Leitsatz (amtlich)
a) § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI regelt nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).
b) Ein "Entlassen" i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI liegt auch dann vor, wenn der Pflegebedürftige - nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses - das Pflegeheim vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG endgültig verlässt.
Normenkette
SGB XI § 87a Abs. 1 S. 2; WBVG § 11 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 21.08.2017; Aktenzeichen (II)5 S 27/16) |
AG Öhringen (Urteil vom 15.04.2016; Aktenzeichen 2 C 256/15) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des LG Heilbronn - 5. Zivilkammer - vom 21.8.2017 teilweise aufgehoben und neu gefasst:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG Öhringen vom 15.4.2016 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 1.130,40 EUR sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 201,71 EUR, jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2015, verurteilt wird. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Pflegeheimkosten in Anspruch.
Rz. 2
Der an Multipler Sklerose erkrankte Kläger ist auf die Unterbringung in einem Pflegeheim angewiesen und bezieht Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch. Der Beklagte betreibt ein Pflegeheim.
Rz. 3
Von Dezember 2013 bis zum 14.2.2015 war der Kläger in dem Pflegeheim des Beklagten untergebracht. Gemäß § 8 Abs. 1 des zugrunde liegenden Wohn- und Betreuungsvertrags konnte der Bewohner das Vertragsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.
Rz. 4
Ende Januar 2015 fand der Kläger einen Pflegeplatz in einem anderen, auf die Pflege von Multiple-Sklerose-Patienten spezialisierten Heim. Daraufhin kündigte er mit Schreiben vom 28.1.2015 den Wohn- und Betreuungsvertrag mit dem Beklagten zum 28.2.2015. Da in dem anderen Pflegeheim kurzfristig schon früher ein Platz frei wurde, zog der Kläger bereits am 14.2.2015 aus dem Heim des Beklagten aus und bezog am darauf folgenden Tag den neuen Pflegeplatz.
Rz. 5
Unter dem 3.3.2015 stellte der Beklagte dem Kläger - nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse für die erste Februarhälfte 2015 - Heimkosten für den gesamten Monat Februar 2015i.H.v. 1.493,03 EUR in Rechnung, die der Kläger zunächst vollständig bezahlte. Da für die zweite Februarhälfte 2015 infolge des Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten insoweit keine Sozialleistungen mehr erbracht wurden, verlangte der Kläger die Rückerstattung der bezahlten 1.493,03 EUR, was der Beklagte jedoch ablehnte.
Rz. 6
Der Kläger hat geltend gemacht, die Zahlung des Heimentgelts sei für die zweite Februarhälfte 2015 ohne Rechtsgrund erfolgt, da mit seinem Auszug am 14.2.2015 seine Zahlungspflicht entsprechend dem Grundsatz der taggenauen Abrechnung gem. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI erloschen sei. Die abweichende Regelung in § 8 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertrags sei nichtig. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI sei auch bei einem Wechsel des Pflegeheims und auch im Verhältnis zwischen dem Pflegeheim und dem Bewohner anwendbar.
Rz. 7
Das AG hat der auf Zahlung von 1.493,03 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die zulässige Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet.
I.
Rz. 9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung auf die "vollständigen und überzeugenden Erwägungen" des AG Bezug genommen, das im Wesentlichen Folgendes ausgeführt hat:
Rz. 10
Der Kläger habe gegen den Beklagten gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückerstattung des für den Zeitraum vom 15. bis zum 28.2.2015 gezahlten Pflegeentgelts i.H.v. 1.493,03 EUR. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Zahlungspflicht des Klägers mit seinem Auszug am 14.2.2015 gem. § 15 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI erloschen sei. Der Kläger, der unstreitig Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehme, sei aus der Einrichtung des Beklagten i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI "entlassen" worden. Eine "Entlassung" liege auch dann vor, wenn der Heimbewohner den Heimwechsel nach einer Kündigung selbst (vor Ablauf der Kündigungsfrist) veranlasse. Ein solches Verständnis der Norm werde durch deren Wortlaut nicht ausgeschlossen. Durch den Grundsatz der taggenauen Abrechnung habe der Gesetzgeber bezweckt, die pflegebedürftigen Heimbewohner und deren Kostenträger vor einer doppelten Inanspruchnahme bei etwaigen Leerständen zu schützen, zumal diese von den Pflegeheimen über die Auslastungskalkulation bei der Festsetzung ihrer vertraglichen Tarife berücksichtigt werden könnten, was in der Vertragspraxis auch geschehe. Diese Zielsetzung gelte nicht nur beim Tod des Heimbewohners oder bei seiner Entlassung (im engeren Sinn), sondern erfasse alle Fälle des Auszugs.
