Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 24.09.2007; Aktenzeichen 19 T 401/07) |
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 24.09.2007; Aktenzeichen 19 T 382/07) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. September 2007 - Az. 19 T 382/07 und 19 T 401/07 - wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 6.000,00 EUR (jeweils 3.000,00 EUR für das im Grundbuch von K... Blatt 226 sowie im Grundbuch von K... Blatt 579 eingetragene verfahrensgegenständliche Grundstück)
Gründe
I.
Bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken handelt es sich um ehemaliges Bodenreformland. Aufgrund eines Antrages des Bodenkulturamtes in F... vom 20. Februar 1946 wurde der Neubauer J... B... am 07. März 1946 als Eigentümer des in Blatt 579 des Grundbuchs von K... eingetragenen Grundstückes eingetragen; aufgrund des am 29. November 1946 durch die Kreiskommission bestätigten Aufteilungsprotokolls der Gemeindekommission in K... wurde J... B... hinsichtlich des im Grundbuch von K... Blatt 226 eingetragenen Grundstückes am 18. Dezember 1946 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In Abteilung II des Grundbuches war für beide Grundstücke ein sogenannter Bodenreformsperrvermerk eingetragen.
Am 06. März 1979 erstellte der Rat des Kreises S..., Sachgebiet Agrar- und Bodenrecht, ein Nachtragsprotokoll, wonach das verfahrensgegenständliche Grundstück zu 1. neu in Eigentum des Volkes, Rechtsträger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb S..., Sitz M..., ...straße, übergegangen ist und am 07. März 1979 erstellte er ein weiteres Nachtragsprotokoll, wonach das verfahrensgegenständliche Grundstück zu 2. neu in Eigentum des Volkes, Rechtsträger LPG Pflanzenproduktion S... übergegangen ist. Mit Rechtsträgernachweisen vom 19. April 1979, wonach mit Wirkung vom 01. Juni 1979 zum einen Rechtsträger des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zu 1. der staatliche Forstwirtschaftsbetrieb S..., zum anderen Rechtsträger des verfahrensgegenständlichen Grundstücks zu 2. die LPG Pflanzenproduktion S... war, beantragte der Rat des Kreises S... Abteilung Finanzen beim Rat des Bezirks F... - Liegenschaftsdienst Außenstelle in ... - den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz zu 1. und 2. im Grundbuch in Eigentum des Volkes umzuschreiben und den jeweiligen Rechtsträger in die Liegenschaftskartei einzutragen. Die Anträge gingen beim Liegenschaftsdienst am 24. April 1979 ein (Bl. 11 rück der Grundakte zu Blatt 226, Bl. 3 rück der Grundakte zu Blatt 579).
Am 23. April 1997 wurden die Bodenreformsperrevermerke gelöscht. Vor dem 13. November 1998 verstarb J... B...; er wurde von dem Beschwerdeführer beerbt.
Am 24. Juli 2007 trug das Grundbuchamt aufgrund der Unterlagen aus dem Jahre 1979 als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks zu 1. den "noch festzustellenden Rechtsnachfolger nach Eigentum des Volkes, Rechtsträger: staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb S..., Sitz M..., ...straße" und als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks zu 2. den "noch festzustellenden Rechtsnachfolger nach Eigentum des Volkes, Rechtsträger: LPG Pflanzenproduktion S..." ein.
Mit Schriftsatz vom 08. August 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit dem 15. November 1993 im Grundbuch eingetragen; sein Rechtsvorgänger, J... B..., sei vor dem 03. Oktober 1990 eingetragen worden, so dass er, der Beschwerdeführer, gemäß Art. 237 § 2 EGBGB als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke gelte. Bis zum 30. September 1998 sei weder eine Klage des wirklichen Eigentümers rechtshängig gemacht worden, noch sei durch einen Widerspruch die Eintragung angegriffen worden.
Mit Schriftsatz vom 09. August 2007 legte der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen die am 24. Juli 2007 vorgenommenen Eintragungen ein. Er macht geltend, das Grundbuchamt habe bei den Eintragungen die Vorschrift des Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB nicht beachtet. Er habe Eigentum erworben, da die Eintragung seines Rechtsvorgängers vor dem 03. Oktober 1990 erfolgt sei und bis zum Ablauf des 30. September 1998 durch den wahren Eigentümer keine fristwahrenden Maßnahmen ergriffen worden seien.
Mit Schreiben vom 15. August 2007 hat das Grundbuchamt mitgeteilt, dass es die Beschwerde als beschränkte Beschwerde im Sinne des § 71 Abs. 2 GBO mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches verstehe. Die Voraussetzungen des § 53 GBO lägen indes nicht vor. Gemäß Art. 233 § 7 EGBGB seien die vor dem 03. Oktober 1990 geltenden Vorschriften anzuwenden. Das Ersuchen und die Unterlagen aus dem Jahre 1979 hätten der erforderlichen Form entsprochen, eine inhaltliche Prüfung sei weder erforderlich noch zulässig gewesen. Art. 237 § 2 EGBGB sei dagegen nicht anwendbar, das vorliegende Ersuchen käme den fristwahrenden Maßnahmen gleich.
Durch Nichtabhilfebeschluss vom 27. August 2007 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde...