Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Verfahrensgang
Thüringer AGH (Beschluss vom 01.12.2000) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs in Jena vom 1. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46.016,27 Euro (90.000 DM) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1991 in Thüringen. Seine Zulassung ist mit Verfügung des Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts vom 8. Januar 1998 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Im Juni 1998 hat der Präsident des Oberlandesgerichts die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet, von der die Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten ausgenommen worden ist.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Eine Rücknahme der Widerrufsverfügung durch den Oberlandesgerichtspräsidenten ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht erfolgt. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
1. Die verfahrensrechtlichen Einwände des Antragstellers können dem Senat – zumal unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer – keinen Anlaß geben, in der vor ihm eröffneten uneingeschränkten weiteren Tatsacheninstanz von keiner eigenen abschließenden Entscheidung in der Sache abzusehen (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 42 Rdn. 15; Senatsbeschluß vom 18. Juni 2001 – AnwZ (B) 10/00, AnwBl 2002, 183; jeweils m.w.N.).
a) Dies gilt umso mehr, als die Einwände des Antragstellers weitgehend offensichtlich unbegründet sind.
(1) Eine „Anbindung” des Anwaltsgerichtshofs an das Oberlandesgericht ist gesetzlich vorgesehen (s. §§ 100, 102 BRAO) und unbedenklich. Abweichendes hat hier auch nicht etwa deshalb zu gelten, weil die angefochtene Verfügung aufgrund landesrechtlicher Delegation durch die Landesjustizverwaltung vom Oberlandesgerichtspräsidenten erlassen worden ist. Dieser hat insoweit als Verwaltungsbehörde gehandelt, die mit dem Anwaltsgerichtshof ersichtlich nicht etwa derart eng organisatorisch verknüpft ist, daß sie nicht von diesem unbedenklich überprüft werden dürfte.
(2) Gegen die Besetzung des Anwaltsgerichtshofs bestehen gleichfalls keine Bedenken. Die in Art. 21 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) vorgesehene Ausnahme von § 101 Abs. 1 Satz 2 BRAO in den neuen Bundesländern, wonach der dem Anwaltsgerichtshof vorsitzende Rechtsanwalt nicht die Befähigung zum Richteramt nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben muß, bildet eine sachgerechte Lösung für eine dort nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages bestehende Übergangsproblematik. Sie ist auch mit Rücksicht auf die grundgesetzlichen Anforderungen an staatliche Gerichte – namentlich auch im Blick auf die Sonderregelungen für im Richteramt verbleibende ehemalige DDR-Richter (vgl. die Maßgaben zum Deutschen Richtergesetz in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III und IV zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, BGBl. II S. 889, 929, 939) – verfassungsrechtlich unbedenklich.
(3) Anhaltspunkte für die Mitwirkung berechtigt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter an der angefochtenen Entscheidung liegen nicht vor.
b) Die versehentliche Bezeichnung des Anwaltsgerichtshofs als „Anwaltsgericht” im erstinstanzlichen Protokoll begründet keinen Verfahrensverstoß. Daß der Anwaltsgerichtshof das nach § 40 Abs. 3 Satz 4 BRAO relevante Verlangen des Antragstellers nach Herstellung der Öffentlichkeit übersehen hat, ist nicht von derartigem Gewicht, daß deshalb Anlaß bestünde, von einer Sachentscheidung des Senats abzusehen.