Rz. 11
Für diese Auslegung spreche auch das systematische Zusammenspiel mit § 87a Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Die Regelung, wonach für den Tag der Verlegung nur das aufnehmende Pflegeheim ein Heimentgelt berechnen dürfe, würde vollständig sinnentleert, wenn das frühere Pflegeheim ein Entgelt zwar nicht für den Aufnahmetag, aber aufgrund vertraglicher Bestimmungen für den gesamten restlichen Monat berechnen könnte.
Rz. 12
Da der Vergütungsanspruch des Pflegeheims und die damit korrespondierende Zahlungspflicht des Heimbewohners durch die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch umfassend und abschließend ausgestaltet würden und abweichende Vereinbarungen nichtig seien (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI), komme es insoweit auf die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimbewohner und der Pflegeeinrichtung nicht an.
Rz. 13
Ergänzend hat das LG ausgeführt, dass dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auch § 814 BGB nicht entgegenstehe, da die maßgebliche Rechtsfrage, ob die Zahlungsverpflichtung des Heimbewohners bei einem freiwilligen Heimwechsel gem. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI entfalle, obergerichtlich noch nicht geklärt sei. Insofern scheide eine Kenntnis des Klägers vom Nichtbestehen der Schuld aus.
II.
Rz. 14
Die Revision des Beklagten ist nur insoweit begründet, als der Kläger auch die Rückzahlung des in der ersten Februarhälfte 2015 - nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse - auf ihn entfallenden Eigenanteils der Heimkosten i.H.v. 359,83 EUR sowie des Entgelts für den "Samstagnachmittagskuchen" am 17.1. und 14.2.2015i.H.v. jeweils 1,40 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Im Übrigen halten die Ausführungen der Vorinstanzen der rechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte hat das für die zweite Februarhälfte 2015 vereinnahmte Heimentgelt gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzuerstatten, da die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs am 14.2.2014 gem. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI i.V.m. § 15 Abs. 1 WBVG endete.
Rz. 15
1. Der Kläger hat für die in der ersten Februarhälfte 2015 von dem Beklagten tatsächlich erbrachten Leistungen (Wohnraumüberlassung, Pflege und Betreuung) das vereinbarte Gesamtentgelt gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG in Verbindung mit dem Wohn- und Betreuungsvertrag zu entrichten, soweit nicht die Pflegekasse Zahlungen an den Beklagten mit befreiender Wirkung gem. § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI geleistet hat. Ausweislich der Rechnung des Beklagten vom 3.3.2015 hat dieser in dem Zeitraum vom 1. bis zum 14.2.2015 Leistungen im Umfang von 1.439,34 EUR erbracht. Hierauf hat die Pflegekasse 1.079,51 EUR gezahlt, so dass der auf den Kläger entfallende Eigenanteil 359,83 EUR beträgt. Hinzukommen die vorerwähnten Kosten von insgesamt 2,80 EUR für Kuchen am 17.1. und 14.2.2015.
