Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 06.12.2006; Aktenzeichen 2 O 389/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 6.12.2006 - 2 O 389/04 - in der Fassung des teilabhelfenden Beschlusses vom 24.4.2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte rückständige Gewerbemieten aus einem Mietverhältnis über eine Halle in F. geltend gemacht. Er hat zunächst beim Amtsgericht Nauen einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Das Verfahren wurde nach Einspruch der Beklagten an das Amtsgericht Spandau abgegeben und von dort aus an das für den Ort des Mietobjekts zuständige Amtsgericht Nauen verwiesen. Die Beklagte hat dem Klageanspruch entgegengehalten, die Miete sei wegen Schimmelbefall des Mietobjekts gemindert.
Aufgrund Beweisbeschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 10.5.2004 und nach einer Vorschusszahlung durch den Kläger in Höhe von 1.000,00 EUR wurde der Sachverständige M. Sch. im Juni 2004 mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob ein Schimmelbefall wie aus zur Akte gereichten Lichtbildern ersichtlich innerhalb von vier bis sechs Wochen eintreten könne. Der Sachverständige nahm seine Tätigkeit auf. Ein von ihm für notwendig erachteter Ortstermin konnte nicht durchgeführt werden. Das Amtsgericht Nauen forderte deshalb die Akte von ihm zurück. Nachdem die Beklagte Widerklage erhoben hatte, hat das Amtsgericht Nauen den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam verwiesen. Der Sachverständige Sch. erhielt aus der Landeskasse eine Vergütung in Höhe von 669,96 EUR. Er hatte für seine Tätigkeit einen Stundensatz von 41,00 EUR und eine Zulage von 20,50 EUR angesetzt. Insgesamt hat er neun Stunden in Rechnung gestellt, davon zwei Stunden für Terminfestlegungen. Außerdem hatte er 20,00 EUR für Porto/Telefon- und Faxkosten berechnet.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen sowie die Widerklage abgewiesen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat nach Rücknahme der Berufung der Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage die Verurteilung auf die Klage teilweise abgeändert. Nach der Kostenentscheidung des Berufungsurteils haben von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Kläger 18 %, die Beklagte 82 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6.12.2006 die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen ausgeglichen und die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.912,76 EUR festgesetzt. Dabei wurden die vom Kläger verauslagten und von der Landesjustizkasse gezahlten Sachverständigenkosten in voller Höhe berücksichtigt.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 12.12.2006 zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrer am 27.12.2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, zu Unrecht sei ein Abwesenheitsgeld ihres Hauptbevollmächtigten in Höhe von 31,00 EUR nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen wendet sie sich gegen die Erstattung der Sachverständigenkosten. Sie beanstandet die Gewährung der Zulage in Höhe von 20,50 EUR pro Stunde, die Vergütung für Porto/Telefon- und Faxkosten und einen Zeitaufwand von zwei Stunden für die Festlegung des Ortstermins.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 24.4.2008 dem Rechtsbehelf hinsichtlich des abgesetzten Abwesenheitsgeldes von 31,00 EUR teilweise abgeholfen und den von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Betrag auf 1.909,63 EUR festgesetzt. Im Übrigen hat er der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 239,99 EUR (Einwendungen gegen die Sachverständigenvergütung: 233,52 EUR [82 % von 9 Stunden x 20,50 EUR + 41 EUR für eine Stunde für Terminsfestlegung + 20 EUR Auslagen für Porto/Telefon-Faxkosten, zzgl. Mehrwertsteuer von 16 %] und Beanstandung der unterbliebenen Berücksichtigung des Abwesenheitsgeldes: 6,47 EUR [18 % von 31 EUR zzgl. Mehrwertsteuer]) und übersteigt damit den Beschwerdewert von 200 EUR.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
1.)
Zwar ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich der Einwand zulässig, dass die vom Prozessgegner verauslagten und zur Erstattung geltend gemachten Sachverständigenkosten sowie sonstige Gerichtskosten zu Unrecht an die Gerichtskasse gezahlt worden seien (OLG Koblenz Rpfleger 1985, 333 und JurBüro 1990, 733; OLG München JurBüro 1979, 122; Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage §§ 103/104 Rn 21 "Sachverständigenkosten"). Das Fehlen eines Entschädigungsanspruchs des Sachverständigen führt dazu, dass dem Kläger nach Durchführung eines erfolgreichen Erinnerungsverfahrens nach dem GKG gegen den Kostenansatz wegen der Sachverständi...