2. In der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Dabei sind die nicht näher begründeten Einwände des Antragstellers gegen eine Gültigkeit der für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft relevanten Vorschriften in Thüringen unverständlich.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese zwingenden Widerrufsvoraussetzungen sind hier erfüllt.
a) Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Braun aaO § 7 Rdn. 142 m.N.). Diese Voraussetzung ist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides zutreffend allein durch von mehreren Gläubigern geltend gemachte, nicht substantiiert bestrittene Lohn- und Gehaltsforderungen gegen den Antragsteller in Gesamthöhe von über 140.000 DM, die er nicht in absehbarer Zeit zu befriedigen vermochte, als erfüllt angesehen worden. Der Antragsteller hat nicht bestritten, daß zu diesem Zeitpunkt vollstreckbare Forderungen in Gesamthöhe von mehr als einer Million DM gegen ihn geltend gemacht wurden.
b) Der Vermögensverfall ist auch nicht etwa nachträglich weggefallen; vielmehr haben sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers ersichtlich – von ihm letztlich unbestritten – nicht maßgeblich verbessert, eher gar verschlechtert.
Gegen ihn bestanden vollstreckbare Steuerforderungen von über 80.000 DM. Neben den Lohnforderungen war er nicht erfüllten Sozialversicherungsansprüchen ausgesetzt. Er war mit Unterhaltsforderungen zugunsten seiner Kinder beträchtlich in Rückstand geraten, so daß es zur Strafverfolgung kam. Seine Büroräume mußten zwangsgeräumt werden. Am 28. April 1999 leistete der Antragsteller vor dem Amtsgericht – die eidesstattliche Versicherung (s. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, zweiter Halbsatz; §§ 915, 807 ZPO). Im Januar 1999 wurde in einem Gutachten für gegen den Antragsteller gerichtete Gesamtvollstreckungsverfahren – in denen es letztlich nicht zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung kam – seine Zahlungsunfähigkeit festgestellt. Für verwertbare Vermögenswerte des Antragstellers ist nichts ersichtlich.
c) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß durch den Vermögensverfall des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hätte der Umstand, daß die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vorlägen, weder zur Folge, daß dies den Vermögensverfall beseitigte, für den so im Gegenteil eine gesetzliche Vermutung begründet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), noch wäre vor diesem Hintergrund etwa hierdurch die mit dem Vermögensverfall regelmäßig verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeräumt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. März 2000 – AnwZ (B) 28/99, BGHR BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Insolvenzverfahren 1 = BRAK-Mitt. 2000, 144; Feuerich/Braun aaO § 14 Rdn. 59 f.).
Auch sonst ist selbst unter Berücksichtigung der im Rahmen des begrenzten Sofortvollzuges ermöglichten weiteren Anwaltstätigkeit des Antragstellers in Strafverfahren während des langandauernden Verfahrens – für einen Ausnahmefall mangelnder Gefährdung der Rechtsuchenden nichts Tragfähiges erkennbar. Zudem sind auch Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten des Antragstellers in Geldangelegenheiten von Mandanten bekannt geworden, so mindestens teilweise von ihm zugestandene Fälle der Nichtweiterleitung von Fremdgeldern.
d) Für den Widerrufstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Ursache des Vermögensverfalls regelmäßig ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluß vom 21. Juni 1999 – AnwZ (B) 88/98, BRAK-Mitt. 1999, 270, 271; Feuerich/Braun aaO § 7 Rdn. 148). Auch hier käme es daher nicht darauf an, wenn sie – wie der Antragsteller geltend macht – in einer unverschuldeten massiven, mittlerweile gar überwundenen psychischen Erkrankung zu finden wäre. Es ist nicht erkennbar, daß allein der Wegfall einer solchen Ursache die begründete Erwartung auf eine Beseitigung hierdurch ausgelöster massivster wirtschaftlicher Folgen nach sich zöge.
Ein milderes Mittel als der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in dem vom Antragsteller angesprochenen Sinne einer im Umfang der Ausnahme vom angeordneten Sofortvollzug anzuordnenden Einschränkung seiner Zulassung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für richterrechtliche Ausnahmen ist im Rahmen der aus Gründen der Rechtssicherheit abschließend getroffenen und so unbedingt hinzunehmenden Regelungen über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kein Raum.
Unterschriften
Hirsch, Basdorf, Schlick, Otten, Salditt, Kieserling, Kappelhoff
Fundstellen