Rz. 16
2. Soweit der Beklagte für die Zeit nach dem Auszug des Klägers bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist am 28.2.2015 ein Heimentgelt von 1.130,40 EUR beansprucht, steht einem Vergütungsanspruch die Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI i.V.m. § 15 Abs. 1 WBVG entgegen, da die durch den Wohn- und Betreuungsvertrag begründete privatrechtliche Regelungsebene zwischen Heimbewohner und Pflegeeinrichtung durch das abschließend ausgestaltete Vergütungsregime des Elften Buches Sozialgesetzbuch spezialgesetzlich überlagert wird (vgl. Schütze in Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 87a Rz. 5). Demgemäß hat der Beklagte den bereits erhaltenen überzahlten Betrag nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzuerstatten.
Rz. 17
a) Auf der Grundlage der vertragsrechtlichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes steht dem Pflegeheim (Unternehmer) weiterhin das vereinbarte Leistungsentgelt (§§ 6 Abs. 3 Nr. 2, 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu, wenn der Heimbewohner (Verbraucher) das Vertragsverhältnis zwar fristgerecht gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Monatsende kündigt, jedoch vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht. Der Bewohner, der auszieht und die Leistungen des Pflegeheims nicht mehr entgegennimmt, gerät in Annahmeverzug, wenn der Betreiber den Heimplatz weiterhin freihält und nicht anderweitig belegt. Da die Leistungen des Pflegeheims (Wohnraumüberlassung, Pflege und Betreuung) täglich zu erbringen sind, werden sie allein durch Verstreichen des Leistungszeitpunkts unmöglich mit der Folge, dass das Heim gem. § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht frei wird und unter den Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen Entgeltanspruch - ggf. gekürzt um ersparte Aufwendungen oder anderweitige Einnahmen (§ 326 Abs. 2 Satz 2 BGB) - behält (vgl. auch § 7 Abs. 5 Satz 1 WBVG und § 615 Satz 2 BGB für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bewohners; Bachem/Hacke, WBVG, § 11 Rz. 35; O'Sullivan in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 87a Rz. 27; s. auch BGH, Urt. v. 4.11.2011 - III ZR 371/03, NJW 2005, 824, 825 und vom 6.2.2014 - III ZR 187/13, NJW 2014, 1955 Rz. 20 ff. zur Anwendbarkeit des § 615 Satz 2 BGB auf Heimverträge). Im vorliegenden Fall stünde daher dem Beklagten bei rein zivilrechtlicher Betrachtung der Rechtsbeziehungen das vereinbarte Entgelt (abzgl. ersparter Aufwendungen) für den gesamten Monat Februar 2015 zu, da die Nichterbringung der geschuldeten Leistungen vom Kläger aufgrund seines vorzeitigen Auszugs zu verantworten war.
Rz. 18
b) aa) Im Anwendungsbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes muss jedoch beachtet werden, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG Vereinbarungen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entgegennehmen, den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechen müssen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG). Schon die amtliche Überschrift "Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen" lässt deutlich erkennen, dass es sich bei § 15 Abs. 1 WBVG um eine gegenüber den allgemeinen heimvertraglichen Vorschriften vorrangige Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung handelt (BVerwG, Urt. v. 2.6.2010 - 8 C 24/09, juris Rz. 49; Richter in Klie/Krahmer/Plantholz, SGB XI, 4. Aufl., § 87a Rz. 7). Dies bedeutet, dass die vertraglichen Vergütungsvereinbarungen den Vorgaben der §§ 82 ff. SGB XI zur Pflegevergütung unterstellt werden. Für diejenigen Pflegeheimbewohner, die - wie der Kläger - Leistungen der Pflegeversicherung für stationäre Pflege (s. § 43 SGB XI) beziehen, gilt somit zusätzlich zu den Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsgesetzes die Vorschrift des § 87a Abs. 1 SGB XI als vorrangige Sonderregelung (AG Bad Segeberg, Urt. v. 28.5.2014 - 9 C 209/13, juris Rz. 33; O'Sullivan in jurisPK-SGB XI, a.a.O., Rz. 4 f, 20).
