUR festgesetzt.
2. Gegen den Beklagten wird wegen des Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 02.07.2020 in der Zeit vom 03.07.2020 bis 20.07.2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einer Woche festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht des Beklagten, den Bau eines Gebäudes zu unterlassen.
Die beiden Kläger und der Beklagte bilden – als einzige Mitglieder – die …, 22301 Hamburg. Auf dem Grundstück stand ursprünglich ein um das Jahr 1900 erbautes Wohnhaus mit vier Vollgeschossen (Souterrain, Erdgeschoss, erstes und zweites Obergeschoss), welches im Jahr 2015 auf Betreiben des Beklagten abgerissen wurde. Mit – nicht rechtskräftigem – Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg in der Sache 980a C 27/16 WEG vom 26.05.2020 (vgl. Anlage ASt1) ist der Beklagte auf Antrag der Kläger verurteilt worden, auf seine Kosten das Mehrfamilienhaus … in 22301 Hamburg, bestehend aus dem Souterrain, dem Erdgeschoss und dem 1. und 2. Obergeschoss, in der Form wiederherzustellen, die das Mehrfamilienhaus vor dem Abriss im Juni 2015 hatte und wie in den Bestandsplänen (Anlage K12) und der Fotodokumentation (Anlage K 13) festgehalten wurde, und bei der Wiederherstellung insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Ferner ist festgestellt worden, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Schäden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstehen, dass sie die Wohnungen Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 seit Juli 2015 bis zur vollständigen Wiederherstellung des Hauses nicht nutzen können. Gegen das Urteil hat der Beklagte am 03.07.2020 Berufung beim Landgericht Hamburg eingelegt; das Berufungsverfahren wird dort unter dem Az. 318 S 49/20 geführt.
Auf der vom Beklagten als Mehrheitseigentümer einberufenen Eigentümerversammlung am 29.06.2020 wurde u.a. zu TOP 2 mehrheitlich – mit den Stimmen des Beklagten – beschlossen, dass mit der Neubaumaßnahme des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück … auf der Basis der Baugenehmigung vom 06.07.2015 in Gestalt des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 25.06.2020 vor endgültigem Ablauf der Geltungsdauer dieser Baugenehmigung (am 29.07.2020) begonnen werden soll (vgl. Protokoll, Anlage ASt 8). Die Kläger haben diesen Beschluss mit ihrer Klage vom 09.07.2020, Eingang bei Gericht am selben Tag, angefochten (anhängig zum Az. 980b C 21/20 WEG). Die Klage ist dem dortigen Beklagten am 30.09.2020 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 02.07.2020, Eingang bei Gericht am selben Tag, haben die Kläger beantragt, dem Beklagten per einstweiliger Verfügung zu verbieten, ohne ihre vorherige Zustimmung auf dem Grundstück …, 22301 Hamburg, auf Grundlage der Baugenehmigung des Bezirksamts Hamburg-Nord v. 06.07.2015 (Anl. ASt 5) und Änderungsbescheid v. 25.06.2018 (Anl. ASt 6) Baumaßnahmen oder entsprechende Vorbereitungshandlungen vorzunehmen und/oder vornehmen zu lassen, und dem Beklagten Ordnungsmittel anzudrohen. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Gericht die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Mit Schriftsatz vom 22.07.2020, Eingang bei Gericht am selben Tag, hat der Beklagte dagegen Widerspruch erhoben.
Die Kläger machen geltend, dass der Beklagte entgegen seiner Verpflichtung gemäß Urteil vom 26.05.2020 beabsichtige, das Wohngebäude auf Basis der Baugenehmigung des Bezirksamts Hamburg-Nord vom 06.07.2015 und des Änderungsbescheids vom 25.06.2018 neu zu errichten, obwohl dies zu einem rechtswidrigen Zustand führe. Dadurch werde das abgerissene Gebäude nicht wie tenoriert wiederhergestellt. Vielmehr sei so im Souterrain keine Wohnung mehr vorgesehen, sondern ein Aufenthalts- und Fitnessraum. Die frühere Wohnung Nr. 5 – die nach der Teilungserklärung, was hier unstreitig ist, in ihrem Sondereigentum steht – falle damit ersatzlos weg.
Die Kläger beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 02.07.2020 aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 02.07.2020 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag abzulehnen.
Er macht geltend, dass das angerufene Gericht nicht zuständig sei. Nachdem er Berufung gegen das Urteil vom 26.05.2020 eingelegt habe, sei das Landgericht Hamburg sowohl das Gericht der Hauptsache als auch das für den einstweiligen Rechtsschutz zuständige Gericht. In der Sache gehe es den Klägern nach wie vor um die Sicherung ihres Individualanspruchs in Bezug auf die Wiederherstellung des Gebäudes. Dieser – ihnen zu Unrecht zugesprochene – Anspruch werde nicht dadurch vereitelt, dass er ein anderes Gebäude errichte; der jetzt zu errichtende Bau könne jederzeit wieder zu Gunsten der von den Klägern eingeforderten Bauausführung beseitigt werden. In der Sache stehe der einstweiligen Verfügung der bestandskräftige Beschluss der Eigentümerversammlung vom ...