Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme
Leitsatz (amtlich)
Im Betreuungsverfahren ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Anschluss an eine bereits in einem Hauptsacheverfahren genehmigte Unterbringungszeit zulässig. Dabei setzt die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme nicht ein neues Gutachten über die Erforderlichkeit der Fortsetzung der Maßnahme voraus.
Normenkette
BGB § 1906 Abs. 1; FGG § 70i Abs. 2, § 70h
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 15.01.2009; Aktenzeichen 5 T 9/09) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des LG Potsdam vom 15.1.2009 - 5 T 9/09 - sowie die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des LG Potsdam vom 11.2.2009 - 5 T 95/09 - werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Betroffene wurde erstmals im Zeitraum vom 12.2.2007 bis zum 23.11.2007 stationär und teilstationär wegen einer schizo-affektiven Psychose mit manischen und gemischten Phasen im Klinikum ... behandelt. Aufgrund einstweiliger Anordnung des AG Potsdam vom 18.7.2008 war die Betroffene bis zum 29.8.2008 in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht, weil die Betroffene die nach der stationären Behandlung ambulant weitergeführte Behandlung Mitte Juni 2008 abgebrochen habe. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LG Potsdam zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 28.8.2008 genehmigte das AG auf Antrag der Betreuerin die weitere Unterbringung der Betroffenen bis zum 8.10.2008 vormundschaftsgerichtlich. Zur Begründung war ausgeführt, dass die Betroffene nach dem Sachverständigengutachten des Herrn M. S. vom 8.8.2008 und der Einschätzung der behandelnden Oberärztin Frau Sch. dringend behandlungsbedürftig sei, um eine drohende Chronifizierung ihrer Erkrankung zu vermeiden. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat die Betroffene im Rahmen des Anhörungstermins vor dem LG am 2.9.2008 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 6.11.2008 beantragte die Betreuerin die erneute Unterbringung der Betroffenen zum Zwecke der medizinischen Heilbehandlung. Zur Begründung führte sie aus, der gesundheitliche Zustand der Betroffenen habe sich seit ihrer Entlassung aus dem Klinikum am 27.9.2008 zur ambulanten Weiterbehandlung erheblich verschlechtert. Die manischen Verhaltensweisen hätten derart zugenommen, dass die Betroffene praktisch keine Ruhe mehr finde. Es sei zu befürchten, dass die Betroffene sich in dem Zustand der hypomanischen Aktivität nicht mehr ausreichend steuern könne, um gesundheitliche Schäden erheblichen Ausmaßes abzuwenden. Dem Antrag war eine Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 7.11.2008 beigefügt, der aufgrund einer nervenärztlichen Exploration im Rahmen eines Hausbesuches am 6.11.2008 die erneute Exazerbation einer schizomanischen Psychose diagnostiziert hatte. Unter Berücksichtigung der Angaben in dem Schreiben der Betroffenen vom 16.10.2008, überschrieben mit "meine letzte Ehre" müsse von einer krankheitsbedingten akuten Selbstgefährdung ausgegangen werden. Nervenärztlich empfehle sich eine längerfristige stationäre psychiatrische Behandlung, um eine Besserung der Störung mit einer Stabilisierung des Gesundheitsbildes zu ermöglichen. Das AG Potsdam hat mit einstweiliger Anordnung vom 7.11.2008 die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einreichung längstens bis zum 19.12.2008 vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG durch Beschluss vom 21.11.2008 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2008 beantragte die Betreuerin beim AG, die Unterbringung der Betroffenen bis zum Ablauf des 28.1.2009 zu verlängern. Sie nahm Bezug auf ein inzwischen eingeholtes psychiatrisch-neurologisches Gutachten des Sachverständigen M. S. vom 28.11.2008, aus dem sich ergebe, dass mindestens für die Dauer weiterer zwei Monate ab dem Tag der Gutachtenerstellung die weitere Unterbringung zum Zwecke der Fortsetzung der Heilbehandlung notwendig sei.
Mit Beschluss vom 18.12.2008 hat das AG die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 28.1.2009 vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Dagegen hat der Verfahrenspfleger sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die Betroffene sei zwar mit dem Aufenthalt in der Klinik einverstanden, da sie von da aus eine Klärung anstrebe, sie sei aber nicht der Ansicht, dass sie an einer Erkrankung nach § 1906 Abs. 1 BGB leide. Seit dem 16.10.2006 werde ständig fehlerhaft diagnostiziert. Sie sei vom Sachverständigen S. nicht ordnungsgemäß begutachtet worden. Der Sachverständige habe sich nur 7 Minuten mit ihr unterhalten und sich im Übrigen mit den Krankenakten beschäftigt, er habe sich kein eigenes Bild von ihrer Person und ihrem Gesundheitszustand machen können. Im Übrigen werde sie im Krankenhaus auch nicht ordnungsgemäß medizinisch behandelt.
Das LG hat mit Beschl. v. 15.1.2009 - 5 T 9/09 - die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des AG Potsd...