Rz. 19
bb) § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, der das Prinzip der tagesgleichen Vergütung aufgreift (Schütze in Udsching/Schütze, a.a.O., § 87a Rz. 3), bestimmt, dass die im Begriff des Gesamtheimentgelts zusammengefassten Zahlungsansprüche der Einrichtung für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts taggenau berechnet werden. Danach besteht der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage). Dieser Grundsatz wird sodann durch § 87a Abs. 1 Satz 2 bis 7 SGB XI konkretisiert, ergänzt und modifiziert. In Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis ordnet § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI an, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Abweichend hiervon darf nach § 87a Abs. 1 Satz 3 SGB XI bei einem Umzug des Heimbewohners in eine andere stationäre Pflegeeinrichtung nur das aufnehmende Pflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen, während das vorherige Heim hierfür keine Vergütung mehr erhält. § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI erklärt die Regelungen zur Zahlungspflicht nach den Sätzen 1 bis 3 für zwingend. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträgern sind nichtig. Es ist aus den vorgenannten Gründen auch nicht möglich, abweichenden heimrechtlichen Vorschriften einen Vorrang zuzubilligen.
Rz. 20
Sonderregelungen für Fälle vorübergehender Abwesenheit enthalten die Sätze 5 bis 7. Nach § 87a Abs. 1 Satz 5 SGB XI ist der Pflegeplatz im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. Dieser Zeitraum wird gem. § 87 Abs. 1 Satz 6 SGB XI bei Aufenthalten in Krankenhäusern und in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte verlängert. Nach § 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI sind in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI für die nach § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB XI bestimmten Zeiträume vorübergehender Abwesenheit, soweit drei Kalendertage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie der Zuschläge nach § 92b SGB XI (integrierte Versorgung) vorzusehen. Daraus ergibt sich, dass bei einer bloß vorübergehenden Abwesenheit und einem bestehenden Anspruch auf Freihaltung des Pflegeplatzes während der ersten drei Tage grundsätzlich der volle Pflegesatz zu zahlen ist. Für Zeiträume, in denen der Pflegebedürftige abwesend ist, ohne dass er einen gesetzlichen Anspruch auf Freihaltung seines Pflegeplatzes hat, muss er die volle Vergütung zahlen, wenn sein Pflegeplatz weiterhin freigehalten werden soll (zur Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI s. BSGE 122, 248 Rz. 31, 38 f.; BVerwG, a.a.O., Rz. 39 f.; BeckOK SozR/Wilcken, SGB XI, 49. Ed. [Stand: 1.4.2016], § 87a Rz. 1 f.; KassKomm/Weber, SGB XI, 99. EL [Stand: Mai 2018], § 87a Rz. 3 ff.; O'Sullivan in juris PK-SGB XI, a.a.O., Rz. 18 ff.; Schütze in Udsching/Schütze, a.a.O., Rz. 3 ff.).
Rz. 21
c) Umstritten ist, ob der Heimbewohner, der Leistungsbezieher nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist, gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG das vereinbarte Entgelt an das Pflegeheim zu zahlen hat, wenn er nach einer Eigenkündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist endgültig auszieht. Es stellt sich zum einen die Frage, ob sich der Pflegebedürftige gegenüber dem privatrechtlichen Vergütungsanspruch des Heimbetreibers überhaupt auf die Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI berufen kann, wonach die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird. Zum anderen ist fraglich, ob ein "Entlassen" i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI auch in den Fällen vorliegt, in denen der Heimbewohner das Heim vor Ablauf einer Kündigungsfrist endgültig verlässt, insb. um in eine andere stationäre Pflegeeinrichtung einzuziehen.
