§§ 20 - 28 Abschnitt 1 Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft
§ 20 Biotopverbund
(zu § 20 Absatz 1 und § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Das Land Berlin schafft einen Biotopverbund, der mindestens 15 Prozent der Landesfläche umfasst.
(2) Bestandteile des Biotopverbunds im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind auch die geschützten Röhrichtbestände im Sinne des Abschnitts 2 dieses Kapitels.
(3) Das Land Berlin stimmt sich bezüglich der räumlichen und funktionalen Aspekte des Biotopverbunds mit dem Land Brandenburg ab.
(4) 1Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ermittelt die zur Funktionssicherung und Erreichung der Gesamtgröße geeigneten und erforderlichen Bestandteile des Biotopverbunds und stellt diesen im Landschaftsprogramm dar. 2§ 21 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
§ 21 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
(zu § 22 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) 1Die Erklärung nach § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zum Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erfolgt durch Rechtsverordnung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglieds des Senats. 2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 können abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen. 3Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. 4Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 enthalten auch die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ordnungswidrigkeitentatbestände.
(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann von den in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 enthaltenen Geboten und Verboten für Zwecke der Forschung, Lehre oder Bildung Ausnahmen zulassen, sofern und soweit der Schutzzweck einer Ausnahme nicht entgegensteht.
(3) 1Die einstweilige Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch Rechtsverordnung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglieds des Senats. 2Bei Einzelgrundstücken kann die Sicherstellung auch durch Verwaltungsakt der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erfolgen.
(4) 1Naturparke, Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Landschaftsschutzgebiete sind kenntlich zu machen. 2Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile sind zu kennzeichnen, soweit dies zweckmäßig ist.
(5) 1Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal" und "Geschützter Landschaftsbestandteil" sowie die nach Absatz 4 bestimmten Kennzeichnungen dürfen nur für die nach § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. 2Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht verwendet werden.
§ 22 Naturschutzgebiete
(zu § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes)
1Soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstands und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, sollen die an ein Naturschutzgebiet angrenzenden Flächen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. 2Von den Verboten des § 23 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen sind die notwendigen Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder Sachen.
§ 23 Landschaftsschutzgebiete
(zu § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes)
1Die Verbote des § 26 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für die in einem Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen. 2§ 22 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 24
(zu § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes)
1An der Stadtgrenze liegende, nur zusammen mit dem Land Brandenburg einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, welche die in § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen, können durch Bekanntmachung der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zum Naturpark erklärt werden. 2Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt für Berlin oder in anderer geeigneter Weise.
§ 25 Naturdenkmäler
(zu § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Das Verbot des § 28 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt auch für die Entfernung des Naturdenkmals aus seiner Umgebung, selbst wenn damit seine Beschädigung oder Zerstörung nicht verbunden ist.
§ 26 Geschützte Landschaftsbestandteile
(zu § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Der Schutz als geschützter Landschaftsbestandteil zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsoder Landschaftsbildes im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann auch aus Gründen der Erholungswirkung erforderlich sein.
(2) Zur Durchsetzung der in § 29 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Verbote kann bei Baumaßnahmen im Umfeld geschützter Bäume eine Sicherheitsleistung in Höhe des Wertes der im Schadensfall notwendigen Ersatzpflanzung nach Maßgabe der Baumschutzverordnung verlangt werden.
(3) Für den Fall der Bestandsminderung kann die Rechtsverordnung zur Festsetzung neben den in § 29 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Inhalten auch die Ve...