Rz. 22
Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass die Pflegekasse, wenn das Vertragsverhältnis durch den Heimbewohner gekündigt werde, zwar berechtigt sei, ihre Leistungen mit dem Auszug aus der Pflegeeinrichtung unter Berufung auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI einzustellen; der Pflegebedürftige könne sich allerdings nicht auf diese Vorschrift stützen und müsse deshalb das vereinbarte Entgelt, das auch den Anteil der Pflegekasse beinhalte, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlen (AG Gelnhausen, Urt. v. 26.3.2014 - 52 C 1178/13; BeckOGK/Drasdo, BGB, § 11 WBVG Rz. 20 [Stand: 1.4.2018]; Bachem/Hacke, a.a.O., § 7 Rz. 109; Drasdo, NZM 2015, 601, 606). Nach anderer Auffassung soll § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI dahin zu verstehen sein, dass das Ende der Zahlungsverpflichtung des Bewohners rechtsgeschäftlich an eine Kündigung nach § 11 WBVG und nicht an das tatsächliche Handeln gebunden sei. Der Begriff der "Entlassung" sei nicht mit "Auszug" gleichzusetzen. Vielmehr müsse der Heimbewohner seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Heimträger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachkommen (AG Görlitz, Urt. v. 26.1.2007 - 5 C 0239/06, Umdr. S. 6; Richter in Klie/Krahmer/Plantholz, a.a.O., Rz. 6).
Rz. 23
Diesen Rechtsansichten wird entgegengehalten, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI den Schutz des Heimbewohners bzw. seines Kostenträgers vor der doppelten Inanspruchnahme für etwaige Leerstände nach einem Auszug bezweckt habe. Etwaige Leerstände würden bereits über die Auslastungskalkulation der Pflegeeinrichtungen hinreichend berücksichtigt. Nach der Intention des Gesetzgebers könne das Gesamtheimentgelt grundsätzlich nur für die Zeiten gefordert werden, in denen der Heimträger seine Leistungen, abgesehen von einer vorübergehenden Abwesenheit des Heimbewohners aufgrund von Krankenhausaufenthalten oder Urlaub, tatsächlich erbringe. Dies entspreche der taggenauen Berechnung des Gesamtheimentgelts, wie sie § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI vorschreibe. Diese strikte Regelung wirke unmittelbar auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Heimträger und dem pflegebedürftigen Bewohner ein und schließe z.B. nachlaufende Vergütungsansprüche während einer Kündigungsfrist aus (AG Bad Segeberg, Urt. v. 28.5.2014 - 9 C 209/13, juris Rz. 25 f, 30; O'Sullivan in juris PK-SGB XI, a.a.O., Rz. 18; Schütze in Udsching/Schütze, a.a.O., Rz. 5).
Rz. 24
d) Die zuletzt dargestellte Auffassung, von der auch die Vorinstanzen ausgegangen sind, trifft zu.
Rz. 25
aa) Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Nur durch diese Auslegung wird auch dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung getragen, die heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen zu harmonisieren und eine doppelte vergütungsmäßige Berücksichtigung von Leerständen im Anschluss an einen Auszug des Bewohners auszuschließen (nämlich aufgrund von dessen Zahlungspflicht oder derjenigen seines Kostenträgers einerseits und der Auslastungskalkulation der Pflegeeinrichtung andererseits). Es wäre deshalb verfehlt, § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI als eine allein das pflegeversicherungsrechtliche Rechtsverhältnis der Kostenträger zu den Heimträgern und -bewohnern betreffende Regelung zu verstehen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege - Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes, BT-Drucks. 14/5395, 35; BVerwG, a.a.O., Rz. 40; Schütze in Udsching/Schütze, a.a.O.).
Rz. 26
bb) Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen klar dafür, dass ein "Entlassen" i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige - nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses - vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG endgültig auszieht.
Rz. 27
(1) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Wortlaut des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI nicht in dem Sinne eindeutig, dass der vorzeitige Auszug des Heimbewohners nicht darunter falle. Es ist durchaus möglich, unter einem "Entlassen" auch ein endgültiges "Verlassen" zu verstehen. Die Vorinstanzen sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass ein Verständnis der Norm dahingehend, auch der eigenmächtige Auszug des Heimbewohners sei erfasst, nach dem Wortlaut nicht ausgeschlossen ist.
Rz. 28
(2) Der systematische Zusammenhang der Regelungen in § 87a Abs. 1 SGB XI belegt, dass ein Vergütungsanspruch des Heimträgers nur besteht, wenn der Heimbewohner den Pflegeplatz nicht endgültig aufgibt und Leistungen tatsächlich erbracht werden oder als erbracht anzusehen sind.
Rz. 29
(a) Durch die Berechnung des Gesamtheimentgelts auf Tagesbasis, die in § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI angeordnet wird, wird sichergestellt, dass die Zahlungspflicht des Heimbewohners bzw. seines Kostenträgers mit dem Tag endet, an dem der Bewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt (§ 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Über die insoweit maßgebenden "Berechnungstage" hinausgehende bereits geleistete Beträge muss das Pflegeheim zurückerstatten (vgl. BeckOK SozR/Wilcken, a.a.O., Rz. 1). Dass der Begriff "Entlassen" auch den Umzug bzw. die Verlegung des Pflegebedürftigen in ein anderes Heim erfasst, erschließt sich aus der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Darin wird klargestellt, dass die Zahlungspflicht des Heimbewohners gegenüber dem bisherigen Pflegeheim nicht für den Umzugs-/Verlegungstag besteht und insofern ein Heimentgelt nur durch die aufnehmende Pflegeeinrichtung berechnet werden darf. Damit bringt das Gesetz zugleich zum Ausdruck, dass für die restlichen Tage des Monats, in dem der Auszugs-/Verlegungstag liegt, kein Entgelt mehr an das bisherige Pflegeheim zu zahlen ist, und zwar unabhängig davon, ob der Heimbewohner, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezieht, die Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG einhält (vgl. O'Sullivan in juris PK-SGB XI, a.a.O., Rz. 18 f.). Würde man dies anders sehen und dem bisherigen Heim einen Entgeltanspruch auch für die Zeit nach dem endgültigen Auszug des Bewohners bis zum Ende der Kündigungsfrist zubilligen, wäre das Ergebnis ein sinn- und gesetzwidriges. Das bisherige Heim dürfte dann zwar den Verlegungstag nicht berechnen, obwohl es an diesem Tag noch (Teil-)Leistungen erbracht hat, könnte aber die restlichen Tage - entgegen § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI - bis zum Anlauf der Kündigungsfrist in Rechnung stellen, obwohl in diesem Zeitraum keine Leistungserbringung mehr erfolgt (so zutreffend AG Bad Segeberg, a.a.O., Rz. 31).
Rz. 30
(b) Der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 5 bis 7 SGB XI über die Vergütungspflicht des Bewohners bei vorübergehender Abwesenheit vom Heim ist zu entnehmen, dass ein Vergütungsanspruch der Einrichtung (ggf. unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen) voraussetzt, dass der Pflegebedürftige das Heim nur vorübergehend i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 5, 6 SGB XI verlässt (z.B. wegen eines Krankenhausaufenthalts) und deshalb einen gesetzlichen Anspruch auf Freihaltung seines Pflegeplatzes hat. Insoweit fingiert das Gesetz - im Hinblick auf den Vorhalteaufwand der Einrichtung - eine Leistung der Pflegeeinrichtung auch während der Zeit der (vorübergehenden) Abwesenheit des Bewohners und erlegt sowohl der Einrichtung als auch dem Heimbewohner entsprechende Rechtspflichten (Freihalteverpflichtung bzw. Zahlungspflicht) auf. Ist demgegenüber erkennbar, dass der Pflegebedürftige das Heim endgültig verlässt, muss der Heimträger einerseits den Pflegeplatz nicht mehr freihalten und kann andererseits aber auch - konsequent - keine Vergütung mehr verlangen.
Rz. 31
(3) Die Entstehungsgeschichte der in § 87a Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB XI enthaltenen Regelungen und der daraus ableitbare Gesetzeszweck bestätigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Zahlungspflicht des Heimbewohners mit dem Tag enden soll, an dem er die Pflegeeinrichtung endgültig verlässt, mag dies auch vor Ablauf einer Kündigungsfrist geschehen. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI beruht auf dem Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege vom 9.9.2001 (BGBl. I, 2320) und bezweckt den Schutz des Heimbewohners (bzw. seiner Erben) oder seines Kostenträgers vor der doppelten Inanspruchnahme für etwaige Leerstände nach dem Auszug (oder dem Tod) des Heimbewohners. Nach der üblichen Praxis der Heimträger werden die durch Leerstände verursachten Kosten im Rahmen der Auslastungskalkulation sowie durch gesonderte Wagnis- und Risikozuschläge (unerwartete Verzögerungen bei der Neubelegung der Plätze) in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf die Heimbewohner umgelegt (AG Bad Segeberg, a.a.O., Rz. 26, 30; O'Sullivan in juris PK-SGB XI, a.a.O., Rz. 18; Schütze in Udsching/Schütze, a.a.O., Rz. 5). Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, den Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers bei Versterben oder bei einem Auszug des Heimbewohners auf den Tag der Beendigung der tatsächlichen Leistungserbringung zu begrenzen, weil ansonsten die Zeit des Leerstandes zu Lasten des Heimbewohners doppelt berücksichtigt würde (Begründung zum Entwurf des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes, BT-Drucks. 14/5395, 35).
Rz. 32
e) Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers gem. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten am 14.2.2015. Als Empfänger von Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 40). Aus der Kündigung vom 28.1.2015 war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.
Rz. 33
Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass dann die für den Verbraucher nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG geltende Kündigungsfrist keine eigenständige Bedeutung mehr hätte (so aber BeckOGK/Drasdo, a.a.O., Rz. 20; ders., NZM 2015, 601, 606). Dabei wird nicht bedacht, dass § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI als heimvertragliche Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern zu verstehen ist, die gleichzeitig Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind, und abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Bewohner oder dem Kostenträger nach § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI nichtig sind. In diesem Bereich werden die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes durch die Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch überlagert (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 39 f.). Für diejenigen Bewohner eines Pflegeheims, die keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehen, gilt § 11 WBVG dagegen uneingeschränkt (O'Sullivan in juris PK-SGB XI, a.a.O., Rz. 21).
Rz. 34
3. Auf der Grundlage der nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen schuldet der Beklagte seit dem 1.6.2015 Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Für die Berechnung der unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV, Pauschale nach Nr. 7002 RVG-VV, Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG-VV) ist der zuerkannte Betrag von 1.130,40 EUR als Gegenstandswert maßgebend, da das darüber hinausgehende Zahlungsverlangen des Klägers von Anfang an nicht berechtigt war.
III.
Rz. 35
Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben, als der Beklagte zur Zahlung eines 1.130,40 EUR übersteigenden Betrags verurteilt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 12266427 |
BGHZ 2019, 373 |
NJW 2019, 53 |
NWB 2018, 3070 |
NVwZ 2018, 6 |
NZG 2018, 5 |
NZM 2018, 956 |
WzS 2018, 342 |
ArztR 2018, 312 |
BtPrax 2019, 40 |
JZ 2019, 7 |
MDR 2018, 11 |
MDR 2018, 1428 |
VersR 2018, 1521 |
WuM 2019, 40 |
FamRB 2018, 462 |
GesR 2018, 808 |
KomVerw/LSA 2019, 329 |
NJW-Spezial 2019, 2 |
PflR 2019, 325 |
RdW 2018, 731 |
FSt 2019, 537 |
FuBW 2019, 480 |
ImmWert 2018, 39 |
KomVerw/B 2019, 335 |
KomVerw/MV 2019, 328 |
KomVerw/S 2019, 333 |
KomVerw/T 2019, 333 |
NZFam 2018, 5 |
SR-aktuell 2018, 183 |
SRA 2018, 3 |
SRA 2019, 31 |